Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Pflegefachfrau / Pflegefachmann Erteilung
Inhalt
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Pflegefachfrau / Pflegefachmann Erteilung
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Pflegefachfrau oder Pflegefachmann beantragen
Begriffe im Kontext
Urkunde (Synonym), Berufserlaubnis (Synonym)
Fachlich freigegeben am
26.09.2024
Fachlich freigegeben durch
Sozialbehörde G LPA Gesundheitsberufe
§ 1 Absatz 1 Pflegeberufegesetz (PflBG)
www.gesetze-im-internet.de/pflbg/__1.html
www.gesetze-im-internet.de/pflbg/__1.html
Wenn Sie die Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau" oder „Pflegefachmann“ führen möchten, müssen Sie eine Erlaubnis beantragen. Näheres erfahren Sie hier.
Die Tätigkeit als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann ist in Deutschland reglementiert.
Damit Sie in Deutschland als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann arbeiten können, müssen Sie eine staatliche Erlaubnis beantragen. Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau“ oder „Pflegefachmann“ führen und in dem Beruf arbeiten.
- Kopie des Zeugnisses oder Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation
- Führungszeugnis (muss nicht mitgebracht, sondern nur bei der Stadtverwaltung beantragt werden)
- Gegebenenfalls Strafregisterauszüge aus allen Ländern, in denen Sie sich innerhalb der letzten 5 Jahre aufgehalten haben,
- Ärztliche Bescheinigung, nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet zu sein
- Bestätigung über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache zu verfügen (Zertifikat über den Erwerb von Sprachkenntnissen mindestens der Stufe B2)
- Gegebenenfalls Identitätsnachweis
Die Erlaubnis wird erteilt, wenn Sie
- die durch dieses Gesetz vorgeschriebene berufliche oder hochschulische Ausbildung absolviert und die staatliche Abschlussprüfung bestanden haben oder Ihre ausländische Berufsqualifikation in Deutschland anerkannt wurde.
- sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
- nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet sind
- über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen
- Sie reichen Ihren Antrag zusammen mit den notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag auf Vollständigkeit und fordert gegebenenfalls fehlende Unterlagen oder Informationen bei Ihnen nach.
- Die zuständige Stelle prüft, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.
- Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis. Anderenfalls erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
- Sie erhalten außerdem einen Gebührenbescheid.
- Sie zahlen die Gebühren.
Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben.
Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage
- Für die Ausübung des Berufs als Pflegefachfrau beziehungsweise Pflegefachmann benötigt man eine staatliche Erlaubnis
- Nur mit dieser Erlaubnis darf man die Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau“ oder „Pflegefachmann“ führen
- Die Beantragung einer Berufserlaubnis erfolgt bei der zuständigen Behörde.