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Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Pflegefachfrau / Pflegefachmann Erteilung

Hamburg 99018138001000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99018138001000

Leistungsbezeichnung

Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Pflegefachfrau / Pflegefachmann Erteilung

Leistungsbezeichnung II

Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Pflegefachfrau oder Pflegefachmann beantragen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Urkunde (Synonym), Berufserlaubnis (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

26.09.2024

Fachlich freigegeben durch

Sozialbehörde G LPA Gesundheitsberufe

Handlungsgrundlage

§ 1 Absatz 1 Pflegeberufegesetz (PflBG)
www.gesetze-im-internet.de/pflbg/__1.html

Teaser

Wenn Sie die Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau" oder „Pflegefachmann“ führen möchten, müssen Sie eine Erlaubnis beantragen. Näheres erfahren Sie hier.

Volltext

Die Tätigkeit als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann ist in Deutschland reglementiert.

Damit Sie in Deutschland als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann arbeiten können, müssen Sie eine staatliche Erlaubnis beantragen. Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau“ oder „Pflegefachmann“ führen und in dem Beruf arbeiten.

Erforderliche Unterlagen

  • Kopie des Zeugnisses oder Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation
  • Führungszeugnis (muss nicht mitgebracht, sondern nur bei der Stadtverwaltung beantragt werden)
  • Gegebenenfalls Strafregisterauszüge aus allen Ländern, in denen Sie sich innerhalb der letzten 5 Jahre aufgehalten haben,
  • Ärztliche Bescheinigung, nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet zu sein
  • Bestätigung über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache zu verfügen (Zertifikat über den Erwerb von Sprachkenntnissen mindestens der Stufe B2)
  • Gegebenenfalls Identitätsnachweis

Voraussetzungen

Die Erlaubnis wird erteilt, wenn Sie

  • die durch dieses Gesetz vorgeschriebene berufliche oder hochschulische Ausbildung absolviert und die staatliche Abschlussprüfung bestanden haben oder Ihre ausländische Berufsqualifikation in Deutschland anerkannt wurde.
  • sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
  • nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet sind
  • über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen

Kosten

80,00 EUR - 200 EUR

Verfahrensablauf

  • Sie reichen Ihren Antrag zusammen mit den notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag auf Vollständigkeit und fordert gegebenenfalls fehlende Unterlagen oder Informationen bei Ihnen nach.
  • Die zuständige Stelle prüft, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.
  • Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis. Anderenfalls erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid. 
  • Sie erhalten außerdem einen Gebührenbescheid. 
  • Sie zahlen die Gebühren.

Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben.

Bearbeitungsdauer

Bis zu 6 Wochen

Frist

Keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Im Ausland erworbene Abschlüsse müssen zunächst anerkannt werden.

Rechtsbehelf

Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage

Kurztext

  • Für die Ausübung des Berufs als Pflegefachfrau beziehungsweise Pflegefachmann benötigt man eine staatliche Erlaubnis
  • Nur mit dieser Erlaubnis darf man die Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau“ oder „Pflegefachmann“ führen
  • Die Beantragung einer Berufserlaubnis erfolgt bei der zuständigen Behörde.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration

Formulare

nicht vorhanden

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