Heilbehandlung für Kriegsopfer Gewährung
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Als beeinträchtigte Person (Beschädigte oder Beschädigter) erhalten Sie auf Antrag Heilbehandlungen für Gesundheitsschäden, die als Folge einer Schädigung anerkannt oder durch eine anerkannte Schädigungsfolge verursacht worden sind.
Bitte beachten Sie: Die nachfolgende Auskunft basiert auf den Regelungen des Bundesversorgungsgesetzes, das inzwischen außer Kraft getreten ist. Gleichartige Leistungen werden nun auf Grundlage des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB XIV) erbracht. In Kürze können wir Ihnen auch hierzu nähere Informationen geben. Bis dahin wenden Sie sich bei diesbezüglichen Anliegen an die am Ende dieser Seite aufgeführte Stelle.
Als Beschädigte oder Beschädigter haben Sie für anerkannte Gesundheitsstörungen Anspruch auf Heilbehandlung. Sind Sie schwerbeschädigt, werden auch für versorgungsfremde Leiden Leistungen gewährt, wenn und soweit sie nicht anderweitig (zum Beispiel durch Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung) sichergestellt sind. Unter den gleichen Voraussetzungen können Familienangehörigen und Pflegepersonen sowie alle Hinterbliebenen Krankenbehandlung in Anspruch nehmen.
Art und Umfang der Leistungen entsprechen im Allgemeinen denen der gesetzlichen Krankenversicherung.
Die Heilbehandlung umfasst
- ambulante ärztliche und zahnärztliche Behandlung,
- Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln,
- Versorgung mit Heilmitteln einschließlich Krankengymnastik, Bewegungstherapie, Sprachtherapie und Beschäftigungstherapie sowie mit Brillengläsern und Kontaktlinsen
- Versorgung mit Zahnersatz,
- Behandlung in einem Krankenhaus
- Behandlung in einer Rehabilitationseinrichtung,
- häusliche Krankenpflege,
- Versorgung mit Hilfsmitteln,
- Belastungserprobung und Arbeitstherapie,
- nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen,
- Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung und Soziotherapie.
- Antrag (formlos möglich)
- Anerkennungsbescheid als Beschädigter oder Schwerbeschädigter
- Versichertenkarte der Krankenkasse
- Bescheinigung über Schädigungsfolgen durch die Versorgungsbehörde
Werden ausschließlich Schädigungsfolgen behandelt, dürfen keine Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen erhoben werden.
- Sie reichen Ihren Antrag zusammen mit den notwendigen Unterlagen ein.
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls fehlende Unterlagen oder Informationen bei Ihnen nach.
- Die zuständige Stelle teilt Ihnen die Entscheidung über Ihren Antrag schriftlich mit.
Folgende Leistungen werden unmittelbar durch das zuständige Versorgungsamt erbracht und sind dort zu beantragen:
- Zahnersatz
- Hilfsmittel
- Bewegungstherapie
- Sprachtherapie
- Beschäftigungstherapie
- Belastungserprobung
- Arbeitstherapie
- Badekuren,
- Ersatzleistungen,
- Versehrtenleibesübungen,
- Pauschale für Kleider-und Wäscheverschleiß
- Kriegsopfer haben Anspruch auf Heilbehandlung bei anerkannten Gesundheitsstörungen
- Familienangehörige, Pflegepersonen und Hinterbliebene können ebenfalls Anspruch haben
- Art und Umfang der Leistungen entsprechen der gesetzlichen Krankenversicherung
Ambulante ärztliche und zahnärztliche Behandlung
Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln
Versorgung mit Heilmitteln (Krankengymnastik, Bewegungstherapie, Sprachtherapie, Beschäftigungstherapie, Brillengläser, Kontaktlinsen)
Versorgung mit Zahnersatz
Behandlung in einem Krankenhaus
Behandlung in einer Rehabilitationseinrichtung
Häusliche Krankenpflege
Versorgung mit Hilfsmitteln
Belastungserprobung und Arbeitstherapie
Nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen
Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung und Soziotherapie
- Art und Umfang der Leistungen entsprechen der gesetzlichen Krankenversicherung