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Meldung über Auszahlungspreise und Mengen von Schlachtvieh Feststellung

Hamburg 99110038037000 Typ 3a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99110038037000

Leistungsbezeichnung

Meldung über Auszahlungspreise und Mengen von Schlachtvieh Feststellung

Leistungsbezeichnung II

Schlachtvieh Auszahlungspreise und Mengen melden

Leistungstypisierung

Typ 3a

Begriffe im Kontext

Rinder (Synonym), Schafe (Synonym), Schweine (Synonym), Marktübersicht (Synonym), Preisnotierung (Synonym), Schlachtbetrieb (Synonym), Preismeldung (Synonym), Handelsklasse (Synonym), Schlachten (Synonym), Schlachtgewicht (Synonym), Schlachtkörper (Synonym), Metzgerei (Synonym), Schlachtzahl (Synonym), Fleisch (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

04.09.2023

Fachlich freigegeben durch

HHÖko-Marktkontrollen

Teaser

Wenn Sie einen meldepflichtigen Schlachtbetrieb führen, müssen Sie Ihre Preise für Schlachtmengen in den jeweiligen Kategorien und Handelsklassen der zuständigen Behörde melden. 

Volltext

Das Marktgeschehen auf dem Schlachtviehsektor ist aufgrund des ständigen Wechsels von Angebot und Nachfrage starken Schwankungen unterworfen. Zudem gibt es eine Vielzahl von Anlieferern und Abnehmern, was die Marktübersicht sehr erschwert. Um dennoch eine Markttransparenz zu gewährleisten, gibt es das Instrument der amtlichen Preisnotierung.

Die zuständige Behörde ermittelt anhand der von den meldepflichtigen Schlachtbetrieben vorgelegten Preismeldungen die Preisspannen der jeweiligen Kategorien und Handelsklassen für die vorangegangene Woche von Montag bis Sonntag. Diese werden dann zusammen mit dem für die jeweilige Handelsklasse errechneten durchschnittlichen gewogenen Auszahlungspreis als amtliche Preisnotierung veröffentlicht.

Wenn Sie meldepflichtig sind, müssen Sie für die vorangegangene Woche jeweils melden:
  • Die geschlachtete Gesamtmenge nach Stückzahl und Schlachtgewicht und
  • die mit den Schlachtgewichten gewogenen Durchschnitte der Auszahlungspreise pro Kilogramm (Dies ist der an den Lieferanten frei Eingang Schlachtstätte zu zahlende Preis ohne Umsatzsteuer).

Erforderliche Unterlagen

  • Formlose, schriftliche Meldung

Voraussetzungen

Die Meldepflicht gilt grundsätzlich für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen.

Von der Meldepflicht ausgenommen sind Betriebe, die pro Woche durchschnittlich
  • höchstens 500 Schweine oder
  • höchstens 150 Rinder oder
  • höchstens 75 Schafe
schlachten. Die durchschnittliche wöchentliche Schlachtzahl wird auf der Grundlage der im Jahresdurchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres geschlachteten Menge errechnet.

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

  • Wenn Sie meldepflichtig sind, melden Sie die notwendigen Preise und Mengen formlos an die zuständige Behörde.
  • Die zuständige Behörde leitet die Angaben an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung weiter.
  • Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung führt eine Auswertung durch und veröffentlicht eine bundesweite, anonymisierte Aufstellung. 

Bearbeitungsdauer

Keine

Frist

Es sind Fristen einzuhalten. Wenn Sie meldepflichtig sind, nehmen Sie bitte Kontakt mit der zuständigen Stelle auf. Die zuständige Stelle gibt Ihnen Auskunft darüber, wann Ihre Meldung erwartet wird.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft erstellt auf der Grundlage der eingegangenen Meldungen den „Wochenbericht über die Preisfeststellung von Schlachtkörpern“ und übersendet ihn der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. Die Bundesanstalt fasst die aus den Bundesländern eingegangenen Meldungen zusammen und gibt das Ergebnis im Internet unter www.bmelv-statistik.de bekannt.

Rechtsbehelf

Keine

Kurztext

  • Meldung über Auszahlungspreise und Mengen von Schlachtvieh
  • Um eine Markttransparenz zu gewährleisten, gibt es die amtliche Preisnotierung.
  • Meldepflichtige Betriebe müssen Schlachtmengen und Auszahlungspreise melden.
  • Meldepflichtig sind Betriebe, die im Durchschnitt pro Woche mehr als 500 Schweine oder mehr als 150 Rinder oder mehr als 75 Schafe schlachten.
  • Die Meldepflicht gilt für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen.
  • Zuständige Behörde:

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

Formulare

nicht vorhanden

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