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Anzeige Entsorgungsnachweis privilegiertes Verfahren Entgegennahme

Hamburg 99001043261000 Typ 2

Inhalt

Leistungsschlüssel

99001043261000

Leistungsbezeichnung

Anzeige Entsorgungsnachweis privilegiertes Verfahren Entgegennahme

Leistungsbezeichnung II

Entsorgungsnachweis im privilegierten Verfahren übermitteln

Leistungstypisierung

Typ 2

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

26.10.2023

Fachlich freigegeben durch

Abfallstatistik

Teaser

Sie können unter bestimmten Voraussetzungen für Ihren Entsorgungsnachweis das privilegierte Verfahren nutzen.

Volltext

Die Nachweispflichten und Registerpflichten nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) zielen darauf ab, die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen zu dokumentieren und zu überwachen.

Als abfallerzeugendes Unternehmen, das gefährliche Abfälle erzeugt, müssen Sie und die an ihrer Entsorgung beteiligten Unternehmen, sowohl untereinander als auch gegenüber den zuständigen Behörden, die ordnungsgemäße Entsorgung nachweisen und die hierfür erforderlichen Nachweisdokumente führen.

Bereits vor Beginn der Entsorgung müssen Sie als abfallerzeugendes Unternehmen Entsorgungsnachweise führen, um bereits die Zulässigkeit der geplanten Art der Entsorgung nachzuweisen. Die zuständige Behörde muss Ihnen die Zulässigkeit der Entsorgung vor Beginn der Entsorgung bestätigen.

Die Pflicht zur Bestätigung des Entsorgungsnachweises entfällt im sogenannten privilegierten Verfahren. Dieses gilt für 
  • Entsorgungsanlagen, die als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert sind oder
  • Entsorgungsanlagen, die zu einem im EMAS-Register eingetragenen Unternehmen gehören oder
  • Entsorgungsanlagen, die auf Antrag von der zuständigen Behörde von der Bestätigungspflicht befreit wurden.
Im privilegierten Verfahren können Sie mit der Entsorgung unmittelbar nach Übersendung des Entsorgungsnachweises an die zuständige Behörde beginnen.

Erforderliche Unterlagen

In elektronischer Form:
  • Deckblatt (DEN)
  • Verantwortliche Erklärung (VE) des abfallerzeugenden Unternehmens
  • Gegebenenfalls inklusive Deklarationsanalyse (DA)
  • Annahmeerklärung (AE) des abfallentsorgenden Unternehmens

Voraussetzungen

  • Software, mit der die Nachweisdokumente in elektronischer Form erstellt, bearbeitet und qualifiziert signiert sowie mit anderen Betrieben und den Behörden ausgetauscht werden können.
  • Zur qualifizierten Signatur der Formulare sind eine persönliche Signaturkarte und ein Kartenlesegerät notwendig.  
  • In den Nachweisformularen sind die abfallrechtlichen Betriebsnummern des Erzeugers und Entsorgers oder der Erzeugerin und Entsorgerin einzutragen. Wenn diese noch nicht erteilt wurden, sind sie vor Erstellung der Nachweisformulare bei der zuständigen Behörde zu beantragen.
  • Das Abfallentsorgungsunternehmen muss eine der geforderten Voraussetzungen erfüllen:
    • Entsorgungsfachbetrieb
    • EMAS-Zertifizierung
    • Freistellung durch die Behörde

Kosten

32,00 EUR

Verfahrensablauf

  • Als abfallerzeugendes Unternehmen erstellen Sie das Deckblatt, die verantwortliche Erklärung gegebenenfalls inklusive der Deklarationsanalyse in elektronischer Form und senden diese mit Signatur an die entsorgende Stelle
  • Die entsorgende Stelle ergänzt die Unterlagen und signiert diese ebenfalls.
  • Das abfallentsorgende Unternehmen übersendet den vollständigen Entsorgungsnachweis vor Beginn der Entsorgung an die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde und das abfallerzeugende Unternehmen.

Bearbeitungsdauer

Bearbeitung erfolgt unmittelbar nach Eingang, eventuelle Nachforderungen oder Anordnungen erfolgen in der Regel innerhalb 1-7 Tage.

Frist

Sie müssen den Entsorgungsnachweis vor Beginn der vorgesehenen Entsorgung übermitteln.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten

Rechtsbehelf

Es handelt sich um eine Meldung durch Sie. Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.

Kurztext

  • Entsorgungsnachweis privilegiertes Verfahren Entgegennahme
  • Vor Beginn der Entsorgung gefährlicher Abfälle muss die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung durch einen Entsorgungsnachweis belegt werden.
  • Hierzu gehört in der Regel auch die Bestätigung eines Entsorgungsnachweises durch die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde.
  • Diese Bestätigung entfällt im sogenannten privilegierten Verfahren. Dies kann genutzt werden, wenn
    • die Entsorgungsanlage als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert und damit privilegiert ist,
    • die Entsorgungsanlage zu einem im EMAS-Register eingetragenen Unternehmen gehört und damit ebenfalls privilegiert behandelt wird oder
    • die Entsorgungsanlage auf Antrag von der zuständigen Behörde von der Bestätigungspflicht befreit wurde.
  • In den Fällen der Freistellung oder Privilegierung muss das abfallentsorgende Unternehmen den Entsorgungsnachweis lediglich mitteilen. Hier bedarf es keiner Bestätigung durch die Behörde.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

Formulare

nicht vorhanden

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