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Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach BImSchG Genehmigung für wesentliche Änderung

Hamburg 99063001006001 Typ 2

Inhalt

Leistungsschlüssel

99063001006001

Leistungsbezeichnung

Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach BImSchG Genehmigung für wesentliche Änderung

Leistungsbezeichnung II

Genehmigung für wesentliche Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2

Begriffe im Kontext

Genehmigungsbedüftige Anlagen nach BImSchG (Bundesimmissionsschutzgesetz) (Synonym), Bundesimmissionsschutzgesetz (Synonym), Änderung der Anlagengröße (Synonym), Überschreitung von Leistungsgrenzen (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

07.12.2023

Fachlich freigegeben durch

ELiA-Hamburg

Handlungsgrundlage

§ 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__16.html

4. Bundes-Immissionsschutzverordnung (4. BImSchV)
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_4_2013/index.html#BJNR097310013BJNE000102116

Teaser

Wenn Sie bedeutende Veränderungen an einer Anlage planen, für die eine Genehmigung erforderlich ist, müssen Sie eine Genehmigung beantragen.

Volltext

Sie betreiben eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage, für die Sie bereits eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung besitzen, und planen, an dieser Anlage Änderungen wesentlicher Art vorzunehmen?
Wesentliche Änderungen liegen vor, wenn durch die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können. Wenn diese zudem auch für die Genehmigungsvoraussetzungen genehmigungsbedürftiger Anlagen erheblich sind, benötigen Sie dafür eine Genehmigung.
Sie benötigen außerdem eine Genehmigung, wenn durch die Änderung oder die Erweiterung des Betriebs genehmigungsbedürftiger Anlagen die Leistungsgrenzen oder die Anlagegröße des Anhang 1 der 4. BImSchV erreicht werden. Deshalb müssen Sie wesentliche Änderungen an genehmigungsbedürftigen Anlagen von der zuständigen Stelle überprüfen lassen.
Wenn nach Ihrer Einschätzung die vorgesehene Änderung nicht wesentlich ist, müssen Sie die Änderung gegenüber der zuständigen Stelle anzeigen.

Erforderliche Unterlagen

Reichen Sie mit dem

Voraussetzungen


Sie benötigen keine Genehmigung, wenn:
  • durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und
  • die Erfüllung der Anforderungen der Genehmigungsvoraussetzungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes für genehmigungsbedürftige Anlagen sichergestellt ist.
Dies gilt auch, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ausgetauscht werden sollen.


 

Kosten

Es fallen Gebühren für Sie an. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Investitionshöhe oder dem Verwaltungsaufwand. Sie ergibt sich aus der Umweltgebührenordnung Hamburg.

Verfahrensablauf

Bearbeitungsdauer

Die zuständige Stelle entscheidet über Ihren Antrag innerhalb von 3 bis 7 Monaten nach vollständigem Eingang aller notwendigen Unterlagen, abhängig davon, ob eine öffentliche Beteiligung erforderlich ist oder nicht.

Frist

Sie benötigen die Genehmigung, bevor Sie die geplanten Änderungen durchführen können.

Hinweise

keine

Rechtsbehelf

  • Widerspruch innerhalb eines Monats ab Erhalt des Bescheides
  • Klage vor dem Verwaltungsgericht

Kurztext

  • Genehmigung für wesentliche Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage beantragen
  • Eine wesentliche Änderung liegt insbesondere vor, 
    • wenn durch die Änderung
      • der Lage,
      • der Beschaffenheit oder
      • des Betriebs
    • der genehmigungsbedürftigen Anlage nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und
    • diese für die Genehmigungsvoraussetzungen genehmigungsbedürftiger Anlagen entsprechend des Bundesimmissionsschutzgesetzes erheblich sein können.
  • Eine Genehmigung ist immer erforderlich, wenn durch die Änderung oder Erweiterung des Betriebs der genehmigungsbedürftigen Anlage Leistungsgrenzen oder Anlagegrößen erreicht werden (Anhang 1 der 4. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV)
  • Wenn die vorgesehene Änderung nach Einschätzung des Betreibers nicht wesentlich ist, muss er die Änderung bei der zuständigen Stelle anzeigen
  • Antrag: Elektronische immissionsschutzrechtliche Antragstellung (EliA) oder schriftlich

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Funktionskonten / Ressourcen

Formulare

nicht vorhanden

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