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Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach BImSchG Genehmigung für störfallrelevante Änderung

Hamburg 99063001006002 Typ 2

Inhalt

Leistungsschlüssel

99063001006002

Leistungsbezeichnung

Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach BImSchG Genehmigung für störfallrelevante Änderung

Leistungsbezeichnung II

Genehmigung für störfallrelevante Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2

Begriffe im Kontext

Bundesimmissionsschutzgesetz (Synonym), Störfallverordnung (Synonym), BImSchG (Synonym), 12. BImSchV (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

07.12.2023

Fachlich freigegeben durch

ELiA-Hamburg

Handlungsgrundlage

§ 16a Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__16a.html

Teaser

Wenn Sie an einer genehmigungsbedürftigen Anlage wichtige Änderungen vornehmen möchten, benötigen Sie eine Genehmigung

Volltext

Wenn Sie eine genehmigungsbedürftige Anlage betreiben und planen, störfallrelevante Änderungen an dieser Anlage vorzunehmen, benötigen Sie eine Genehmigung.
 
Änderungen mit potenziellen Auswirkungen auf Störfälle könnten dazu führen, dass die Anlage eine bedeutende Gefahr darstellt oder die geltenden Immissionsschutzanforderungen nicht mehr erfüllt sind.

Erforderliche Unterlagen

  • Erforderliche Zeichnungen, Pläne, Gutachten
  • Erläuterungen und
  • Gegebenenfalls weitere Unterlagen, über die Sei von der zuständigen Stelle informiert werden.

Voraussetzungen

Die Änderungsgenehmigung wird Ihnen erteilt, wenn:
  • sichergestellt ist, dass die sich aus den Voraussetzungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes sowie der Bundesimmissionsschutzverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden und
  • andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.
Sie benötigen keine Genehmigung, wenn Sie die Einhaltung des angemessenen Sicherheitsabstand bereits durch verbindliche Vorgaben auf der Ebene einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme gewährleisten.

Kosten

Es fallen Gebühren an. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Investitionshöhe oder dem Verwaltungsaufwand.

Verfahrensablauf

Sie reichen den Antrag auf Genehmigung störfallrelevanter Änderungen an Ihrer genehmigungsbedürftigen Anlage schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Stelle ein. Sie fügen dem Antrag alle erforderlichen Unterlagen bei.
Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und die Unterlagen. Gegebenenfalls fordert die zuständige Stelle weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen an.
Wenn der Antrag und die Unterlagen vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen bei den geplanten Änderungen erfüllt werden.
Nach der abschließenden Beurteilung entscheidet die zuständige Stelle über Ihren Antrag. Sie erhalten einen Bescheid.

Bearbeitungsdauer

Das Verfahren kann nicht im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden. Die zuständige Stelle muss die Öffentlichkeit beteiligen. Die Bearbeitungsdauer beträgt 7 Monate.

Frist

Sie benötigen die Genehmigung, bevor Sie mit Ihrem Vorhaben beginnen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Das Verfahren kann nicht im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden. Die zuständige Stelle muss die Öffentlichkeit beteiligen.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Klage vor dem Verwaltungsgericht

Kurztext

  • Genehmigung für störfallrelevante Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage beantragen
  • Eine Genehmigung bei störfallrelevanten Änderungen von genehmigungsbedürftigen Anlagen, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs sind, ist erforderlich:
    • wenn durch die störfallrelevante Änderung der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten erstmalig unterschritten wird,
    • der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten wird oder
    • eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst wird.
  • Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn und soweit dem Gebot, den angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren, bereits durch andere verbindliche Vorgaben Rechnung getragen wird.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

Formulare

nicht vorhanden

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