Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach BImSchG Genehmigung für störfallrelevante Änderung
Inhalt
Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach BImSchG Genehmigung für störfallrelevante Änderung
Genehmigung für störfallrelevante Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage beantragen
Begriffe im Kontext
Bundesimmissionsschutzgesetz (Synonym), Störfallverordnung (Synonym), BImSchG (Synonym), 12. BImSchV (Synonym)
Fachlich freigegeben am
07.12.2023
Fachlich freigegeben durch
ELiA-Hamburg
§ 16a Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__16a.html
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__16a.html
Wenn Sie an einer genehmigungsbedürftigen Anlage wichtige Änderungen vornehmen möchten, benötigen Sie eine Genehmigung
Wenn Sie eine genehmigungsbedürftige Anlage betreiben und planen, störfallrelevante Änderungen an dieser Anlage vorzunehmen, benötigen Sie eine Genehmigung.
Änderungen mit potenziellen Auswirkungen auf Störfälle könnten dazu führen, dass die Anlage eine bedeutende Gefahr darstellt oder die geltenden Immissionsschutzanforderungen nicht mehr erfüllt sind.
Änderungen mit potenziellen Auswirkungen auf Störfälle könnten dazu führen, dass die Anlage eine bedeutende Gefahr darstellt oder die geltenden Immissionsschutzanforderungen nicht mehr erfüllt sind.
- Erforderliche Zeichnungen, Pläne, Gutachten
- Erläuterungen und
- Gegebenenfalls weitere Unterlagen, über die Sei von der zuständigen Stelle informiert werden.
Die Änderungsgenehmigung wird Ihnen erteilt, wenn:
- sichergestellt ist, dass die sich aus den Voraussetzungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes sowie der Bundesimmissionsschutzverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden und
- andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.
Es fallen Gebühren an. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Investitionshöhe oder dem Verwaltungsaufwand.
Sie reichen den Antrag auf Genehmigung störfallrelevanter Änderungen an Ihrer genehmigungsbedürftigen Anlage schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Stelle ein. Sie fügen dem Antrag alle erforderlichen Unterlagen bei.
Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und die Unterlagen. Gegebenenfalls fordert die zuständige Stelle weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen an.
Wenn der Antrag und die Unterlagen vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen bei den geplanten Änderungen erfüllt werden.
Nach der abschließenden Beurteilung entscheidet die zuständige Stelle über Ihren Antrag. Sie erhalten einen Bescheid.
Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und die Unterlagen. Gegebenenfalls fordert die zuständige Stelle weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen an.
Wenn der Antrag und die Unterlagen vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen bei den geplanten Änderungen erfüllt werden.
Nach der abschließenden Beurteilung entscheidet die zuständige Stelle über Ihren Antrag. Sie erhalten einen Bescheid.
Das Verfahren kann nicht im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden. Die zuständige Stelle muss die Öffentlichkeit beteiligen. Die Bearbeitungsdauer beträgt 7 Monate.
Das Verfahren kann nicht im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden. Die zuständige Stelle muss die Öffentlichkeit beteiligen.
- Genehmigung für störfallrelevante Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage beantragen
- Eine Genehmigung bei störfallrelevanten Änderungen von genehmigungsbedürftigen Anlagen, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs sind, ist erforderlich:
- wenn durch die störfallrelevante Änderung der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten erstmalig unterschritten wird,
- der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten wird oder
- eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst wird.
- Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn und soweit dem Gebot, den angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren, bereits durch andere verbindliche Vorgaben Rechnung getragen wird.