Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach BImSchG Entgegennahme
Inhalt
Begriffe im Kontext
schädliche Umwelteinwirkungen Anlagen (Synonym), Bundesimmissionsschutzgesetz (Synonym), BImSchG (Synonym)
Fachlich freigegeben am
08.12.2023
Fachlich freigegeben durch
ELiA-Hamburg
§ 15 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__15.html
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__15.html
Wenn Sie eine Änderung an einer Anlage vornehmen möchten für die Sie noch keine Genehmigung beantragt haben, müssen Sie dies der zuständigen Stelle anzeigen.
Wenn Sie eine Änderung an der Lage, Beschaffenheit oder dem Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage planen, müssen Sie dies der zuständigen Stelle anzeigen. Dies gilt auch für störfallrelevante Änderungen oder wenn Sie beabsichtigen, den Betrieb einzustellen.
- Anzeigeformular, zum Beispiel aus dem ELiA-Online-Dienst
- Erforderliche Zeichnungen, Pläne, Gutachten
- Erläuterungen und
- sonstige Unterlagen, die Sie von der zuständigen Stelle erfahren.
Die geplanten Änderungen an der Anlage haben offensichtlich nur geringfügige nachteilige Auswirkungen und erfordern keine Genehmigung.
Falls eine Genehmigung nach Einschätzung der zuständigen Behörde erforderlich ist, muss ein Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG durchgeführt werden.
Falls eine Genehmigung nach Einschätzung der zuständigen Behörde erforderlich ist, muss ein Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG durchgeführt werden.
Es fallen Gebühren an. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Investitionshöhe oder Bearbeitungsaufwand.
- Sie zeigen die geplante Änderung der zuständigen Stelle schriftlich oder elektronisch über den Online-Dienst an.
- Sie fügen der Anzeige die erforderlichen Unterlagen bei, soweit diese für die Prüfung erforderlich sein können, ob das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist.
- Die zuständige Behörde bestätigt Ihnen den Eingang der Anzeige und der
- beigefügten Unterlagen unverzüglich schriftlich oder elektronisch; sie kann bei einer elektronischen Anzeige Mehrausfertigungen sowie die Übermittlung der Unterlagen, die der Anzeige beizufügen sind, auch in schriftlicher Form verlangen.
- Sie teilt Ihnen nach Eingang der Anzeige unverzüglich mit, welche zusätzlichen Unterlagen sie zur Beurteilung der Voraussetzungen benötigt.
- Gegebenenfalls entscheidet die zuständige Behörde, dass Ihr Vorhaben eine Genehmigung erfordert. Die Behörde informiert Sie über ihre Entscheidung innerhalb eines Monats.
- Sie dürfen die Änderung umsetzen, sobald die zuständige Behörde Ihnen mitteilt, dass die Änderung keiner Genehmigung bedarf oder einen Monat nach Vollständigkeit der Anzeigeunterlagen sich die zuständige Behörde nicht geäußert hat.
- Bei einer störfallrelevanten Änderung dürfen Sie die Änderung erst vornehmen, wenn die zuständige Behörde Ihnen mitteilt, dass keine Genehmigung erforderlich ist.
Die Bearbeitungsdauer beträgt 1 Monat ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen bei der zuständigen Stelle.
Bei störfallrelevanten Änderungen beträgt die Bearbeitungsdauer 2 Monate ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen bei der zuständigen Stelle.
Bei störfallrelevanten Änderungen beträgt die Bearbeitungsdauer 2 Monate ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen bei der zuständigen Stelle.
Teilen Sie die geplanten Änderungen an Ihrer genehmigungsbedürftigen Anlage mindestens einen Monat vor deren Umsetzung der zuständigen Stelle mit. Teilen Sie störfallrelevante Änderungen mindestens 2 Monate vor deren Umsetzung mit.
Die Anzeige ist nur erforderlich, wenn sich die Änderung auf in § 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz genannte Schutzgüter auswirken kann.
- Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage anzeigen
- Mindestens einen Monat vor der geplanten Änderung einer Anlage anzeigen
- Sofern keine Genehmigung notwendig ist
- Anzeige schriftlich oder online mit ELIA-Online-Dienst