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Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage Genehmigung im Rahmen von Repowering einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien

Hamburg 99063001006003 Typ 2

Inhalt

Leistungsschlüssel

99063001006003

Leistungsbezeichnung

Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage Genehmigung im Rahmen von Repowering einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien

Leistungsbezeichnung II

Genehmigung zur Änderung einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien (Repowering) beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2

Begriffe im Kontext

Bundesimmissionsschutzgesetz, Genehmigungen (Synonym), Bundesimmissionsschutzgesetz (Synonym), BImSchG (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

18.12.2023

Fachlich freigegeben durch

ELiA-Hamburg

Handlungsgrundlage

§ 16 b Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__16b.html

4. Bundesimmissionsschutzverordnung (4. BImSchV)
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_4_2013/index.html#BJNR097310013BJNE000102116

Teaser

Wenn Sie beabsichtigen, an einer genehmigungsbedürftigen Anlage Änderungen vorzunehmen, mit der Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt wird, müssen Sie hierfür bei der zuständigen Stelle eine Genehmigung beantragen.

Volltext

Sie betreiben eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage, für die Sie bereits eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung besitzen, und planen an dieser Anlage Repowering-Maßnahmen vorzunehmen?
Repowering-Maßnahmen dienen der Modernisierung einer Anlage zum Zwecke der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien.
Durch diese Repowering-Maßnahme können, im Verhältnis zum gegenwärtigen Zustand der Anlage, nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden.
Soweit diese für die Genehmigungsvoraussetzungen der genehmigungspflichtigen Anlage erheblich sind, bedarf es einer Änderungsgenehmigung.
Deshalb müssen entsprechende Änderungen an genehmigungsbedürftigen Anlagen durch die immissionsschutzrechtliche Behörde überprüft werden.
Hierfür müssen Sie einen Antrag auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung stellen und alle erforderlichen Unterlagen für die Beurteilung einreichen.
Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch erfolgen.

Erforderliche Unterlagen

  • Schriftlicher oder elektronischer Antrag
  • Erforderliche Zeichnungen, Pläne, Gutachten
  • Erläuterungen
  • Gegebenenfalls weitere Unterlagen, über die Sie von der zuständigen Stelle informiert werden

Voraussetzungen

Die Änderungsgenehmigung wird Ihnen erteilt, wenn Sie die folgende Bedingungen erfüllen:
  1. Sie stellen sicher, dass die Pflichten gemäß Bundesimmissionsschutzgesetz und Bundesimmissionsschutzverordnung erfüllt werden.
  2. Andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Arbeitsschutzbelange stehen der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegen.
Im Falle des Repowering von Windenergieanlagen darf die Genehmigung nicht versagt werden, auch wenn nach der Modernisierung nicht alle Immissionsrichtwerte der technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm eingehalten werden, unter der Bedingung, dass:
  1. Der Immissionsbeitrag der modernisierten Windenergieanlage niedriger ist als der Immissionsbeitrag der durch sie ersetzten Anlagen.
  2. Die Windenergieanlage dem Stand der Technik entspricht.

Kosten

Es fallen Gebühren an. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Investitionshöhe oder dem Verwaltungsaufwand. Sie wird anhand der Hamburger Umweltgebührenordnung ermittelt.

Verfahrensablauf

Sie stellen bei der zuständigen Stelle den Antrag auf Änderungsgenehmigung für die Repowering-Maßnahme. Den Antrag können Sie elektronisch oder schriftlich einreichen.
Dem Antrag fügen Sie die erforderlichen Unterlagen bei, die zur Beurteilung des Sachverhalts notwendig sind.
Nach Eingang des Antrags sowie der vollständigen Unterlagen prüft die zuständige Stelle, ob die vorgeschlagenen Änderungen die immissionsschutzrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Nach abschließender Beurteilung durch die zuständige Stelle erhalten Sie die Entscheidung in Form eines Bescheids.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist verfahrensabhängig und beträgt 3 Monate ohne Öffentlichkeitsbeteiligung und 6-7 Monate mit Beteiligung der Öffentlichkeit.

Frist

Sie benötigen die Genehmigung, bevor Sie die geplanten Änderungen durchführen dürfen.

Hinweise

keine

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Klage vor dem Verwaltungsgericht

Kurztext

  • Genehmigung zur Änderung einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien (Repowering) beantragen
  • Wenn Sie eine genehmigungsbedürftige Anlage modernisieren möchten, die Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt, brauchen Sie für dieses Vorhaben eine Genehmigung, wenn und soweit
    • durch diese Änderungen nachteilige Auswirkungen im Verhältnis zum gegenwärtigen Zustand der Anlage hervorgerufen werden und
    • diese für die Genehmigungsvoraussetzungen der genehmigungsbedürftigen Anlagen erheblich sein können.
  • Antrag: Elektronische immissionsschutzrechtliche Antragstellung (EliA) oder schriftlich

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

Formulare

nicht vorhanden

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