Verlängerung der § 2d AdVermiG-Bescheinigung bei einer internationalen Adoption Bescheinigung
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Begriffe im Kontext
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Fachlich freigegeben durch
https://www.gesetze-im-internet.de/advermig_1976/__2d.html
§ 7 Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG)
https://www.gesetze-im-internet.de/adwirkg/__7.html
Die Bescheinigung über ein vermitteltes internationales Adoptionsverfahren kann auf Antrag um 1 Jahr verlängert werden.
Die Auslandsvermittlungsstelle stellt Ihnen als Adoptiveltern eine Bescheinigung über eine stattgefundene Vermittlung aus, wenn Sie ein Kind aus einem Nicht-Mitgliedsstaat des Haager Adoptionsübereinkommens adoptiert haben.
Mit dieser Bescheinigung können Sie die Adoption in behördlichen Verfahren belegen, die im Zusammenhang mit Ihrem adoptierten Kind stehen.
Die Bescheinigung gilt für zwei Jahre. Die Geltung erlischt, sobald eine Entscheidung über die Anerkennung der Auslandsadoption durch das Familiengericht vorliegt. Falls innerhalb der zwei Jahre das Verfahren nicht abgeschlossen werden konnte, können Sie beantragen, dass die Gültigkeit der Bescheinigung um ein weiteres Jahr verlängert werden soll.
- Sie haben ein internationales Adoptionsverfahren erfolgreich durchgeführt.
- Sie haben ein Kind aus einem Nicht-Mitgliedsstaat des Haager Adoptionsübereinkommens adoptiert.
- Ihnen wurde eine Bescheinigung nach über ein internationales Vermittlungsverfahren durch die Auslandsvermittlungsstelle ausgestellt.
- Sie haben die Anerkennung der erfolgten Adoption beim Familiengericht in Deutschland beantragt.
- Sie reichen Ihren Antrag zusammen mit den gegebenenfalls notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls fehlende Unterlagen oder Informationen bei Ihnen nach.
- Die zuständige Stelle entscheidet über Ihren Antrag und informiert Sie entsprechend.
- Auslandsvermittlungsstelle stellt Bescheinigung über eine Vermittlung aus.
- Bescheinigung belegt Adoption eines Kindes aus einem Nicht-Mitgliedsstaat des Haager Adoptionsübereinkommens.
- Bescheinigung dient als Nachweis in behördlichen Verfahren im Zusammenhang mit dem adoptierten Kind.
- Gültigkeit der Bescheinigung: zwei Jahre.
- Gültigkeit erlischt mit Entscheidung des Familiengerichts über die Anerkennung der Auslandsadoption.
- Möglichkeit, die Gültigkeit um ein weiteres Jahr zu verlängern, falls das Verfahren nicht innerhalb von zwei Jahren abgeschlossen wurde.