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Verlängerung der § 2d AdVermiG-Bescheinigung bei einer internationalen Adoption Bescheinigung

Hamburg 99013017022000 Typ 3b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99013017022000

Leistungsbezeichnung

Verlängerung der § 2d AdVermiG-Bescheinigung bei einer internationalen Adoption Bescheinigung

Leistungsbezeichnung II

Verlängerung der Bescheinigung über ein internationales Vermittlungsverfahren beantragen

Leistungstypisierung

Typ 3b

Begriffe im Kontext

Internationale Adoption (Synonym), Adoptionsverfahren (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

20.08.2024

Fachlich freigegeben durch

GZA, Funktionspostfach

Handlungsgrundlage

§ 2d Abs. 3 S. 2 Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG) 
https://www.gesetze-im-internet.de/advermig_1976/__2d.html
§ 7 Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG) 
https://www.gesetze-im-internet.de/adwirkg/__7.html

Teaser

Die Bescheinigung über ein vermitteltes internationales Adoptionsverfahren kann auf Antrag um 1 Jahr verlängert werden. 

Volltext

Die Auslandsvermittlungsstelle stellt Ihnen als Adoptiveltern eine Bescheinigung über eine stattgefundene Vermittlung aus, wenn Sie ein Kind aus einem Nicht-Mitgliedsstaat des Haager Adoptionsübereinkommens adoptiert haben.

Mit dieser Bescheinigung können Sie die Adoption in behördlichen Verfahren belegen, die im Zusammenhang mit Ihrem adoptierten Kind stehen.

Die Bescheinigung gilt für zwei Jahre. Die Geltung erlischt, sobald eine Entscheidung über die Anerkennung der Auslandsadoption durch das Familiengericht vorliegt. Falls innerhalb der zwei Jahre das Verfahren nicht abgeschlossen werden konnte, können Sie beantragen, dass die Gültigkeit der Bescheinigung um ein weiteres Jahr verlängert werden soll.

Erforderliche Unterlagen

Keine

Voraussetzungen

  • Sie haben ein internationales Adoptionsverfahren erfolgreich durchgeführt.
  • Sie haben ein Kind aus einem Nicht-Mitgliedsstaat des Haager Adoptionsübereinkommens adoptiert.
  • Ihnen wurde eine Bescheinigung nach über ein internationales Vermittlungsverfahren durch die Auslandsvermittlungsstelle ausgestellt.
  • Sie haben die Anerkennung der erfolgten Adoption beim Familiengericht in Deutschland beantragt.

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

  • Sie reichen Ihren Antrag zusammen mit den gegebenenfalls notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein. 
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls fehlende Unterlagen oder Informationen bei Ihnen nach.
  • Die zuständige Stelle entscheidet über Ihren Antrag und informiert Sie entsprechend.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Einzelfall.

Frist

Sie müssen den Antrag vor Ablauf der Gültigkeit der aktuellen Bescheinigung stellen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Bei vermittelten Adoptionen aus einem Mitgliedsstaat des Haager Adoptionsübereinkommens wird diese Bescheinigung nicht ausgestellt. Stattdessen stellt der Herkunftsstaat des Kindes eine sogenannte "Artikel 23 HAÜ Bescheinigung" aus für die andere Vorgaben gelten.

Rechtsbehelf

Widerspruch
Klage vor dem Verwaltungsgericht

Kurztext

  • Auslandsvermittlungsstelle stellt Bescheinigung über eine Vermittlung aus.
  • Bescheinigung belegt Adoption eines Kindes aus einem Nicht-Mitgliedsstaat des Haager Adoptionsübereinkommens.
  • Bescheinigung dient als Nachweis in behördlichen Verfahren im Zusammenhang mit dem adoptierten Kind.
  • Gültigkeit der Bescheinigung: zwei Jahre.
  • Gültigkeit erlischt mit Entscheidung des Familiengerichts über die Anerkennung der Auslandsadoption.
  • Möglichkeit, die Gültigkeit um ein weiteres Jahr zu verlängern, falls das Verfahren nicht innerhalb von zwei Jahren abgeschlossen wurde.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration

Formulare

nicht vorhanden

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