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Zurückstellung vom Schulbesuch Zustimmung

Hamburg 99088014134000 Typ 4a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99088014134000

Leistungsbezeichnung

Zurückstellung vom Schulbesuch Zustimmung

Leistungsbezeichnung II

Zurückstellungen vom Schulbesuch Zustimmung

Leistungstypisierung

Typ 4a

Begriffe im Kontext

Zurückstellung vom Schulbesuch (Synonym), Rückstellung (Synonym), Zurückstellung (Synonym), Verzögerung Schulbeginn (Synonym), Verschiebung Einschulung (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

02.01.2024

Fachlich freigegeben durch

Schulwechsel

Teaser

Sie wünschen für Ihr schulpflichtiges Kind eine Zurückstellung vom Schulbesuch? Der Antrag auf Zurückstellung vom Schulbesuch kann entweder von den Sorgeberechtigten über die Erstwunschschule oder von der Erstwunschschule nach Anhörung der Sorgeberechtigten gestellt werden.

Volltext

Sie wünschen für Ihr schulpflichtiges Kind eine Zurückstellung vom Schulbesuch? Diesen können Sie unter bestimmten Voraussetzungen bei der Schule beantragen.
 
Zurückstellungen schulpflichtiger Kinder sind gem. § 38 Abs. 3
Hamburgisches Schulgesetzt (HmbSG) nur für solche Kinder möglich, die das 6. Lebensjahr zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni des Einschulungsjahres vollenden.
 
Eine Zurückstellung kommt nur in Betracht, wenn eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der Klasse 1 unter Berücksichtigung des geistigen, seelischen, körperlichen oder sprachlichen Entwicklungsstandes des Kindes ausgeschlossen erscheint und wenn zu erwarten ist, dass die festgestellten Defizite durch den einjährigen Besuch einer Vorschulklasse aufzuholen sind.

Erforderliche Unterlagen

Ein Antrag von der Schule oder den Sorgeberechtigten; gf. Schulärztliche Stellungnahme, ggf. weitere Unterlagen, die die Eltern zur Unterstützung des Antrages erbringen.

Voraussetzungen

Schulpflichtige Kinder, die das 6. Lebensjahr zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni des Einschulungsjahres vollenden. Feststellung durch die Schule oder die Behörde, dass das Kind den Anforderungen der Jahrgangsstufe 1 der Grundschule nicht entsprechen kann.

Zurückgestellte Kinder werden in eine Vorschulklasse aufgenommen.

Zurückstellung nach Eintritt der Schulpflicht (rechtlicher Beginn eines Schuljahres: 01. August eines Jahres) ist nicht mehr möglich.

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

Die Sorgeberechtigten stellen den formlosen Antrag bei der Erstwunschschule oder die Erstwunschschule stellt den Antrag nach Anhörung der Sorgeberechtigten.

Hilfreiche Unterlagen sind z.B. schulärztliche Stellungnahmen oder weitere Unterlagen, die die Eltern zur Unterstützung ihres Antrags erbringen.

Bearbeitungsdauer

Genauere Informationen zu den Anmeldeterminen und zum zeitlichen Ablauf erhalten Sie von der jeweiligen Schule unmittelbar.

Frist

Zurückstellungsanträge sind vor Eintritt der Schulpflicht in der Regel während des Anmeldeverfahrens im Januar zu stellen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Zurückstellungen sind gem. § 38 Abs. 3 HmbSG nur für solche schulpflichtigen Kinder möglich, die das 6. Lebensjahr zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni des Einschulungsjahres vollenden.
 
Anträge auf Zurückstellung schulpflichtiger Kinder können entweder von den Sorgeberechtigten über die Erstwunschschule oder von der Erstwunschschule nach Anhörung der Sorgeberechtigten gestellt
werden.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Schule und Berufsbildung

Formulare

nicht vorhanden

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