Zurückstellung vom Schulbesuch Zustimmung
Inhalt
Begriffe im Kontext
Zurückstellung vom Schulbesuch (Synonym), Rückstellung (Synonym), Zurückstellung (Synonym), Verzögerung Schulbeginn (Synonym), Verschiebung Einschulung (Synonym)
Fachlich freigegeben am
02.01.2024
Fachlich freigegeben durch
Schulwechsel
Sie wünschen für Ihr schulpflichtiges Kind eine Zurückstellung vom Schulbesuch? Der Antrag auf Zurückstellung vom Schulbesuch kann entweder von den Sorgeberechtigten über die Erstwunschschule oder von der Erstwunschschule nach Anhörung der Sorgeberechtigten gestellt werden.
Sie wünschen für Ihr schulpflichtiges Kind eine Zurückstellung vom Schulbesuch? Diesen können Sie unter bestimmten Voraussetzungen bei der Schule beantragen.
Zurückstellungen schulpflichtiger Kinder sind gem. § 38 Abs. 3
Hamburgisches Schulgesetzt (HmbSG) nur für solche Kinder möglich, die das 6. Lebensjahr zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni des Einschulungsjahres vollenden.
Eine Zurückstellung kommt nur in Betracht, wenn eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der Klasse 1 unter Berücksichtigung des geistigen, seelischen, körperlichen oder sprachlichen Entwicklungsstandes des Kindes ausgeschlossen erscheint und wenn zu erwarten ist, dass die festgestellten Defizite durch den einjährigen Besuch einer Vorschulklasse aufzuholen sind.
Zurückstellungen schulpflichtiger Kinder sind gem. § 38 Abs. 3
Hamburgisches Schulgesetzt (HmbSG) nur für solche Kinder möglich, die das 6. Lebensjahr zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni des Einschulungsjahres vollenden.
Eine Zurückstellung kommt nur in Betracht, wenn eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der Klasse 1 unter Berücksichtigung des geistigen, seelischen, körperlichen oder sprachlichen Entwicklungsstandes des Kindes ausgeschlossen erscheint und wenn zu erwarten ist, dass die festgestellten Defizite durch den einjährigen Besuch einer Vorschulklasse aufzuholen sind.
Ein Antrag von der Schule oder den Sorgeberechtigten; gf. Schulärztliche Stellungnahme, ggf. weitere Unterlagen, die die Eltern zur Unterstützung des Antrages erbringen.
Schulpflichtige Kinder, die das 6. Lebensjahr zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni des Einschulungsjahres vollenden. Feststellung durch die Schule oder die Behörde, dass das Kind den Anforderungen der Jahrgangsstufe 1 der Grundschule nicht entsprechen kann.
Zurückgestellte Kinder werden in eine Vorschulklasse aufgenommen.
Zurückstellung nach Eintritt der Schulpflicht (rechtlicher Beginn eines Schuljahres: 01. August eines Jahres) ist nicht mehr möglich.
Zurückgestellte Kinder werden in eine Vorschulklasse aufgenommen.
Zurückstellung nach Eintritt der Schulpflicht (rechtlicher Beginn eines Schuljahres: 01. August eines Jahres) ist nicht mehr möglich.
Die Sorgeberechtigten stellen den formlosen Antrag bei der Erstwunschschule oder die Erstwunschschule stellt den Antrag nach Anhörung der Sorgeberechtigten.
Hilfreiche Unterlagen sind z.B. schulärztliche Stellungnahmen oder weitere Unterlagen, die die Eltern zur Unterstützung ihres Antrags erbringen.
Hilfreiche Unterlagen sind z.B. schulärztliche Stellungnahmen oder weitere Unterlagen, die die Eltern zur Unterstützung ihres Antrags erbringen.
Genauere Informationen zu den Anmeldeterminen und zum zeitlichen Ablauf erhalten Sie von der jeweiligen Schule unmittelbar.
Zurückstellungsanträge sind vor Eintritt der Schulpflicht in der Regel während des Anmeldeverfahrens im Januar zu stellen.
Zurückstellungen sind gem. § 38 Abs. 3 HmbSG nur für solche schulpflichtigen Kinder möglich, die das 6. Lebensjahr zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni des Einschulungsjahres vollenden.
Anträge auf Zurückstellung schulpflichtiger Kinder können entweder von den Sorgeberechtigten über die Erstwunschschule oder von der Erstwunschschule nach Anhörung der Sorgeberechtigten gestellt
werden.
Anträge auf Zurückstellung schulpflichtiger Kinder können entweder von den Sorgeberechtigten über die Erstwunschschule oder von der Erstwunschschule nach Anhörung der Sorgeberechtigten gestellt
werden.