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Schulformwechsel in das Gymnasium

Hamburg 99088055017000 Typ 4a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99088055017000

Leistungsbezeichnung

Schulformwechsel in das Gymnasium

Leistungsbezeichnung II

Schulformwechsel. Wechsel von der Stadtteilschule auf das Gymnasium

Leistungstypisierung

Typ 4a

Begriffe im Kontext

Schulformwechsel (Synonym), Wechsel in die Sekundarschule (Synonym), Wechsel in die integrierte Gesamtschule (Synonym), Wechsel in die weiterführende Schule (Synonym), Wechsel in die Vorstufe der Oberstufe (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

02.01.2024

Fachlich freigegeben durch

Schulwechsel

Handlungsgrundlage

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Grundschule und die Jahrgangsstufen 5 bis 10 der Stadtteilschule und des Gymnasiums

Ausbildungs- und Prüfungsordnung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife

Hamburgisches Schulgesetz

Richtlinie zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern an staatlichen allgemeinbildenden Schulen in Hamburg; Mitteilungsblatt der Behörde für Schule und Berufsbildung vom 18. Dezember 2020 (MBlSchul Nr. 8)

Teaser

Sie wünschen für Ihr Kind einen Schulformwechsel in ein Gymnasium?
 

Volltext

Sie wünschen für Ihr Kind einen Schulformwechsel in ein Gymnasium? Diesen können Sie unter bestimmten Voraussetzungen bei der Schule beantragen.
 
In der 4. Klasse erhalten Sorgeberechtigte eine Empfehlung für die Schulform. In Hamburg ist dies die Empfehlung für die Stadtteilschule oder für das Gymnasium. Die Schullaufbahnempfehlung ist nicht bindend. Sie können Ihr Kind auch an einer anderen Schulform anmelden.
 
Vor Abschluss der Beobachtungsstufe (am Ende der Klasse 6) wird unter Berücksichtigung des Leistungsstandes, der bisherigen von der Schule durchgeführten Fördermaßnahmen und der zu erwartenden Entwicklung der Schülerin oder des Schülers geprüft, ob die gewählte Schulform weiterhin besucht oder die Schulform gewechselt werden soll.

Erforderliche Unterlagen

Informationen hierzu erfragen Sie bitte bei der bisher besuchten Schule.

Voraussetzungen

  • Zeugnisse
  • Beschluss der Zeugniskonferenz der bisher besuchten Schule
  • Für den Wechsel nach Jahrgang 6 der Stadtteilschule  in den Jahrgang 7 des Gymnasiums müssen die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 APO-GrundStGy vorliegen: im Zeugnis in Deutsch, Mathematik und Englisch mindestens die Note „gut“, im Durchschnitt aller übrigen Fächer mindestens die Note „gut“ und in nicht mehr als zwei Fächern eine schlechtere Note.
  • Für den Wechsel ins Gymnasium nach Jahrgang 7 (Nachweis der Kenntnisse einer zweiten Fremdsprache über 4 Jahre, ab Jg. 7 bis einschließlich Jg. 10)

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

Der Wechsel in ein Gymnasium ist immer bei der bisherigen Schule zu beantragen.

Die Erziehungsberechtigten stellen den Antrag bei der bisher besuchten Schule.

Für die Anmeldung zur weiterführenden Schule (Jahrgang 5) gibt es ein zentrales Anmeldeverfahren.

Die Termine werden jährlich bei den weiterführenden Schulen bekannt gegeben.

Bearbeitungsdauer

Genauere Informationen zu den Anmeldeterminen und zum zeitlichen Ablauf erhalten Sie von der jeweiligen Schule unmittelbar.

Frist

Für die zentralen Verfahren (Übergang in Jahrgang 5 Gymnasium und Stadtteilschule und Wechsel in Jahrgang 7 der Stadtteilschule) werden die Fristen jährlich gesondert bekannt gegeben.

Für alle anderen Jahrgänge ist die Frist für einen Wechsel zum Schuljahreswechsel der 31. Mai eines Jahres.

Weiterführende Informationen

Hinweise

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Wechsel in eine andere Schulform Erlaubnis
  • Wechsel der Schulform unter verschiedenen Voraussetzungen möglich
  • Eltern können Wechsel bei der Schule beantragen
  • Die Schulform in der weiterführenden Schule (Jahrgang 5) können die Eltern frei wählen
  • Über Schulformwechsel in den Jahrgängen 5 bis 10 entscheidet die Schulaufsicht in der Behörde
  • Über einen Schulformwechsel in die Vorstufe der Oberstufe oder in die Studienstufe entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter (§ 35 Ausbildungs- und Prüfungsordnung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife „APO-AH“)

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Schule und Berufsbildung

Formulare

nicht vorhanden

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