Schulformwechsel in das Gymnasium
Inhalt
Begriffe im Kontext
Schulformwechsel (Synonym), Wechsel in die Sekundarschule (Synonym), Wechsel in die integrierte Gesamtschule (Synonym), Wechsel in die weiterführende Schule (Synonym), Wechsel in die Vorstufe der Oberstufe (Synonym)
Fachlich freigegeben am
02.01.2024
Fachlich freigegeben durch
Schulwechsel
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Grundschule und die Jahrgangsstufen 5 bis 10 der Stadtteilschule und des Gymnasiums
Ausbildungs- und Prüfungsordnung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife
Hamburgisches Schulgesetz
Richtlinie zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern an staatlichen allgemeinbildenden Schulen in Hamburg; Mitteilungsblatt der Behörde für Schule und Berufsbildung vom 18. Dezember 2020 (MBlSchul Nr. 8)
Ausbildungs- und Prüfungsordnung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife
Hamburgisches Schulgesetz
Richtlinie zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern an staatlichen allgemeinbildenden Schulen in Hamburg; Mitteilungsblatt der Behörde für Schule und Berufsbildung vom 18. Dezember 2020 (MBlSchul Nr. 8)
Sie wünschen für Ihr Kind einen Schulformwechsel in ein Gymnasium? Diesen können Sie unter bestimmten Voraussetzungen bei der Schule beantragen.
In der 4. Klasse erhalten Sorgeberechtigte eine Empfehlung für die Schulform. In Hamburg ist dies die Empfehlung für die Stadtteilschule oder für das Gymnasium. Die Schullaufbahnempfehlung ist nicht bindend. Sie können Ihr Kind auch an einer anderen Schulform anmelden.
Vor Abschluss der Beobachtungsstufe (am Ende der Klasse 6) wird unter Berücksichtigung des Leistungsstandes, der bisherigen von der Schule durchgeführten Fördermaßnahmen und der zu erwartenden Entwicklung der Schülerin oder des Schülers geprüft, ob die gewählte Schulform weiterhin besucht oder die Schulform gewechselt werden soll.
In der 4. Klasse erhalten Sorgeberechtigte eine Empfehlung für die Schulform. In Hamburg ist dies die Empfehlung für die Stadtteilschule oder für das Gymnasium. Die Schullaufbahnempfehlung ist nicht bindend. Sie können Ihr Kind auch an einer anderen Schulform anmelden.
Vor Abschluss der Beobachtungsstufe (am Ende der Klasse 6) wird unter Berücksichtigung des Leistungsstandes, der bisherigen von der Schule durchgeführten Fördermaßnahmen und der zu erwartenden Entwicklung der Schülerin oder des Schülers geprüft, ob die gewählte Schulform weiterhin besucht oder die Schulform gewechselt werden soll.
- Zeugnisse
- Beschluss der Zeugniskonferenz der bisher besuchten Schule
- Für den Wechsel nach Jahrgang 6 der Stadtteilschule in den Jahrgang 7 des Gymnasiums müssen die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 APO-GrundStGy vorliegen: im Zeugnis in Deutsch, Mathematik und Englisch mindestens die Note „gut“, im Durchschnitt aller übrigen Fächer mindestens die Note „gut“ und in nicht mehr als zwei Fächern eine schlechtere Note.
- Für den Wechsel ins Gymnasium nach Jahrgang 7 (Nachweis der Kenntnisse einer zweiten Fremdsprache über 4 Jahre, ab Jg. 7 bis einschließlich Jg. 10)
Der Wechsel in ein Gymnasium ist immer bei der bisherigen Schule zu beantragen.
Die Erziehungsberechtigten stellen den Antrag bei der bisher besuchten Schule.
Für die Anmeldung zur weiterführenden Schule (Jahrgang 5) gibt es ein zentrales Anmeldeverfahren.
Die Termine werden jährlich bei den weiterführenden Schulen bekannt gegeben.
Die Erziehungsberechtigten stellen den Antrag bei der bisher besuchten Schule.
Für die Anmeldung zur weiterführenden Schule (Jahrgang 5) gibt es ein zentrales Anmeldeverfahren.
Die Termine werden jährlich bei den weiterführenden Schulen bekannt gegeben.
Genauere Informationen zu den Anmeldeterminen und zum zeitlichen Ablauf erhalten Sie von der jeweiligen Schule unmittelbar.
Für die zentralen Verfahren (Übergang in Jahrgang 5 Gymnasium und Stadtteilschule und Wechsel in Jahrgang 7 der Stadtteilschule) werden die Fristen jährlich gesondert bekannt gegeben.
Für alle anderen Jahrgänge ist die Frist für einen Wechsel zum Schuljahreswechsel der 31. Mai eines Jahres.
Für alle anderen Jahrgänge ist die Frist für einen Wechsel zum Schuljahreswechsel der 31. Mai eines Jahres.
- Wechsel in eine andere Schulform Erlaubnis
- Wechsel der Schulform unter verschiedenen Voraussetzungen möglich
- Eltern können Wechsel bei der Schule beantragen
- Die Schulform in der weiterführenden Schule (Jahrgang 5) können die Eltern frei wählen
- Über Schulformwechsel in den Jahrgängen 5 bis 10 entscheidet die Schulaufsicht in der Behörde
- Über einen Schulformwechsel in die Vorstufe der Oberstufe oder in die Studienstufe entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter (§ 35 Ausbildungs- und Prüfungsordnung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife „APO-AH“)