EU-Zulassung von Lebensmittelbetrieben Zulassung
Inhalt
Begriffe im Kontext
Lebensmittel tierischen Ursprungs (Synonym), Tierische Lebensmittel (Synonym), Geschäft mit tierischen Lebensmitteln zulassen (Synonym), Lebensmittelhandel mit tierischen Produkten genehmigen (Synonym)
Fachlich freigegeben am
01.03.2024
Fachlich freigegeben durch
BJV V Zulassungen
Verordnung (EU) 2017/625 - Art. 148
Verordnung (EG) 852/2004 - Art. 6 und Anhang II
Verordnung (EG) 853/2004 - Art. 4 und Anhang III
Verordnung (EG) Nr. 210/2013
§6 und 9 der Tierische Lebensmittel- Hygieneverordnung (Tier-LMHV)
Verordnung (EG) 852/2004 - Art. 6 und Anhang II
Verordnung (EG) 853/2004 - Art. 4 und Anhang III
Verordnung (EG) Nr. 210/2013
§6 und 9 der Tierische Lebensmittel- Hygieneverordnung (Tier-LMHV)
Wenn Sie Lebensmittel tierischen Ursprungs oder Sprossen bearbeiten, benötigen Sie vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit eine Zulassung.
Nach den lebensmittelrechtlichen Vorschriften der EU benötigen bestimmte Betriebe, die Lebensmittel tierischer Herkunft und Sprossen bearbeiten und in Verkehr bringen, eine Zulassung. Hierzu gehören zum Beispiel Schlachtbetriebe sowie Betriebe, die Milch, Fisch, Fleisch und Eier be- oder verarbeiten und diese Produkte nicht nur am Ort der Herstellung in Verkehr bringen. Auch Großküchen können unter die Zulassungspflicht fallen.
Wenn Sie einen Betrieb führen, der zu folgenden Kategorien (nicht abschließend) gehört, benötigen Sie für die entsprechende Tätigkeit eine Zulassung:
Wenn Sie einen Betrieb führen, der zu folgenden Kategorien (nicht abschließend) gehört, benötigen Sie für die entsprechende Tätigkeit eine Zulassung:
- Fleischverarbeitung:
- Schlachtbetriebe
- Zerlegungsbetriebe
- Betrieb, der Hackfleisch /Faschiertes, Fleischzubereitungen oder Fleischerzeugnisse herstellt
- Separatorenfleischhersteller
- Fleischverarbeitungsbetriebe
- Wildverarbeitungsbetriebe
- Lebende Muscheln:
- Versandzentren
- Reinigungszentren
- Fischereierzugnisse:
- Gefrier- und Fabrikschiffe
- Krabbenkutter
- Betriebe, die Fischereierzeugnisse herstellen
- Milch- und Milcherzeugnisse:
- Betriebe, die aus Rohmilch wärmebehandelte Milch sowie Milcherzeugnisse herstellen
- Betriebe, die Milcherzeugnisse aus bereits verarbeiteten Milcherzeugnissen herstellen (zum Beispiel Butter aus pasteurisierter Sahne, Käse aus pasteurisierter Milch oder Milchpulver)
- Milchsammelstellen
- Eiprodukte
- Eivorbehandlungsbetriebe
- Eiaufschlagbetriebe
- Eiverarbeitungsbetrieb
- Eikochbetriebe
- Eierpackstellen
- Froschschenkel und Schnecken
- Betriebe, die Froschschenkel und Schnecken zubereiten und/oder verarbeiten
- Ausgelassene tierische Fette und Grieben
- Betriebe, die die Rohstoffe sammeln, lagern oder verarbeiten
- Magen und Blasen
- Betriebe, die Blasen, Därme und Mägen behandeln
- Gelatine
- Betriebe, die Speisegelatine herstellen
- Kollagen
- Betriebe, die Kollagen herstellen
- Sprossen
- Betriebe, die Sprossen erzeugen
- Kühllager, die Lebensmittel tierischer Herkunft kühl oder gefroren lagern
- Küchen und Großküchen, die Lebensmittel nicht direkt an den Endverbraucher abgeben
- Betriebe, in denen die genannten Erzeugnisse wiederumhüllt werden, unabhängig davon, ob diese Tätigkeit in Verbindung mit anderen Tätigkeiten wie Zerschneiden oder Zerlegen erfolgt
- Großmärkte, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs herstellen
- Cash & Carry Märkte, sofern die Lebensmittel nicht direkt an den Endverbraucher abgegeben werden
- Betriebsspiegel (allgemeiner Teil und spezifischer Teil für die jeweilige Tätigkeit)
- Bestätigung der Gewerbeanmeldung
- Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis des Lebensmittelunternehmers) zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O), nicht älter als drei Monate
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Aktueller Grundrissplan Ihrer Betriebstätte unter Berücksichtigung sämtlicher Räumlichkeiten. Dabei eine eindeutige Kennzeichnung aller Räumlichkeiten auf dem Plan und deren Nutzung (durch Zahlen oder Stichworte), zum Beispiel mittels Legende sowie der Einzeichnung der jeweiligen Türen oder Tore
- Maschinenaufstellungsplan sowie Wegeführung des Personals und Beschreibung des Produktionsflusses (Integration in den Grundrissplan ist hier möglich)
- Stichwortartige Beschreibung der Produktionsabläufe unter Berücksichtigung der Produktionskategorien und nummerierten Räumlichkeiten
- Gegebenenfalls Organigramm oder Auflistung der Verantwortlichkeiten
- Nachweis der Trinkwasserqualität (mikrobiologische und physikalisch-chemische Untersuchgen nach der Trinkwasserverordnung) durch ein zugelassenes Trinkwasseruntersuchungslabor
- Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsplan (farbige Unterscheidung) mit Bodenabflüssen unter Berücksichtigung der Wasserzapfstellen (fortlaufende Nummerierung, damit jeweilige Zapfstellennummer auf dem entsprechenden Wasserentnahme- beziehungsweise Untersuchungsprotokollen berücksichtigt werden kann) und der installierten Handwasch- und Desinfektionseinrichtungen beziehungsweise der diesbezüglich vorhandenen beziehungsweise geplanten Blindanschlüsse
- Reinigungs- und Desinfektionspläne mit Nachweisen über die Erfolgskontrolle
- Schädlingsbekämpfungsplan mit Beschreibung der Bekämpfungsstellen, Angabe der Bekämpfungsmittel sowie Nachweise über Art und Ergebnisse der Maßnahmen
- Personalschulungen (mit aktueller Personalübersicht)
- Nachweise über die Hygieneschulungen nach Artikel 4 Absatz 2 und 6 in Verbindung mit Artikel 8 und Anhang II Kapitel XII der VO (EG) Nr. 852/2004 in Verbindung mit § 4 der Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln (Lebensmittelhygiene- Verordnung - LMHV) und Nachweise über die Belehrungen nach § 43 Abs. 1 bis 3 Infektionsschutzgesetz Hinweis: Beide aufgegriffen in der DIN 10514 (Lebensmittelhygiene – Hygieneschulung)
- detailliertes HACCP-Konzept Artikel 5 der VO (EG) Nr. 852/2004
- Angaben zur Temperaturregistrierung unter Berücksichtigung der jeweils angeschlossenen Räumlichkeiten / Gerätschaften mit Angabe der jeweils vorgesehenen Temperaturen
- System zur Rückverfolgbarkeit mit einem Register für den Eingang der Lebensmittel tierischen Ursprungs und den Ausgang der Produkte
- Angaben zum Wareneingangs- bzw. –ausgangsverzeichnis
- Havariekonzept (Beseitigung von Störfällen, Rückrufmanagement)
- Nachweis der Entsorgung tierischer Nebenprodukte (VO (EG) Nr. 1069/2009)
- Angaben zur Eigenkontrolle (Probenahme, Untersuchungsparameter und Untersuchungsergebnisse) insbesondere gemäß Artikel 4 der VO (EG) Nr. 2073/2005
- Angaben zu Instandhaltungsmaßnahmen des Betriebes inklusive Wartungspläne für Geräte, Maschinen und Einrichtungsgegenstände
- Anmeldung des Gewerbes
- Gegebenenfalls Registrierung als Lebensmittelbetrieb bei Ihrem zuständigen Veterinäramt
- Nachweis der Zuverlässigkeit und der Sachkunde
Für das Zulassungsverfahren und die erforderlichen Zulassungskontrollen im Betrieb werden Gebühren nach Zeitaufwand je angefangene Viertelstunde nach der Gebührenordnung für den öffentlichen Verbraucherschutz erhoben.
Um das Zulassungsverfahren einzuleiten, schicken Sie einen formlosen Antrag, in welchem Sie beschreiben, welche Tätigkeiten Sie in Zukunft durchführen wollen. Aus diesem Antragsschreiben sollte mindestens hervorgehen:
- Firmenname und verantwortliche Person
- Name der Betriebsstätte, Straße, Postleitzahl, Ort
- Auflistung der beantragten Tätigkeiten (zum Beispiel das Kochen von Eiern, Zerlegen von Fleisch, Lagern von gefrorenen Lebensmitteln, etc.)
- Unterschrift
- Der Antrag wird von uns geprüft; gegebenenfalls kommen wir auf Sie zu, wenn wir weitere Unterlagen benötigen.
- Anschließend erfolgt eine Betriebskontrolle durch die zuständige Behörde in Zusammenarbeit mit den für die spätere Überwachung ihres Betriebes zuständigen Bezirksämtern.
- Werden während der Betriebskontrolle keine weiteren Mängel festgestellt, wird in der Regel eine befristete Zulassung für drei Monate erteilt.
- Werden in dem kontrollierten Betrieb grobe Mängel vorgefunden, erfolgt keine Zulassung. In der Regel erhalten Sie jedoch Gelegenheit die Mängel zu beseitigen.
- Haben Sie eine befristete Zulassung erhalten, erfolgt kurz vor Ende der drei Monate eine weitere Kontrolle. Sind hier alle lebensmittelrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, erhalten Sie die unbefristete Zulassung.
- Werden noch Mängel vorgefunden, erfolgt gegebenenfalls letztmalig eine auf drei Monate befristete Zulassung.
- Nach einer weiteren Betriebskontrolle wird der Antrag entweder abgelehnt (Mängel sind weiter vorhanden) oder ein unbefristeter Zulassungsbescheid erstellt.
Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erfolgt in der Regel nach Rücksprache mit dem Antragsteller kurzfristig die Zulassungskontrolle. Werden Antragsunterlagen nicht oder nicht vollständig eingereicht und müssen nachgefordert werden, verlängert sich die Bearbeitungszeit dementsprechend.
Sie benötigen die Zulassung als Lebensmittelbetrieb vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit. Erst nach Erhalt dürfen Sie Ihrer Tätigkeit nachgehen.
Eine Aufnahme der beabsichtigten Tätigkeit ist erst nach Erteilung zulässig. Es ist Ihre Pflicht, sich zu informieren.
- Zulassung von Lebensmittelbetrieben beantragen
- EU-Zulassung Lebensmittelbetriebe nach Art. 4 Abs. VO (EG) Nr.853/2004 Erteilung
- Betriebe, die Lebensmittel tierischer Herkunft in Verkehr bringen wollen, benötigen gegebenenfalls eine Zulassung.
- Dazu zählen Schlachtbetriebe, Fleisch, Milch-, Eier- und Fischverarbeitende Betriebe, sowie Sprossen erzeugende Betriebe.