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Alleinerbschein Erteilung Mindestteilerbschein

Hamburg 99046010001005 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99046010001005

Leistungsbezeichnung

Alleinerbschein Erteilung Mindestteilerbschein

Leistungsbezeichnung II

Alleinerbschein beantragen Mindestteil-Erbschein

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht alle Erben (Synonym), Mindesterbquote (Synonym), Miterben unbekannt (Synonym), Alleinerbschein mit Mindestquote (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

20.03.2024

Fachlich freigegeben durch

Wiese, Birgit

Teaser

Wenn Sie Ihr Erbe annehmen, benötigen Sie in vielen Fällen einen Nachweis für Ihr Erbrecht. Sind Sie Alleinerbe, so wird dies in einem Erbschein festgestellt. Gibt es weitere Erben, die aber noch nicht feststehen, können Sie einen Mindestteil-Erberbschein beantragen.

Volltext

Ein Alleinerbschein bezeugt das Erbrecht einer einzigen Person, die vom Erblasser in seinem Testament als Allein- oder Universalerbe eingesetzt wurde oder die im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge als alleiniger Erbe die Rechtsnachfolge nach dem Erblasser antritt.
Ein Mindestteilerbschein kann dann beantragt werden, wenn noch nicht alle Erben feststehen, da sie zum Beispiel noch ermittelt werden müssen, aber feststeht, zu welcher Quote ein Erbe mindestens am Nachlass beteiligt ist. Der Mindestteilerbschein weist dann nur die Erbquote aus, die auf den Antragsteller des Erbscheines entfiele, wenn in der noch ungeklärten Linie oder dem noch ungeklärten Stamm tatsächlich noch Erben vorhanden sein sollten.

Erforderliche Unterlagen

  • Ihr amtlicher Lichtbildausweis (Personalausweis oder Reisepass)
  • Sterbeurkunde der Erblasserin oder des Erblassers (verstorbene Person)
  • Unterlagen zur Dokumentation der Stellung als gesetzliche Erbin oder gesetzlicher Erbe, zum Beispiel:
    • Familienstammbuch
    • Heiratsurkunden des Erblassers
    • Geburtsurkunden der Kinder und Enkelkinder des Erblassers
    • Adoptionsunterlagen
    • Scheidungsurteile mit Rechtskraftvermerk
  • Nachweise, warum bestimmte Personen, die eigentlich (Mit-)Erben wären, keine Erben sind, zum Beispiel:
    • Sterbeurkunden von Kindern und Enkelkindern oder Ehegatten des Erblassers
    • Erbausschlagungserklärungen 
    • Erbverzichtserklärungen
  • Informationen dazu, ob es einen Gerichtsprozess zu Ihrem Erbrecht gibt
  • Gegebenenfalls Testamente oder Erbverträge
  • Bei Eheleuten Nachweis des Güterstands
  • Bei eingetragenen Lebenspartnerschaften Nachweis des Vermögensstands
Wenn der Erblasser selbst keine Kinder hatte sind einzureichen:
  • Geburtsurkunde des Erblassers
  • Gegebenenfalls Sterbeurkunden der Eltern des Erblassers
  • Gegebenenfalls Geburtsurkunden der Geschwister des Erblassers
  • Gegebenenfalls Sterbeurkunden der Geschwister des Erblassers
  • Gegebenenfalls Geburtsurkunden der Nichten und Neffen des Erblassers
Zudem sind Heiratsurkunden von Erben einzureichen, wenn sich durch die Heirat deren Nachname geändert hat.

Voraussetzungen

Sie sind Erbe und verfügen über eine Mindest-Erbquote. Neben Ihnen gibt es noch andere, bislang nicht festgestellte Erben.

Kosten

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Nachlasswert (vererbtes Vermögen) nach Abzug der Schulden der Erblasserin oder des Erblassers (verstorbene Person).
  • Die Ausstellung eines Erbscheins durch das Nachlassgericht kostet zum Beispiel:
    • bei einem Nachlasswert von EUR 30.000 EUR 125,00
    • bei einem Nachlasswert von EUR 100.000 EUR 273,00
    • bei einem Nachlasswert von EUR 500.000 EUR 935,00
  • Zusätzlich müssen Sie Gebühren in derselben Höhe für die Beurkundung einer eidesstattlichen Versicherung beim Nachlassgericht beziehungsweise bei einer Notarin oder bei einem Notar zahlen
  • Hinzu kommen gegebenenfalls noch Schreibauslagen und die Umsatzsteuer
  • Bei Antragstellenden mit Wohnsitz im Ausland ist gegebenenfalls ein Kostenvorschuss notwendig.

Verfahrensablauf

Einen Mindestteil-Erbschein beantragen Sie beim zuständigen Nachlassgericht (gewöhnlich das Gericht in dessen Bezirk der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
  • Stellen Sie dort einen Antrag auf Ausstellung eines Erbscheins.
  • Nutzen Sie dazu den Online-Dienst "Terminvereinbarung zur Aufnahme eines Erbscheinsantrags". Mit dem Online-Dienst stellen Sie einen Antrag für eine Terminvereinbarung zur Beantragung eines Erbscheins bei dem für Sie zuständigen Nachlassgericht. 
  • Alternativ können Sie auch das vorgesehene Formular nutzen.
  • Fügen Sie alle erforderlichen Unterlagen an.
  • Sie können den Antrag auch über eine bevollmächtigte Person stellen, etwa eine Notarin oder einen Notar; beziehungsweise eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, oder bei Gericht zu Protokoll erklären.
  • Das Amtsgericht meldet sich bei Ihnen, um einen Termin mit Ihnen zu vereinbaren.
    Geben Sie persönlich im Termin vor dem Amtsgericht beziehungsweise vor einer Notarin oder vor einem Notar eine Versicherung an Eides statt ab. Damit versichern Sie, dass Ihnen nichts bekannt ist, was der Richtigkeit Ihrer Angaben im Erbscheinsantrag entgegensteht.
    • Dies ist nicht erforderlich, wenn das Amtsgericht darauf verzichtet.
    • Beurkundet eine Notarin oder ein Notar die Versicherung an Eides statt, kann diese Person gleichzeitig den Erbscheinsantrag beurkunden.
  • Nachdem Sie den Erbschein beantragt haben, prüft das Amtsgericht die Berechtigung und stellt den Erbschein aus.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach  dem jeweiligen Sachverhalt und dem zuständigen Amtsgericht.

Frist

Keine.

Hinweise

Zum Nachweis Ihrer Erbenstellung bei gesetzlicher Erbfolge (wenn kein Testament oder Erbvertrag vorhanden ist) müssen Sie verschiedene Urkunden einreichen. Dabei geht es darum, alle erbrechtlich relevanten Ereignisse in Ihrer Familie, bezogen auf den Erblasser zu belegen. Das können Heirat, Scheidung, Geburten von Kindern, Todesfälle, Erbverzichte und ähnliches sein. Wenn Sie sich nicht sicher sind, welche Dokumente Sie einreichen müssen, können Sie dies beim zuständigen Nachlassgericht erfragen.

Bitte beachten Sie:
Eine Rechtsberatung findet beim Nachlassgericht nicht statt. Wenden Sie sich bitte an die zur Rechtsberatung befugten Personen. Dies sind Rechtsanwälte beziehungsweise Notare.
Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an.

Rechtsbehelf

Gegen die Ablehnung der Erteilung eines Erbscheins kann das Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt werden (Beschwerdefrist 1 Monat).

Kurztext

  • Alleinerbschein beantragen Mindestteil-Erbschein
  • Der Erbschein ist ein amtliches und vom Nachlassgericht ausgestelltes Zeugnis, das Auskunft über das Erbrecht von bestimmten Personen gibt.
  • Der Mindestteil-Erbschein stellt die Mindest-Erbquote bei noch nicht feststehenden weiteren Erben fest.
  • Der Mindestteill-Erbschein kann aufgrund eines Testaments oder nach der gesetzlichen Erbfolge ausgestellt werden.

Ansprechpunkt

Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service

Zuständige Stelle

Amtsgericht Hamburg

Formulare

nicht vorhanden

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