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Verbleiben eines Kindes bei Pflegeperson Anordnung

Hamburg 99013009088000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99013009088000

Leistungsbezeichnung

Verbleiben eines Kindes bei Pflegeperson Anordnung

Leistungsbezeichnung II

Antrag auf Verbleiben eines Kindes bei Pflegeperson

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Kind soll in Pflegefamilie bleiben (Synonym), Antrag Kind bleibt in Pflegefamilie (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

16.04.2024

Fachlich freigegeben durch

Wiese, Birgit

Teaser

Sind Sie Pflegeeltern für ein Pflegekind, haben Sie das Recht beim Familiengericht einen Antrag auf Verbleib des Pflegekindes in der Pflegefamilie zu stellen, wenn die leiblichen Eltern das Kind von dort wegnehmen wollen.

Volltext

Nicht jedes Kind wächst bei seinen leiblichen Eltern oder bei einem leiblichen Elternteil auf. Vernachlässigung, häusliche Gewalt oder eine gravierende Erkrankung eines Elternteils können Ursachen sein, die das Wohl des Kindes stark einschränken. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Kind dann bei einer Pflegeperson oder einer Pflegefamilie untergebracht werden. Häufig kommt es auch dadurch zur Familienpflege, dass Eltern ihr Kind für unbestimmte Zeit in die Obhut von Verwandten, etwa den Großeltern, geben.

Als Pflegeperson helfen Sie, für das Wohl des Ihnen anvertrauten Kindes zu sorgen. Wenn sich die Bedingungen in der Herkunftsfamilie Ihres Pflegekindes nicht verbessern, kann das Kind auch auf Dauer bei Ihnen bleiben. 
Sollten die Eltern damit nicht einverstanden sein, können Sie als Pflegeperson beim Familiengericht einen Antrag stellen, dass das Kind bei Ihnen verbleibt. Sie beantragen dann den Erlass einer Verbleibensanordnung. Das Familiengericht ordnet den Verbleib bei der Pflegeperson an, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme von der Pflegeperson gefährdet würde.
Liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer Verbleibensanordnung auf Dauer vor, so hat das Gericht bei seiner Entscheidung das Bedürfnis des Kindes nach kontinuierlichen und stabilen Lebensverhältnissen zu berücksichtigen.  
Sofern ein dringendes Bedürfnis für eine sofortige gerichtliche Regelung besteht und eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, kann das Gericht dies auch als vorläufige Maßnahme im Wege der einstweiligen Anordnung beschließen.
Beachten Sie, dass die Rechte der Eltern des Kindes einen hohen Stellenwert haben. Deshalb haben diese auch in der Zeit, in der das Kind in einer Pflegefamilie betreut wird, einen Anspruch auf Förderung der Beziehung zu ihrem Kind. Ziel ist es, die Bedingungen in der Herkunftsfamilie so zu verbessern, dass die Eltern das Kind wieder selbst erziehen können. Die Beziehung zu dem Kind und das Verständnis für das Wohl des Kindes sollen so gefördert werden, dass einvernehmlich eine dem Kindeswohl entsprechende und auf Dauer angelegte Lebensperspektive für das Kind entwickelt werden kann. Soweit der Umgang dem Kindeswohl entspricht, gilt das Recht und die Pflicht der Eltern zum Umgang mit ihrem Kind. Das gilt auch dann, wenn es bei einer Pflegeperson lebt.
Verbessern sich die Bedingungen in einer Herkunftsfamilie eines Pflegekindes in einem vertretbaren Zeitraum nach Einschätzung des Jungendamtes nicht, wird das Kind auf Dauer in einer Pflegefamilie untergebracht. Sind die leiblichen Eltern mit dieser Entscheidung nicht einverstanden, kann das Familiengericht den Verbleib in der Pflegefamilie anordnen.

Erforderliche Unterlagen

Keine

Voraussetzungen

  • Der Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie wird angeordnet, wenn
    • das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege lebt
    • die Eltern das Kind von der Pflegeperson wegnehmen wollen
    • das Kindeswohl durch die Wegnahme von der Pflegeperson gefährdet wäre
  • Der Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie wird auf Dauer angeordnet, wenn
    • die Eltern die Erziehungsverhältnisse nicht nachhaltig verbessert haben
    • die Verbesserung der Erziehungsverhältnisse der Eltern sehr wahrscheinlich nicht zu erwarten ist
    • der dauerhafte Verbleib des Kinds bei der Pflegeperson zu seinem Wohl erforderlich ist
  • entscheidend für den richterlichen Beschluss ist das sogenannte Kindeswohlprinzip.
  • Neben dem Antrag auf Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie kann auch ein Eilantrag gestellt werden.

Kosten

Zu Lasten der Pflegeperson können Gerichtskosten und, etwa bei anwaltlicher Vertretung, auch außergerichtliche Kosten anfallen. Eine Gerichtskostenpflicht der Pflegeperson tritt nur ein, wenn das Gericht der Pflegeperson die Gerichtskosten ganz oder teilweise auferlegt. Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, wird Ihnen auf Antrag Verfahrenskostenhilfe gewährt.

Verfahrensablauf

  • Sie als Pflegeperson beantragen beim Familiengericht den Verbleib des Kindes in Ihrer Familie.
  • Zuständig ist das Familiengericht, in dessen Bezirk das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat.
  • Das Gericht übersendet den Antrag an die Eltern und das Jugendamt zur Kenntnis sowie Stellungnahme.
  • Das Gericht bestellt für das Kind einen Verfahrensbeistand, dieser wird auch Anwalt des Kindes genannt. Er vertritt das Kind und seine Interessen im Verfahren.
  • Das Gericht hört das Kind im Beisein seines Verfahrensbeistandes an und verschafft sich einen persönlichen Eindruck vom Kind. Zudem führt das Gericht zeitnah einen Erörterungstermin durch. In dem Termin werden die Eltern und die Pflegeperson persönlich angehört und das Jugendamt und der Verfahrensbeistand nehmen Stellung. Es wird auch erörtert, welche Hilfen gegebenenfalls erforderlich sind und ob eine einvernehmliche Regelung gefunden werden kann.
  • Soweit für die Entscheidung erforderlich, findet eine weitergehende Sachverhaltsermittlung etwa durch Befragung weiterer Personen oder durch die Einholung von Auskünften oder eines Sachverständigengutachtens statt.
  • Darüber hinaus kommen weitere Ermittlungsschritte, insbesondere die Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens in Betracht.
  • Nach Durchführung dieser Ermittlungsschritte und Verfahrenshandlungen wird das Familiengericht über den Verbleibensantrag durch Beschluss entscheiden.
  • Das Familiengericht entscheidet durch Beschluss über einen Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie.
  • Bis zur abschließenden Entscheidung kann das Gericht aufgrund eines sofortigen gerichtlichen Regelungsbedarfs eine vorläufige Maßnahme – insbesondere einen vorläufigen Verbleib des Kindes bei seiner Pflegeperson – im Wege der einstweiligen Anordnung treffen.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist vom Einzelfall abhängig. Der gerichtliche Erörterungstermin soll spätestens binnen eines Monats seit Einleitung des Verfahrens durchgeführt werden.

Frist

Keine

Hinweise

  • Es empfiehlt sich, anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
  • Die gerichtliche Entscheidung beruht in jedem Fall auf dem so genannten Kindeswohlprinzip. Die richterliche Entscheidung richtet sich also nicht nach den subjektiven Wünschen der Eltern oder Pflegeeltern. Vielmehr muss sichergestellt sein, dass dem Kind durch einen Beziehungsabbruch kein nachhaltiger Schaden zugefügt wird.
Bitte beachten Sie:
Beim Amtsgericht findet keine Rechtsberatung statt. Wenden Sie sich bitte an die zur Rechtsberatung befugten Personen. Dies sind Rechtsanwälte beziehungsweise Notare.
Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an.

Rechtsbehelf

Es gibt das Rechtsmittel der Beschwerde. Die Beschwerde muss binnen einer Frist von einem Monat eingelegt werden, bei Beschwerden gegen einstweilige Anordnungen innerhalb von 2 Wochen.

Kurztext

  • Pflegeperson kann den Verbleib des Kindes in seiner Pflegefamilie beantragen, wenn die Eltern das Kind aus der Pflegefamilie nehmen möchten
  • Das Familiengericht ordnet den Verbleib bei der Pflegeperson an, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme von der Pflegeperson gefährdet würde.
  • Eine Anordnung des Gerichts ist auch ohne Antrag möglich
  • Gericht prüft die Voraussetzungen

Ansprechpunkt

Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service

Zuständige Stelle

Amtsgericht Hamburg

Formulare

nicht vorhanden

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