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Antrag auf Herausgabe des Kindes Anordnung einstweilig

Hamburg 99013011088001 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99013011088001

Leistungsbezeichnung

Antrag auf Herausgabe des Kindes Anordnung einstweilig

Leistungsbezeichnung II

Antrag auf Herausgabe des Kindes im Wege der einstweiligen Anordnung (Eilverfahren)

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Kind zurückbekommen (Synonym), Kind aus Verwahrlosung holen (Synonym), Aufenthalt von Kind bestimmen (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

23.04.2024

Fachlich freigegeben durch

Wiese, Birgit

Teaser

Das Familiengericht kann in Sorgerechtsverfahren eine einstweilige Anordnung auf Kindesherausgabe treffen, wenn zum Schutz des Kindes ein sofortiges Einschreiten dringend erforderlich ist.
 

Volltext

Im Rahmen der Personensorge für ein Kind haben die sorgeberechtigten Eltern oder andere Sorgeberechtigte, denen die Personensorge zusteht, ein Recht darauf, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen. Geraten sie bei einer Trennung oder Scheidung über den Aufenthaltsort des Kindes in Streit, können sie in der Sache eine gerichtliche Entscheidung beantragen.
Das Familiengericht kann in Sorgerechtsverfahren eine einstweilige Anordnung auf Kindesherausgabe treffen, wenn zum Schutz des Kindes ein sofortiges Einschreiten dringend erforderlich ist.
Dafür muss das Wohl des Kindes gefährdet sein. Zum Beispiel wenn Eltern ihr Sorgerecht missbrauchen oder die Kinder vernachlässigen.
Zudem muss der Gefahr nicht anders begegnet werden können.

Erforderliche Unterlagen

Unterlagen, mit denen die behaupteten Tatsachen bewiesen werden können, zum Beispiel eine eidesstattliche Versicherung.

Voraussetzungen

  • Antragsberechtigte sind Personen, denen die Personensorge für das Kind zusteht.
  • Wohl des Kindes muss gefährdet sein.
  • Der Gefahr kann nicht anders begegnet werden.

Kosten

  • Gerichtskosten
  • Gegebenenfalls Kosten für die beauftragte Rechtsanwältin oder den beauftragten Rechtsanwalt

Verfahrensablauf

Den Antrag auf einstweilige Anordnung zur Herausgabe des Kindes stellen Sie beim zuständigen Familiengericht.
  • Den Antrag müssen Sie begründen und die Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft machen, zum Beispiel durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung über die behaupteten Tatsachen.
  • Das Familiengericht prüft zunächst, ob es über den Antrag nach
    • vorheriger mündlicher Verhandlung oder
    • im schriftlichen Verfahren ohne eine mündliche Verhandlung entscheidet.
    • In den meisten Fällen erhält die Gegenseite vor einer Entscheidung Gelegenheit Ihre Sichtweise zu äußern.
  • Das Gericht muss die Beteiligten anhören. Diese sind:
    • Die Eltern
    • Das Jugendamt
    • In den meisten Fällen auch das Kind
  • Von der Anhörung kann nur aus schwerwiegenden Gründen abgesehen werden.
  • Ein Richter beziehungsweise eine Richterin entscheidet sodann über den Aufenthaltsort beziehungsweise die Herausgabe des Kindes.
  • Ist die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergangen, kann anschließend beantragt werden, dass der Sachverhalt auch noch in einer mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht entschieden werden soll.
  • Kommt der Antragsgegner oder die Antragsgegnerin der Entscheidung des Richters nicht nach, kann das Gericht Zwangsmaßnahmen zur Herausgabe des Kindes anordnen.
  • Das kann bis zur Wohnungsdurchsuchung durch den Gerichtsvollzieher unter zur Zuhilfenahme der Polizei führen.

Bearbeitungsdauer

je nach Einzelfall mehrere Tage bis Wochen.
Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden als sogenannte Eilverfahren vor Gericht beschleunigt behandelt. Dennoch ist mit einer gewissen Bearbeitungszeit zu rechnen.

Frist

Keine

Hinweise

Eine Rechtsberatung findet beim Amtsgericht nicht statt. Wenden Sie sich bitte an die zur Rechtsberatung befugten Personen. Dies sind Rechtsanwälte beziehungsweise Notare.
Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an.

Rechtsbehelf

Beschwerde binnen zwei Wochen, wenn über einen Eilantrag auf Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil aufgrund mündlicher Erörterung entschieden wurde.

Kurztext

  • Antragsteller muss Personensorge (Sorgerecht) innehaben
  • Vorläufige und rasche Entscheidung über Aufenthaltsort des Kindes
  • Familiengericht kann in Sorgerechtsverfahren eine einstweilige Anordnung auf Kindesherausgabe treffen, wenn zum Schutz des Kindes ein sofortiges Einschreiten dringend erforderlich ist.

Ansprechpunkt

Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service

Zuständige Stelle

Amtsgericht Hamburg

Formulare

nicht vorhanden

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