Verfahrensbeistand Bestellung
Inhalt
Begriffe im Kontext
Anwalt des Kindes (Synonym), Vertreter Kind im Prozess (Synonym), Vertretung der Interessen von Kind in Prozess (Synonym)
Fachlich freigegeben am
23.05.2024
Fachlich freigegeben durch
Wiese, Birgit
- § 151 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) – Kindschaftssachen
- § 158 FamFG – Bestellung des Verfahrensbeistands
- § 167 FamFG – Anwendbare Vorschriften bei Unterbringung Minderjähriger und bei freiheitsentziehenden Maßnahmen bei Minderjährigen
In einem Verfahren, das bedeutsame Angelegenheiten für das weitere Leben des Kindes betrifft, muss das Gericht für ein minderjähriges Kind einen Verfahrensbeistand bestellen, wenn dies zur Wahrung der Interessen des Kindes erforderlich ist.
In einem Gerichtsverfahren, das bedeutsame Angelegenheiten für das weitere Leben des Kindes betrifft, muss das Gericht für ein minderjähriges Kind einen Verfahrensbeistand bestellen, wenn dies zur Wahrung der Interessen des Kindes erforderlich ist.
Der Verfahrensbeistand hat in Familiensachen sicherzustellen, dass der unverfälschte Wille des Kindes in das Gerichtsverfahren eingebracht wird. Er erklärt ihm, wie das gerichtliche Verfahren abläuft, vermittelt ihm Inhalte und Mitteilungen des Gerichts.
Das Gesetz schreibt vor, dass der Verfahrensbeistand fachlich und persönlich geeignet sein muss. In Betracht kommen Kinderpsychologen, Sozialpädagogen oder Rechtsanwälte, aber auch nahestehende Menschen zum Beispiel Verwandte, zu denen das Kind besonderes Vertrauen hat.
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist dann erforderlich, wenn das Interesse des Kindes, zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht.
Typische Fälle sind
Verfahrensbeistände dienen nur als Beistand und erhalten keine rechtlichen Befugnisse zur gesetzlichen Vertretung des Kindes. Sie können jedoch im Interesse des Kindes Rechtsmittel einlegen.
Der Verfahrensbeistand hat in Familiensachen sicherzustellen, dass der unverfälschte Wille des Kindes in das Gerichtsverfahren eingebracht wird. Er erklärt ihm, wie das gerichtliche Verfahren abläuft, vermittelt ihm Inhalte und Mitteilungen des Gerichts.
Das Gesetz schreibt vor, dass der Verfahrensbeistand fachlich und persönlich geeignet sein muss. In Betracht kommen Kinderpsychologen, Sozialpädagogen oder Rechtsanwälte, aber auch nahestehende Menschen zum Beispiel Verwandte, zu denen das Kind besonderes Vertrauen hat.
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist dann erforderlich, wenn das Interesse des Kindes, zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht.
Typische Fälle sind
- Verfahren die die Regelung der elterlichen Sorge betreffen.
- Verfahren in denen der Umgang eines Elternteils oder eines Dritten, etwa der Großeltern, mit dem Kind zu regeln ist.
- Verfahren die eine Trennung des Kindes von der Person, in deren Obhut sich das Kind befindet zum Gegenstand haben.
- Verfahren die die Herausgabe des Kindes zum Gegenstand haben oder eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.
- Verfahren in denen das Gericht über die Genehmigung der geschlossenen Unterbringung eines minderjährigen Kindes entscheidet.
Verfahrensbeistände dienen nur als Beistand und erhalten keine rechtlichen Befugnisse zur gesetzlichen Vertretung des Kindes. Sie können jedoch im Interesse des Kindes Rechtsmittel einlegen.
- Ein Verfahrensbeistand wird bestellt, wenn auch nicht durch eine Anhörung des Kindes, eine Interessenvertretung nicht im notwendigen Umfang gewährleistet ist.
- In einem gerichtlichen Verfahren besteht zwischen dem Interesse des Kindes und seiner gesetzlichen Vertretung (Eltern, ein Elternteil, Vormund) ein erheblicher Gegensatz, sodass diese nicht mehr geeignet sind, die Interessen des Kindes im Verfahren zu vertreten und die Interessen des Kindes deshalb im Verfahren unterzugehen drohen.
- Das Wohl eines Kindes in seiner Familie ist gefährdet und das Familiengericht muss darüber entscheiden, ob den Eltern Teile des Sorgerechts oder gar die gesamte Personensorge entzogen werden müssen.
- Eine Trennung des Kindes von den Eltern oder der Person, in deren Obhut sich das Kind befindet, soll erfolgen.
- Die Herausgabe oder das Verbleiben des Kindes von oder bei einer Pflegeperson oder anderen Umgangsberechtigten ist Gegenstand des Verfahrens.
- Der Ausschluss oder eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts kommt in Betracht.
- Berufsmäßiger Verfahrensbeistand: EUR 350,00 oder EUR 550,00, abhängig vom Umfang der übertragenen Aufgaben.
- Nicht berufsmäßiger Verfahrensbeistand: Ersatz der Aufwendungen
- Vergütung und Aufwendungsersatz werden aus der Staatskasse gezahlt.
- Das Gericht bestellt den Verfahrensbeistand von Amts wegen. Ein Antrag ist nicht erforderlich.
- Die Bestellung kann auch von den Verfahrensbeteiligten oder Dritten zum Beispiel Familienangehörigen oder anderen dem Kind nahestehende Personen angeregt werden. Kinder können den Antrag ab Vollendung des 14. Lebensjahres auch selbst stellen.
- Das Gericht prüft, ob die vorgeschlagene Person alle Voraussetzungen erfüllt und bestellt sie zum Verfahrensbeistand, wenn sie geeignet ist.
Eine Rechtsberatung findet beim Amtsgericht nicht statt. Wenden Sie sich bitte an die zur Rechtsberatung befugten Personen. Dies sind Rechtsanwälte beziehungsweise Notare.
Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an.
Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an.
- Das Gericht muss für ein minderjähriges Kind einen Verfahrensbeistand bestellen, wenn dies in einem Gerichtsverfahren zur Wahrung der Interessen des Kindes erforderlich ist.
- In Betracht kommen Kinderpsychologen, Sozialpädagogen oder Rechtsanwälte, aber auch nahestehende Menschen.
- Typische Fälle:
- Regelung der elterlichen Sorge
- Verfahren, die den Umgang eines Elternteils oder eines Dritten mit dem Kind zum Inhalt haben
- Trennung des Kindes von der Person, in deren Obhut sich das Kind befindet
- Herausgabe des Kindes
- wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts
- Verfahren in denen das Gericht über geschlossene Unterbringung eines minderjährigen Kindes entscheidet
- Wird das Kind durch einen Rechtsanwalt oder einen anderen Bevollmächtigten angemessen vertreten, ist ein Verfahrensbeistand nicht notwendig.
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service