Stellvertretungserlaubnis für ein erlaubnisbedürftiges Waffengewerbe Erteilung für Leiter Zweigniederlassung
Inhalt
Stellvertretungserlaubnis für ein erlaubnisbedürftiges Waffengewerbe Erteilung für Leiter Zweigniederlassung
Waffenherstellung und/oder Waffenhandel Stellvertretungserlaubnis für Zweigniederlassung beantragen
Begriffe im Kontext
Stellvertreter (Synonym), Stellvertreter Waffen (Synonym), Waffenhandel Stellvertreterungserlaubnis (Synonym), Leiter Zweigniederlassung (Synonym)
Fachlich freigegeben am
23.09.2020
Fachlich freigegeben durch
POL-waffenbehoerde
§ 21a Waffengesetz (WaffG)
https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__21a.html
§ 21 Waffengesetz (WaffG)
https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__21.html
https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__21a.html
§ 21 Waffengesetz (WaffG)
https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__21.html
Wenn Sie eine andere Person mit der Leitung einer Zweigniederlassung zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung oder zum gewerbsmäßigen Waffenhandel beauftragen wollen, benötigen Sie eine Stellvertretungserlaubnis
Wenn Sie gewerbsmäßig mit Waffen handeln oder Waffen herstellen, und Sie eine andere Person mit der Leitung einer Zweigniederlassung Ihres Betriebes beauftragen wollen, benötigen Sie eine Stellvertretungserlaubnis.
Die zuständige Stelle erteilt die Stellvertretungserlaubnis personengebunden. Die Stellvertretungserlaubnis kann auch befristet erteilt sowie auf bestimmte Schusswaffen- und Munitionsarten beschränkt werden.
Die zuständige Stelle erteilt die Stellvertretungserlaubnis personengebunden. Die Stellvertretungserlaubnis kann auch befristet erteilt sowie auf bestimmte Schusswaffen- und Munitionsarten beschränkt werden.
- Ausweisdokument
- Nachweis der Fachkunde
- Nachweis der Sachkunde
- Nachweis zur Niederlassung und zu den Betriebs beziehungsweise Geschäftsräumen
- gegebenenfalls: Abschrift bereits erteilter Waffenherstellungs/-handelserlaubnis
- gegebenenfalls: Handelsregisterauszug
- Sie üben die Waffenherstellung oder den Waffenhandel gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung aus.
- Sie können einen nachvollziehbaren Grund für die Notwendigkeit einer Stellvertretung nachweisen (zum Beispiel persönliche oder wirtschaftliche Gründe.)
- Sie und die zu Ihrer Stellvertretung bestimmte Person
- haben das 18. Lebensjahr bereits vollendet.
- verfügen über die erforderliche Zuverlässigkeit und sind insbesondere nicht vorbestraft.
- verfügen über die erforderliche persönliche Eignung und es liegen insbesondere keine Tatsachen vor, welche die Annahme rechtfertigen, dass sie geschäftsunfähig, alkoholabhängig oder psychisch krank sind.
- verfügen nachweislich über die notwendige Fachkunde im gewerbsmäßigen Waffenhandel (zum Beispiel durch Ablegen einer Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer oder Eintragung eines Büchsenmacherbetriebes in die Handwerksrolle)
- Sie stellen einen Antrag und reichen die erforderlichen Unterlagen ein
- Die erforderlichen Unterlagen werden geprüft, gegebenenfalls müssen Sie weitere erforderliche Unterlagen oder Informationen nachreichen.
- Die zuständige Stelle entscheidet über Ihren Antrag und teilt Ihnen die Entscheidung schriftlich mit.
- Es gibt keine Antragsfrist. Die Erlaubnis muss Ihnen jedoch vorliegen, bevor Sie mit der Stellvertretung beginnen.
- Die Stellvertretungserlaubnis erlischt, wenn Ihre Stellvertretung die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis beginnt oder 1 Jahr lang nicht ausübt.
Als Inhaberin oder Inhaber einer Erlaubnis nach dem Waffengesetz müssen Sie die Aufnahme und Einstellung des Betriebs, sowie die Eröffnung und Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle bei der zuständigen Stelle anzeigen.
- Gewerbsmäßiger Waffenhandel oder Waffenherstellung erfordert Stellvertretungserlaubnis für die Leitung einer Zweigniederlassung
- Erlaubnis wird personengebunden erteilt.
- Möglichkeit der Befristung und Beschränkung auf bestimmte Schusswaffen- und Munitionsarten.