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Stellvertretungserlaubnis für ein erlaubnisbedürftiges Waffengewerbe Erteilung für Stellvertreter

Hamburg 99089015001001 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99089015001001

Leistungsbezeichnung

Stellvertretungserlaubnis für ein erlaubnisbedürftiges Waffengewerbe Erteilung für Stellvertreter

Leistungsbezeichnung II

Waffenherstellung und/oder Waffenhandel Stellvertretungserlaubnis beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Stellvertreter (Synonym), Stellvertreter Waffen (Synonym), Waffenhandel Stellvertreterungserlaubnis (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Ja

Fachlich freigegeben am

23.09.2020

Fachlich freigegeben durch

POL-waffenbehoerde

Handlungsgrundlage

Teaser

Wenn Sie Ihren Betrieb für gewerbsmäßige Waffenherstellung oder gewerbsmäßigen Waffenhandel durch eine Stellvertretung betreiben lassen wollen, benötigen Sie eine Stellvertretungserlaubnis.

Volltext

Wenn Sie gewerbsmäßig mit Waffen handeln oder Waffen herstellen, und Sie eine andere Person mit der Leitung Ihres Betriebes beauftragen wollen, benötigen Sie eine Stellvertretungserlaubnis.

Die zuständige Stelle erteilt die Stellvertretungserlaubnis personengebunden. Die Stellvertretungserlaubnis kann auch befristet erteilt sowie auf bestimmte Schusswaffen- und Munitionsarten beschränkt werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Ausweisdokument
  • Nachweis der Fachkunde
  • Nachweis der Sachkunde
  • Nachweis zur Niederlassung und zu den Betriebs beziehungsweise Geschäftsräumen
  • gegebenenfalls: Abschrift bereits erteilter Waffenherstellungs/-handelserlaubnis
  • gegebenenfalls: Handelsregisterauszug

Voraussetzungen

  • Sie üben die Waffenherstellung oder den Waffenhandel gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung aus.
  • Sie können einen nachvollziehbaren Grund für die Notwendigkeit einer Stellvertretung nachweisen (zum Beispiel persönliche oder wirtschaftliche Gründe.)
  • Sie und die zu Ihrer Stellvertretung bestimmte Person
    • haben das 18. Lebensjahr bereits vollendet.
    • verfügen über die erforderliche Zuverlässigkeit und sind insbesondere nicht vorbestraft.
    • verfügen über die erforderliche persönliche Eignung und es liegen insbesondere keine Tatsachen vor, welche die Annahme rechtfertigen, dass sie geschäftsunfähig, alkoholabhängig oder psychisch krank sind.
    • verfügen nachweislich über die notwendige Fachkunde im gewerbsmäßigen Waffenhandel (zum Beispiel durch Ablegen einer Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer oder Eintragung eines Büchsenmacherbetriebes in die Handwerksrolle)

Kosten

300,00 EUR - 2.000,00 EUR

Verfahrensablauf

  • Sie stellen einen Antrag und reichen die erforderlichen Unterlagen ein
  • Die erforderlichen Unterlagen werden geprüft, gegebenenfalls müssen Sie weitere erforderliche Unterlagen oder Informationen nachreichen.
  • Die zuständige Stelle entscheidet über Ihren Antrag und teilt Ihnen die Entscheidung schriftlich mit.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Einzelfall.

Frist

  • Es gibt keine Antragsfrist. Die Erlaubnis muss Ihnen jedoch vorliegen, bevor Sie mit der Stellvertretung beginnen.
  • Die Stellvertretungserlaubnis erlischt, wenn Ihre Stellvertretung die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis beginnt oder 1 Jahr lang nicht ausübt. 

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Als Inhaberin oder Inhaber einer Erlaubnis nach dem Waffengesetz müssen Sie die Aufnahme und Einstellung des Betriebs, sowie die Eröffnung und Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle bei der zuständigen Stelle anzeigen.

Rechtsbehelf

Widerspruch
Klage

Kurztext

  • Stellvertretungserlaubnis ist erforderlich, wenn eine andere Person mit der Leitung eines Betriebs für gewerbsmäßigen Waffenhandel oder die Herstellung von Waffen beauftragt wird.
  • Die Erlaubnis wird von der zuständigen Stelle erteilt und ist an eine bestimmte Person gebunden.
  • Erlaubnis kann zeitlich befristet ausgestellt werden und auf bestimmte Schusswaffen- und Munitionsarten beschränkt

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Inneres und Sport

Formulare

nicht vorhanden

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