Stellvertretungserlaubnis für ein erlaubnisbedürftiges Waffengewerbe Erteilung für Stellvertreter
Inhalt
Stellvertretungserlaubnis für ein erlaubnisbedürftiges Waffengewerbe Erteilung für Stellvertreter
Waffenherstellung und/oder Waffenhandel Stellvertretungserlaubnis beantragen
Begriffe im Kontext
Stellvertreter (Synonym), Stellvertreter Waffen (Synonym), Waffenhandel Stellvertreterungserlaubnis (Synonym)
Fachlich freigegeben am
23.09.2020
Fachlich freigegeben durch
POL-waffenbehoerde
§ 21a Waffengesetz (WaffG)
https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__21a.html
§ 21 Waffengesetz (WaffG)
https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__21.html
https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__21a.html
§ 21 Waffengesetz (WaffG)
https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__21.html
Wenn Sie Ihren Betrieb für gewerbsmäßige Waffenherstellung oder gewerbsmäßigen Waffenhandel durch eine Stellvertretung betreiben lassen wollen, benötigen Sie eine Stellvertretungserlaubnis.
Wenn Sie gewerbsmäßig mit Waffen handeln oder Waffen herstellen, und Sie eine andere Person mit der Leitung Ihres Betriebes beauftragen wollen, benötigen Sie eine Stellvertretungserlaubnis.
Die zuständige Stelle erteilt die Stellvertretungserlaubnis personengebunden. Die Stellvertretungserlaubnis kann auch befristet erteilt sowie auf bestimmte Schusswaffen- und Munitionsarten beschränkt werden.
Die zuständige Stelle erteilt die Stellvertretungserlaubnis personengebunden. Die Stellvertretungserlaubnis kann auch befristet erteilt sowie auf bestimmte Schusswaffen- und Munitionsarten beschränkt werden.
- Ausweisdokument
- Nachweis der Fachkunde
- Nachweis der Sachkunde
- Nachweis zur Niederlassung und zu den Betriebs beziehungsweise Geschäftsräumen
- gegebenenfalls: Abschrift bereits erteilter Waffenherstellungs/-handelserlaubnis
- gegebenenfalls: Handelsregisterauszug
- Sie üben die Waffenherstellung oder den Waffenhandel gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung aus.
- Sie können einen nachvollziehbaren Grund für die Notwendigkeit einer Stellvertretung nachweisen (zum Beispiel persönliche oder wirtschaftliche Gründe.)
- Sie und die zu Ihrer Stellvertretung bestimmte Person
- haben das 18. Lebensjahr bereits vollendet.
- verfügen über die erforderliche Zuverlässigkeit und sind insbesondere nicht vorbestraft.
- verfügen über die erforderliche persönliche Eignung und es liegen insbesondere keine Tatsachen vor, welche die Annahme rechtfertigen, dass sie geschäftsunfähig, alkoholabhängig oder psychisch krank sind.
- verfügen nachweislich über die notwendige Fachkunde im gewerbsmäßigen Waffenhandel (zum Beispiel durch Ablegen einer Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer oder Eintragung eines Büchsenmacherbetriebes in die Handwerksrolle)
- Sie stellen einen Antrag und reichen die erforderlichen Unterlagen ein
- Die erforderlichen Unterlagen werden geprüft, gegebenenfalls müssen Sie weitere erforderliche Unterlagen oder Informationen nachreichen.
- Die zuständige Stelle entscheidet über Ihren Antrag und teilt Ihnen die Entscheidung schriftlich mit.
- Es gibt keine Antragsfrist. Die Erlaubnis muss Ihnen jedoch vorliegen, bevor Sie mit der Stellvertretung beginnen.
- Die Stellvertretungserlaubnis erlischt, wenn Ihre Stellvertretung die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis beginnt oder 1 Jahr lang nicht ausübt.
Als Inhaberin oder Inhaber einer Erlaubnis nach dem Waffengesetz müssen Sie die Aufnahme und Einstellung des Betriebs, sowie die Eröffnung und Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle bei der zuständigen Stelle anzeigen.
- Stellvertretungserlaubnis ist erforderlich, wenn eine andere Person mit der Leitung eines Betriebs für gewerbsmäßigen Waffenhandel oder die Herstellung von Waffen beauftragt wird.
- Die Erlaubnis wird von der zuständigen Stelle erteilt und ist an eine bestimmte Person gebunden.
- Erlaubnis kann zeitlich befristet ausgestellt werden und auf bestimmte Schusswaffen- und Munitionsarten beschränkt