Antrag auf Herausgabe des Kindes Anordnung
Inhalt
Begriffe im Kontext
Kind zurückbekommen (Synonym), Kind aus Verwahrlosung holen (Synonym), Aufenthalt von Kind bestimmen (Synonym)
Fachlich freigegeben am
05.07.2024
Fachlich freigegeben durch
Wiese, Birgit
§ 1632 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1666 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§§ 151 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) – Kindschaftssachen
§§ 49 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
§ 1666 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§§ 151 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) – Kindschaftssachen
§§ 49 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Die Personensorge umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil unerlaubt vorenthält
Im Rahmen der Personensorge für ein Kind haben die sorgeberechtigten Eltern oder andere Sorgeberechtigte, denen die Personensorge zusteht, ein Recht darauf, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen (Aufenthaltsbestimmungsrecht). Geraten sie bei einer Trennung oder Scheidung über den Aufenthaltsort des Kindes in Streit, können sie in der Sache eine gerichtliche Entscheidung beantragen.
Unterlagen, mit denen die behaupteten Tatsachen bewiesen werden können, zum Beispiel eine eidesstattliche Versicherung.
Antragsberechtigte sind Personen, denen das Aufenthaltsbestimmungsrecht als Teil der tatsächlichen Personensorge für das Kind zusteht.
- Gerichtskosten
- gegebenenfalls Kosten für die beauftragte Rechtsanwältin oder den beauftragten Rechtsanwalt oder einen vom Gericht für das Kind bestellten Verfahrensbeistand.
- Den Antrag zur Herausgabe des Kindes stellen Sie beim zuständigen Amtsgericht - Familiengericht.
- Den Antrag müssen Sie begründen und die Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft machen, zum Beispiel durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung über die behaupteten Tatsachen.
- Das Familiengericht prüft zunächst, ob es über den Antrag nach
- vorheriger mündlicher Verhandlung oder
- im schriftlichen Verfahren ohne eine mündliche Verhandlung entscheidet.
- In den meisten Fällen erhält die Gegenseite vor einer Entscheidung Gelegenheit Ihre Sichtweise zu äußern.
- Das Gericht muss die Beteiligten anhören. Diese sind:
- Die Eltern
- Das Jugendamt
- In den meisten Fällen auch das Kind
- Von der Anhörung kann nur aus schwerwiegenden Gründen abgesehen werden.
- Ein Richter beziehungsweise eine Richterin entscheidet sodann über die Herausgabe des Kindes an die antragsstellende Person.
- Ist die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergangen, kann anschließend beantragt werden, dass der Sachverhalt auch noch in einer mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht entschieden werden soll.
- Kommt der Antragsgegner oder die Antragsgegnerin der Entscheidung des Richters nicht nach, kann das Gericht Zwangsmaßnahmen zur Herausgabe des Kindes anordnen.
- Das kann bis zur Wohnungsdurchsuchung durch den Gerichtsvollzieher unter zur Zuhilfenahme der Polizei führen.
Zur Beratung und Antragstellung ist es empfehlenswert, die Hilfe eines Rechtsanwaltes in Anspruch zu nehmen.
Eine Rechtsberatung findet beim Amtsgericht nicht statt. Wenden Sie sich bitte an die zur Rechtsberatung befugten Personen. Dies sind Rechtsanwälte beziehungsweise Notare.
Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an.
Eine Rechtsberatung findet beim Amtsgericht nicht statt. Wenden Sie sich bitte an die zur Rechtsberatung befugten Personen. Dies sind Rechtsanwälte beziehungsweise Notare.
Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an.
Beschwerde binnen zwei Wochen, wenn über einen Eilantrag auf Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil aufgrund mündlicher Erörterung entschieden wurde.
- Eltern oder andere Sorgeberechtigte, denen die Personensorge zusteht, haben das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen (Aufenthaltsbestimmungsrecht)
- können im Fall der Uneinigkeit in der Sache eine gerichtliche Entscheidung beantragen.
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service