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Antrag auf Herausgabe des Kindes Anordnung

Hamburg 99013011088000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99013011088000

Leistungsbezeichnung

Antrag auf Herausgabe des Kindes Anordnung

Leistungsbezeichnung II

Antrag auf Herausgabe des Kindes

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Kind zurückbekommen (Synonym), Kind aus Verwahrlosung holen (Synonym), Aufenthalt von Kind bestimmen (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

05.07.2024

Fachlich freigegeben durch

Wiese, Birgit

Teaser

Die Personensorge umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil unerlaubt vorenthält

Volltext

Im Rahmen der Personensorge für ein Kind haben die sorgeberechtigten Eltern oder andere Sorgeberechtigte, denen die Personensorge zusteht, ein Recht darauf, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen (Aufenthaltsbestimmungsrecht). Geraten sie bei einer Trennung oder Scheidung über den Aufenthaltsort des Kindes in Streit, können sie in der Sache eine gerichtliche Entscheidung beantragen.

Erforderliche Unterlagen

Unterlagen, mit denen die behaupteten Tatsachen bewiesen werden können, zum Beispiel eine eidesstattliche Versicherung.

Voraussetzungen

Antragsberechtigte sind Personen, denen das Aufenthaltsbestimmungsrecht als Teil der tatsächlichen Personensorge für das Kind zusteht.

Kosten

  • Gerichtskosten
  • gegebenenfalls Kosten für die beauftragte Rechtsanwältin oder den beauftragten Rechtsanwalt oder einen vom Gericht für das Kind bestellten Verfahrensbeistand.

Verfahrensablauf

  • Den Antrag zur Herausgabe des Kindes stellen Sie beim zuständigen Amtsgericht - Familiengericht.
  • Den Antrag müssen Sie begründen und die Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft machen, zum Beispiel durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung über die behaupteten Tatsachen.
  • Das Familiengericht prüft zunächst, ob es über den Antrag nach
    • vorheriger mündlicher Verhandlung oder
    • im schriftlichen Verfahren ohne eine mündliche Verhandlung entscheidet.
  • In den meisten Fällen erhält die Gegenseite vor einer Entscheidung Gelegenheit Ihre Sichtweise zu äußern.
  • Das Gericht muss die Beteiligten anhören. Diese sind:
    • Die Eltern
    • Das Jugendamt
    • In den meisten Fällen auch das Kind
  • Von der Anhörung kann nur aus schwerwiegenden Gründen abgesehen werden.
  • Ein Richter beziehungsweise eine Richterin entscheidet sodann über die Herausgabe des Kindes an die antragsstellende Person.
  • Ist die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergangen, kann anschließend beantragt werden, dass der Sachverhalt auch noch in einer mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht entschieden werden soll.
  • Kommt der Antragsgegner oder die Antragsgegnerin der Entscheidung des Richters nicht nach, kann das Gericht Zwangsmaßnahmen zur Herausgabe des Kindes anordnen.
  • Das kann bis zur Wohnungsdurchsuchung durch den  Gerichtsvollzieher unter zur Zuhilfenahme der Polizei führen.

Bearbeitungsdauer

je nach Einzelfall und Dringlichkeit mehrere Stunden oder Tage bis Wochen.

Frist

Keine

Hinweise

Zur Beratung und Antragstellung ist es empfehlenswert, die Hilfe eines Rechtsanwaltes in Anspruch zu nehmen.

Eine Rechtsberatung findet beim Amtsgericht nicht statt. Wenden Sie sich bitte an die zur Rechtsberatung befugten Personen. Dies sind Rechtsanwälte beziehungsweise Notare.
Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an.

Rechtsbehelf

Beschwerde binnen zwei Wochen, wenn über einen Eilantrag auf Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil aufgrund mündlicher Erörterung entschieden wurde.

Kurztext

  • Eltern oder andere Sorgeberechtigte, denen die Personensorge zusteht, haben das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen (Aufenthaltsbestimmungsrecht)
  • können im Fall der Uneinigkeit in der Sache eine gerichtliche Entscheidung beantragen.

Ansprechpunkt

Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service

Zuständige Stelle

Amtsgericht Hamburg

Formulare

nicht vorhanden

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