Insolvenzverfahren Durchführung Unternehmensinsolvenz
Inhalt
Begriffe im Kontext
Überschuldung, Amtsgericht (Synonym), Zahlungsunfähigkeit, Amtsgericht (Synonym), Firmeninsolvenz, Amtsgericht (Synonym), Firma insolvent (Synonym), Firma bankrott (Synonym), Firma pleite (Synonym)
Fachlich freigegeben am
24.04.2025
Fachlich freigegeben durch
Wiese, Birgit
§ 2 Insolvenzordnung (Inso)
https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__2.html
§ 3 Insolvenzordnung (Inso)
https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__3.html
§§ 11-19 Insolvenzordnung (Inso)
https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__11.html
§§ 723 - 728 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__723.html
§ 23 Gerichtskostengesetz (GKG)
https://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/__23.htm
https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__2.html
§ 3 Insolvenzordnung (Inso)
https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__3.html
§§ 11-19 Insolvenzordnung (Inso)
https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__11.html
§§ 723 - 728 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__723.html
§ 23 Gerichtskostengesetz (GKG)
https://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/__23.htm
Wenn Ihr Unternehmen zahlungsunfähig wird, können Sie ein Unternehmensinsolvenzverfahren beantragen. In bestimmten Fällen sind Sie gesetzlich verpflichtet, diesen Antrag zu stellen.
Das Unternehmensinsolvenzverfahren ist ein gerichtliches Verfahren, das hilft Schulden zu regeln und das Vermögen eines Unternehmens zu verwerten, um Gläubiger auszuzahlen. Es kann auch genutzt werden, um das Unternehmen durch einen Insolvenzplan zu erhalten.
Ein Unternehmensinsolvenzverfahren muss beantragt werden.
Sie können es als Schuldner beantragen, wenn Sie zahlungsunfähig sind oder eine drohende Zahlungsunfähigkeit abwenden möchten.
Sie können es als Gläubiger beantragen, wenn eine Forderung nachweislich besteht und der Schuldner nicht zahlen kann.
Wenn Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eintritt, sind Sie als juristische Person und als rechtsfähige Personengesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gesetzlich verpflichtet das Unternehmensinsolvenzverfahren innerhalb einer bestimmten Frist zu beantragen. Dies schützt die Beteiligten vor weiteren rechtlichen Konsequenzen.
Ein Unternehmensinsolvenzverfahren muss beantragt werden.
Sie können es als Schuldner beantragen, wenn Sie zahlungsunfähig sind oder eine drohende Zahlungsunfähigkeit abwenden möchten.
Sie können es als Gläubiger beantragen, wenn eine Forderung nachweislich besteht und der Schuldner nicht zahlen kann.
Wenn Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eintritt, sind Sie als juristische Person und als rechtsfähige Personengesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gesetzlich verpflichtet das Unternehmensinsolvenzverfahren innerhalb einer bestimmten Frist zu beantragen. Dies schützt die Beteiligten vor weiteren rechtlichen Konsequenzen.
- Antragsformular
- Vollständig ausgefüllter Anhörungsfragebogen, wenn Sie einen Eigenantrag stellen (Lesen Sie sich das für Ihren Fall zutreffende Merkblatt durch)
- Wenn Sie als Gläubiger einen Fremdantrag stellen außerdem:
- Glaubhaftmachung der eigenen Forderung gegen den Schuldner zum Beispiel durch Vorlage von Urteilen, Vollstreckungsbescheiden, oder sonstigen Dokumenten, aus denen sich das Bestehen der Forderung ergibt.
- Glaubhaftmachung des Eröffnungsgrundes
- Gegebenenfalls: Vertretungsvollmacht
- Es liegt ein Grund zur Eröffnung eines Unternehmensinsolvenzverfahrens vor. Der häufigste Grund ist die Zahlungsunfähigkeit. Das bedeutet, dass der Schuldner seine Rechnungen nicht mehr bezahlen kann.
- Als Schuldner können Sie die Eröffnung des Unternehmensinsolvenzverfahrens auch beantragen, wenn abzusehen ist, dass Sie bald zahlungsunfähig werden und keinen Zahlungen mehr leisten können.
- Sie sind als juristische Personen wie GmbHs, Aktiengesellschaften oder Vereine überschuldet. Das ist der Fall, wenn Ihre Schulden das Vermögen übersteigen.
- Es ist genug Vermögen (Insolvenzmasse) vorhanden, um die Verfahrenskosten zu decken.
Die Verfahrensgebühr wird nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet. Weitere Kosten entstehen durch die Bestellung des Insolvenzverwalters und durch die Beauftragung des Gutachtens.
Wenn Sie eine Anwalts- oder Steuerkanzlei oder eine Schuldnerberatungsstelle damit beauftragen, die Sie im Verbraucherinsolvenzverfahren zu unterstützen, können gegebenenfalls weitere Kosten anfallen.
Wenn Sie eine Anwalts- oder Steuerkanzlei oder eine Schuldnerberatungsstelle damit beauftragen, die Sie im Verbraucherinsolvenzverfahren zu unterstützen, können gegebenenfalls weitere Kosten anfallen.
- Gegebenenfalls nehmen Sie zunächst Kontakt zu einer Anwalts- beziehungsweise Steuerkanzlei oder einer Schuldnerberatung auf, um Beratung und Unterstützung zu erhalten.
- Stellen Sie den Antrag auf Insolvenzeröffnung bei der zuständigen Stelle.
- Wenn Sie eine natürliche Person sind, sollten Sie in Erwägung ziehen, gleichzeitig einen
- Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen.
- Reichen Sie die erforderlichen Unterlagen ein.
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und Ihre Unterlagen. Bei Bedarf fordert sie weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen an.
- Die zuständige Stelle prüft, ob die zukünftige Insolvenzmasse die Kosten des Insolvenzverfahrens finanzieren kann.
- Liegt ein zulässiger Antrag auf Durchführung eines Unternehmensinsolvenzverfahrens vor, bestellt die zuständige Stelle einen Sachverständigen und in manchen Fällen einen vorläufigen Insolvenzverwalter.
- Die zuständige Stelle setzt einen vorläufigen Gläubigerausschuss ein, wenn Ihr Unternehmen im vorangegangenen Geschäftsjahr mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale erfüllt hat:
- mindestens 6.000.000 Euro Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags;
- mindestens 12.000.000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag;
- im Jahresdurchschnitt mindestens 50 Arbeitnehmer.
- Das Insolvenzgericht eröffnet das Unternehmensinsolvenzverfahren.
- Der Antrag kann bis zum Wirksamwerden des Eröffnungsbeschlusses zurückgenommen werden.
- Das Vermögen der Schuldnerin oder des Schuldners wird zur sogenannten Insolvenzmasse.
- Die zuständige Stelle bestellt einen Insolvenzverwalter, der die Vermögensverwaltung übernimmt und die Interessen der Gläubiger vertritt.
- Der Insolvenzverwalter stellt sicher, dass das gesamte Vermögen der Schuldnerin oder des Schuldners erfasst wird.
- Mögliche Schritte:
- Vermögensgegenständen werden ermittelt und gesichert.
- Vermögensübertragungen vor dem Verfahren (beispielsweise Rückforderung unzulässiger Schenkungen) werden überprüft.
- Vermögensgegenstände werden verkauft.
- Alle Gläubiger werden informiert und können ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden. Werden die Forderungen vom Insolvenzverwalter nicht bestritten, so werden sie in die Insolvenztabelle eingetragen und bei der Verteilung berücksichtigt.
- Das Insolvenzgericht bestimmt einen Termin für die erste Gläubigerversammlung. In der Gläubigerversammlung wird über den weiteren Verlauf des Verfahrens entschieden, beispielsweise über die Verwertung von Vermögenswerten oder den Erhalt eines Unternehmens.
- Bei Unternehmen kann eine Sanierung oder Weiterführung des Betriebs geprüft werden, beispielsweise durch einen Insolvenzplan, der eine alternative Lösung wie die Sanierung eines Unternehmens vorsieht. Dieser kann während des Verfahrens vorgelegt werden.
- Der Plan muss von den Gläubigern und dem Gericht genehmigt werden.
- Am Ende des Insolvenzverfahrens wird der Erlös aus der Insolvenzmasse entsprechend einer festgelegten Rangfolge gleichmäßig an die Gläubiger verteilt. Vorrangige Forderungen zum Beispiel die Verfahrenskosten werden zuerst beglichen.
- Sobald die Insolvenzmasse verteilt ist, wird das Verfahren beendet.
- Bei Unternehmensinsolvenzen erstellt der Insolvenzverwalter einen Abschlussbericht und beantragt die Löschung des Unternehmens, falls keine Fortführung erfolgt.
- Falls ein Restschuldbefreiungsverfahren (nur für natürliche Personen) erfolgreich durchlaufen wurde, werden dem Schuldner nach Abschluss die verbleibenden Schulden erlassen.
Der genaue Ablauf kann sich je nach individueller Situation und den Entscheidungen des Gerichts oder der Beteiligten unterscheiden.
- Stellen Sie als Mitglied des Vertretungsorgans einer juristischen Person bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung den Eröffnungsantrag ohne schuldhaftes Zögern.
- Stellen Sie den Antrag auf Insolvenz spätestens 3 Wochen, nachdem Sie oder das Unternehmen zahlungsunfähig geworden sind.
- Stellen Sie den Antrag auf Insolvenz spätestens 6 Wochen, nachdem Sie oder das Unternehmen überschuldet sind.
Sie machen sich strafbar, wenn Sie den Eröffnungsantrag vorsätzlich oder fahrlässig nicht rechtzeitig stellen.
Beim Amtsgericht findet keine Rechtsberatung statt. Wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beziehungsweise eine Notarin oder einen Notar.
Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an.
Unternehmensinsolvenz oder Verbraucherinsolvenz?
Als natürliche Personen ist es für Sie wichtig zu prüfen, ob Sie als Unternehmen oder als Verbraucherin oder Verbraucher einzuordnen sind: Für Verbraucherinnen und Verbraucher kann ein Verbraucherinsolvenzverfahren durchgeführt werden.
Voraussetzungen für ein Verbraucherinsolvenzverfahren sind:
Beim Amtsgericht findet keine Rechtsberatung statt. Wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beziehungsweise eine Notarin oder einen Notar.
Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an.
Unternehmensinsolvenz oder Verbraucherinsolvenz?
Als natürliche Personen ist es für Sie wichtig zu prüfen, ob Sie als Unternehmen oder als Verbraucherin oder Verbraucher einzuordnen sind: Für Verbraucherinnen und Verbraucher kann ein Verbraucherinsolvenzverfahren durchgeführt werden.
Voraussetzungen für ein Verbraucherinsolvenzverfahren sind:
- Sie sind eine natürliche Person.
- Ihr Unternehmensbetrieb ist eingestellt.
- Sie üben aktuell keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit aus oder haben in der Vergangenheit keine ausgeübt.
- Sie haben zwar in der Vergangenheit eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, deren Vermögensverhältnisse sind aber überschaubar. Das ist der Fall, wenn Sie zu dem Zeitpunkt Eröffnungsantrags weniger als 20 Gläubiger haben.
- Gegen Sie bestehen keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen. Das sind Forderungen der Finanzverwaltung aus Lohnsteuer sowie Forderungen von Sozialversicherungsträgern für Beiträge von ehemaligen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern des Schuldners beziehungsweise der Schuldnerin.
- Gerichtliches Verfahren zur
- Regelung von Schulden und
- Verwertung des Unternehmensvermögens
- Befriedigung der Gläubiger
- Möglichkeit, das Unternehmen durch einen Insolvenzplan zu erhalten
- Unternehmensinsolvenzverfahren muss beantragt werden
- Antrag durch den Schuldner möglich bei Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit oder drohender Zahlungsunfähigkeit
- Antrag durch Gläubiger möglich bei nachweislicher Forderung und Zahlungsunfähigkeit des Schuldners
- Gesetzliche Pflicht zur Antragstellung bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung für juristische Personen und viele Gesellschaften