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Entnahme von Grundwasser mit förmlichen Verwaltungsverfahren Erlaubnis

Hamburg 99129068005000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99129068005000

Leistungsbezeichnung

Entnahme von Grundwasser mit förmlichen Verwaltungsverfahren Erlaubnis

Leistungsbezeichnung II

Erlaubnis für die Entnahme von Grundwasser in einem förmlichen Verfahren beantragen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Brunnen (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

29.07.2024

Fachlich freigegeben durch

Grundwasserförderung

Handlungsgrundlage

§ 8 Absatz 1 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
www.gesetze-im-internet.de/whg_2009/__8.html
§ 9 Absatz 1 Nummer 5 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
www.gesetze-im-internet.de/whg_2009/__9.html

Teaser

Wenn Sie Grundwasser entnehmen möchten, müssen Sie eine wasserrechtliche Erlaubnis beantragen. Diese kann in einigen Fällen nur in einem förmlichen Verwaltungsverfahren erteilt werden.

Volltext

Wenn Sie Grundwasser in größeren Mengen entnehmen möchten, benötigen Sie eine wasserrechtliche Erlaubnis. Diese müssen Sie beantragen. Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und entscheidet, ob Sie eine Erlaubnis erhalten.

Unter Umständen muss die zuständige Stelle ein förmliches Verwaltungsverfahren durchführen. Dabei haben Beteiligte die Möglichkeit, sich zu dem Vorhaben zu äußern. Die Behörde macht das Vorhaben zu diesem Zweck öffentlich bekannt und führt, falls notwendig, eine mündliche Verhandlung durch.

Die Erlaubnis legt Art und Maß der Nutzung für Sie fest und ist unter Umständen mit Auflagen und Nebenbestimmungen verknüpft. Im Gegensatz zur Bewilligung kann eine Erlaubnis von der zuständigen Stelle widerrufen werden. Ein Rechtsanspruch auf die Nutzung von Grundwasser besteht nicht.

Erforderliche Unterlagen

Welche Unterlagen Sie für Ihren Antrag benötigen, variiert je nach Art und Umfang Ihres Vorhabens. In einem Vorgespräch mit der zuständigen Stelle können Sie klären, welche Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind.

In der Regel handelt es sich um mehrere oder sämtliche der folgenden Unterlagen:

  • Erläuterungsbericht
  • Lageplan, in dem die vorhandene beziehungsweise geplante Anlage farblich eingetragen ist
  • Angaben zur Art der Anlage
  • schematische Darstellung der Anlage im Grundriss und Schnitt

Voraussetzungen

  • Das Grundwasser und die öffentliche Wasserversorgung werden durch Ihre Nutzung nicht gefährdet.
  • Ihr Vorhaben fällt nicht unter den Gemeingebrauch, für den keine wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen ist.

Kosten

1.000,00 EUR - 12.500,00 EUR

Verfahrensablauf

  • Sie senden Ihren Antrag mit den erforderlichen Unterlagen an die zuständige Stelle.
  • Die zuständige Stelle
    • prüft die Vollständigkeit Ihres Antrags und Ihrer Unterlagen und kontaktiert Sie bei fehlenden Angaben oder Unterlagen,
    • prüft Ihren Antrag aus wasserwirtschaftlicher und wasserrechtlicher Sicht und beteiligt gegebenenfalls weitere Stellen.
  • Die zuständige Stelle gibt das Vorhaben öffentlich bekannt.
  • Die zuständige Stelle führt, falls notwendig, eine mündliche Verhandlung mit den Beteiligten durch.
  • Sie erhalten
    • eine Erlaubnis oder
    • einen Ablehnungsbescheid
  • Sie erhalten außerdem einen Gebührenbescheid.
  • Sie zahlen die Gebühr.

Bearbeitungsdauer

Sie müssen mit einer Bearbeitungsdauer von 6 Monaten rechnen. In Einzelfällen kann die Bearbeitung auch länger dauern.

Frist

Es gibt keine gesetzliche Frist. Beantragen Sie die Erlaubnis frühzeitig vor Beginn Ihres Vorhabens.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Es gibt keine Besonderheiten.

Rechtsbehelf

Klage vor dem Verwaltungsgericht

Kurztext

  • Für das Entnehmen von Grundwasser in größeren Mengen ist eine wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen
  • In bestimmten Fällen muss die Behörde ein förmliches Verwaltungsverfahren durchführen.
  • Bei einem förmlichen Verfahren haben Beteiligte die Möglichkeit, sich zum Vorhaben zu äußern. Dazu ist eine öffentliche Bekanntgabe und eventuell eine mündliche Verhandlung nötig.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

Formulare

nicht vorhanden

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