Portal für Verwaltung und Digitalisierungspartner. Feedback senden

Vormundschaft Aufhebung

Hamburg 99126011044000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99126011044000

Leistungsbezeichnung

Vormundschaft Aufhebung

Leistungsbezeichnung II

Aufhebung der Vormundschaft

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Ende Vormundschaft (Synonym), Vormundschaft endet (Synonym), Vormundschaft zu ende (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

25.07.2024

Fachlich freigegeben durch

Wiese, Birgit

Handlungsgrundlage

§ 1806 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Ende der Vormundschaft
§ 1807, 1872 BGB Vermögensherausgabe, Schlussrechnungslegung und Fortführung der Geschäfte
§ 168b Abs. 3 Familienverfahrensgesetz (FamFG)

Teaser

Die Vormundschaft endet, wenn die Gründe für ihre Einrichtung nicht mehr gegeben sind.

Volltext

Die Vormundschaft endet, wenn die Gründe für ihre Einrichtung nicht mehr gegeben sind.
Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn
  • die Eltern des Mündels das Recht ihr Kind zu vertreten zurückgewinnen und die elterliche Sorgebefugnis wiederauflebt. Dafür genügt es, wenn den Eltern oder einem Elternteil wenigstens im Bereich der Personensorge oder im Bereich der Sorge für das Vermögen des Kindes die Befugnis zur gesetzlichen Vertretung wieder zusteht.
  • die elterliche Sorge wegen beschränkter Geschäftsfähigkeit eines Elternteils ruhte. Die Vormundschaft endet kraft Gesetzes mit Erlangen der unbeschränkten Geschäftsfähigkeit, also wenn der minderjährige Elternteil volljährig wird.
  • die Vormundschaft wegen eines nicht zu ermittelnden Familienstandes angeordnet wurde. Die Vormundschaft endet dann ohne Weiteres mit Ermittlung des Familienstands. Beispielsweise wenn die Eltern eines minderjährigen unbegleiteten Flüchtlings nach Deutschland nachreisen.
  • das Mündel volljährig wird. Wenn über die Volljährigkeit hinaus ein Hilfebedürfnis besteht, kann eine Betreuung eingerichtet werden.
  • das Mündel verstirbt.

Erforderliche Unterlagen

z.B. Dokumente, die die Rück-Übertragung der elterlichen Sorge auf die Eltern ausweisen (Gerichtsbeschluss).
In der Regel endet die Vormundschaft  kraft Gesetzes (z.B. Eintritt der Volljährigkeit)

Voraussetzungen

Die Gründe für die Errichtung der Vormundschaft sind weggefallen.

Kosten

Es fallen Gerichtsgebühren an, die lediglich gezahlt werden müssen, soweit das Mündel vermögend ist.

Verfahrensablauf

  • Grundsätzlich endet die Vormundschaft kraft Gesetzes, wenn die Voraussetzungen wegfallen. Dadurch endet zugleich das Amt des Vormunds.
  • Ob die Voraussetzungen für die Vormundschaft weggefallen sind, ist von Amts wegen durch das Gericht festzustellen.
  • Bestehen Zweifel oder Uneinigkeit, ob und wann die Vormundschaft beendet ist, stellt das Familiengericht durch Beschluss die Vormundschaftsbeendigung und deren Zeitpunkt fest.
  • Der Vormund muss nach Beendigung seines Amtes, die Bestellungsurkunde beziehungsweise das Jugendamt die erteilte Bescheinigung zurückzugeben.
  • Der Vormund muss das seiner Verwaltung unterliegende Vermögen und alle Unterlagen an den Mündel, dessen Erben oder einen sonstigen Berechtigten herausgeben.
  • Eine Schlussrechnung über die Vermögensverwaltung muss der Vormund nur erstellen, wenn der Mündel, dessen Erben oder ein sonstiger Berechtigter dies verlangen. Auf dieses Recht muss der Vormund den Mündel bzw. den Berechtigten hinweisen. Dieser hat dann 6 Wochen Zeit, dem Familiengericht mitzuteilen, dass eine Schluss-Rechnungslegung vom Vormund gewünscht wird. Die Frist beginnt, sobald der Vormund den Mündel oder den sonstigen Berechtigten auf sein Recht hingewiesen hat.
  • Der befreite Vormund muss keine Schlussrechnung anfertigen, sondern nur eine Vermögensübersicht erstellen.

Bearbeitungsdauer

keine

Frist

keine

Hinweise

Eine Rechtsberatung findet beim Amtsgericht nicht statt. Wenden Sie sich bitte an die zur Rechtsberatung befugten Personen. Dies sind Rechtsanwälte beziehungsweise Notare.
Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an.

Rechtsbehelf

Beschwerde

Kurztext

Die Vormundschaft endet, wenn Gründe für die Einrichtung nicht mehr gegeben sind:
  • Eltern dürfen ihr Kind wieder vertreten.
  • Minderjähriger Elternteil wird volljährig.
  • Mit Ermittlung des Familienstands, wenn dieser zuvor nicht zu ermitteln war.
  • Bei Nachzug der Eltern von minderjährigen unbegleiteten Flüchtlingen.
  • Mündel wird volljährig. Wenn über die Volljährigkeit hinaus Hilfebedürfnis besteht, kann eine Betreuung eingerichtet werden.
  • Mündel verstirbt.

Ansprechpunkt

Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service

Zuständige Stelle

Amtsgericht Hamburg

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal