Änderung des Geschlechtseintrags und Vornamens
Inhalt
Begriffe im Kontext
Namensänderung (Synonym), Selbstbestimmungsgesetz (Synonym), Geschlechtsidentität (Synonym), Namenserklärung (Synonym), Geschlechtsänderung (Synonym), Transsexuellengesetz (Synonym)
Fachlich freigegeben am
30.07.2024
Fachlich freigegeben durch
Standesamt (Harburg)
Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG).
Erklärung gem. § 2 SBGG, Erklärung Minderjähriger § 3 SBGG
https://www.gesetze-im-internet.de/sbgg/___1_bis_3.html
Anmeldung der Erklärung § 4 SBGG
https://www.gesetze-im-internet.de/sbgg/__4.html
Bezeichnung: Deutscher Bundestag Drucksache 20/9049 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften
https://dserver.bundestag.de/btd/20/090/2009049.pdf
Erklärung gem. § 2 SBGG, Erklärung Minderjähriger § 3 SBGG
https://www.gesetze-im-internet.de/sbgg/___1_bis_3.html
Anmeldung der Erklärung § 4 SBGG
https://www.gesetze-im-internet.de/sbgg/__4.html
Bezeichnung: Deutscher Bundestag Drucksache 20/9049 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften
https://dserver.bundestag.de/btd/20/090/2009049.pdf
Wenn Sie Ihren Geschlechtseintrag und Ihre Vornamen ändern möchten, können Sie das beim Standesamt beantragen.
Mit dem Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) können transgeschlechtliche, intergeschlechtliche und nichtbinäre Personen, ihren Geschlechtseintrag und ihre Vornamen ohne Atteste ändern lassen.
Personen, deren Geschlechtsidentität von ihrem Geschlechtseintrag im Personenstandsregister abweicht, können diesen in männlich, weiblich oder divers ändern lassen oder festlegen, dass keine Angabe zum Geschlecht gemacht wird. Mit der Erklärung sind die Vornamen zu bestimmen, die die Person zukünftig führen will und die dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen.
Die Änderung können Sie durch eine persönliche Erklärung gegenüber dem Standesamt vornehmen lassen. Dafür ist kein ärztliches Attest notwendig.
Für die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen müssen Sie die Erklärung mindestens drei Monate vorher anmelden. Die Anmeldung kann entweder schriftlich (handschriftlich unterschrieben mit einer Kopie des Ausweises) oder mündlich (vor Ort) erfolgen.
Die Erklärung muss persönlich vor Ort beim gleichen Standesamt wie die Anmeldung erfolgen.
Personen, deren Geschlechtsidentität von ihrem Geschlechtseintrag im Personenstandsregister abweicht, können diesen in männlich, weiblich oder divers ändern lassen oder festlegen, dass keine Angabe zum Geschlecht gemacht wird. Mit der Erklärung sind die Vornamen zu bestimmen, die die Person zukünftig führen will und die dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen.
Die Änderung können Sie durch eine persönliche Erklärung gegenüber dem Standesamt vornehmen lassen. Dafür ist kein ärztliches Attest notwendig.
Für die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen müssen Sie die Erklärung mindestens drei Monate vorher anmelden. Die Anmeldung kann entweder schriftlich (handschriftlich unterschrieben mit einer Kopie des Ausweises) oder mündlich (vor Ort) erfolgen.
Die Erklärung muss persönlich vor Ort beim gleichen Standesamt wie die Anmeldung erfolgen.
Deutsche Staatsangehörige benötigen:
Ausländische Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland benötigen zusätzlich:
- Personalausweis oder Reisepass
- Geburtsurkunde
- Eheurkunde, wenn Sie bereits verheiratet sind oder waren
- Geburtsurkunden von eigenen Kindern, die in Deutschland geboren sind
Ausländische Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland benötigen zusätzlich:
- Nachweis über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder
- Nachweis einer verlängerbaren Aufenthaltserlaubnis und rechtmäßigem Aufenthalt im Inland oder
- eine blaue Karte EU
Als volljährige Person können Sie eine Erklärung zur Änderung ihres Geschlechtseintrags und ihrer Vornamen beim Standesamt abgeben.
Als minderjährige Person ab 14 Jahren können Sie die notwendige Erklärung selbst abgeben. Für die Erklärung benötigen Sie die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Sollten die gesetzlichen Vertreter nicht zustimmen, kann die Zustimmung durch das Familiengericht ersetzt werden.
Als minderjähriges Kind bis 14 Jahre kann nur durch die gesetzlichen Vertreter die Änderungserklärung gegenüber dem Standesamt abgegeben werden. Es bedarf der Zustimmung des Kindes, sofern das Kind das 5. Lebensjahr vollendet hat. Bei der Erklärung des gesetzlichen Vertreters vor dem Standesamt muss auch das minderjährige Kind anwesend sein.
Bei geschäftsunfähigen Volljährigen kann nur die betreuende Person die Änderungserklärung gegenüber dem Standesamt abgeben. Es bedarf hierzu der Genehmigung des Betreuungsgerichts.
Als minderjährige Person ab 14 Jahren können Sie die notwendige Erklärung selbst abgeben. Für die Erklärung benötigen Sie die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Sollten die gesetzlichen Vertreter nicht zustimmen, kann die Zustimmung durch das Familiengericht ersetzt werden.
Als minderjähriges Kind bis 14 Jahre kann nur durch die gesetzlichen Vertreter die Änderungserklärung gegenüber dem Standesamt abgegeben werden. Es bedarf der Zustimmung des Kindes, sofern das Kind das 5. Lebensjahr vollendet hat. Bei der Erklärung des gesetzlichen Vertreters vor dem Standesamt muss auch das minderjährige Kind anwesend sein.
Bei geschäftsunfähigen Volljährigen kann nur die betreuende Person die Änderungserklärung gegenüber dem Standesamt abgeben. Es bedarf hierzu der Genehmigung des Betreuungsgerichts.
Die Anmeldung ist kostenfrei.
Die Erklärung kostet 35,50€.
Werden mehrere Erklärungen im selben Zuge abgegeben, erhöht sich die Gebühr auf 50,50€.
Die Bescheinigung kostet 18 Euro.
Die Ausstellung einer neuen Geburtsurkunde kostet 18 Euro.
Die Erklärung kostet 35,50€.
Werden mehrere Erklärungen im selben Zuge abgegeben, erhöht sich die Gebühr auf 50,50€.
Die Bescheinigung kostet 18 Euro.
Die Ausstellung einer neuen Geburtsurkunde kostet 18 Euro.
Die Erklärung müssen Sie persönlich im Standesamt abgeben. Sie können online oder direkt beim Standesamt einen Termin vereinbaren.
Die Erklärung erfolgt in zwei Schritten:
Die Erklärung erfolgt in zwei Schritten:
- Zunächst melden Sie die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen an. Dies ist ab dem 1. August 2024 möglich und kann mündlich (vor Ort ) oder schriftlich erfolgen (handschriftlich unterschrieben mit einer Kopie des Ausweises).
- Drei Monate nach der Anmeldung können Sie die Erklärung persönlich beim gleichen Standesamt abgeben. Das ist ab dem 01. November 2024 möglich.
- Wenn die Erklärung in Ihrem Geburtsstandesamt abgegeben wird, erfolgt die Bearbeitung direkt.
- Andernfalls ist die Dauer der Bearbeitung abhängig vom zuständigen Standesamt und kann nicht pauschal angegeben werden.
- Zwischen der Anmeldung und der Erklärung müssen mindestens drei Monate liegen.
- Wenn die Erklärung nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Anmeldung abgegeben wird, verliert die Anmeldung ihre Gültigkeit.
- Eine erneute Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags kann erst nach Ablauf von mindestens 12 Monaten nach der vorherigen Erklärung angemeldet werden.
- Vom zuständigen Standesamt erhalten Sie nach dem Termin der Erklärung einen Nachweis über die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen.
- Danach sind weitere Formalitäten zu erledigen, damit die Änderungen in den unterschiedlichen Stellen wirksam werden (wie zum Beispiel Beantragung neuer Ausweis, Meldung an Rentenversicherung, Krankenkasse, etc.).
- Es ist nicht möglich, nur die Vornamen zu ändern.
Personen, deren Geschlechtsidentität von ihrem Geschlechtseintrag im Personenstandsregister abweicht, können diesen in männlich, weiblich oder divers ändern lassen oder festlegen, dass keine Angabe zum Geschlecht gemacht wird. Mit der Erklärung sind die Vornamen zu bestimmen, die die Person zukünftig führen will und die dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen.
Dafür ist kein ärztliches Attest notwendig.
Für die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen müssen Sie die Erklärung mindestens drei Monate vorher anmelden. Die Anmeldung kann entweder schriftlich (handschriftlich unterschrieben mit einer Kopie des Ausweises) oder mündlich (vor Ort) erfolgen.
Die Erklärung muss persönlich vor Ort beim gleichen Standesamt wie die Anmeldung erfolgen.
Dafür ist kein ärztliches Attest notwendig.
Für die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen müssen Sie die Erklärung mindestens drei Monate vorher anmelden. Die Anmeldung kann entweder schriftlich (handschriftlich unterschrieben mit einer Kopie des Ausweises) oder mündlich (vor Ort) erfolgen.
Die Erklärung muss persönlich vor Ort beim gleichen Standesamt wie die Anmeldung erfolgen.
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service