Insolvenzverfahren Durchführung Verbraucherinsolvenz
Inhalt
Begriffe im Kontext
Privatinsolvenzen, Amtsgericht (Synonym), Restschuldbefreiung, Amtsgericht (Synonym), Insolvenz für Verbraucher (Synonym)
Fachlich freigegeben am
18.06.2025
Fachlich freigegeben durch
Wiese, Birgit
Insolvenzordnung (InsO) §§ 304 ff
https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__304.html
Gerichtskostengesetzes (GKG) § 58
https://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/__58.html
Insolvenzordnung (InsO) § 65
https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__65.html
Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV)
https://www.gesetze-im-internet.de/insvv/
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)
https://www.gesetze-im-internet.de/jveg/
https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__304.html
Gerichtskostengesetzes (GKG) § 58
https://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/__58.html
Insolvenzordnung (InsO) § 65
https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__65.html
Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV)
https://www.gesetze-im-internet.de/insvv/
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)
https://www.gesetze-im-internet.de/jveg/
Wenn Sie dauerhaft Zahlungsunfähig sind oder voraussichtlich werden, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen ein Verbraucherinsolvenzverfahren beantragen.
Das Verbraucherinsolvenzverfahren kann Ihnen helfen, wenn Sie Ihre Schulden nicht mehr bezahlen können. Dabei wird Ihr pfändungsfreies Vermögen genutzt, um die Schulden so gut wie möglich zu begleichen. Gleichzeitig können Sie eine Restschuldbefreiung beantragen, um am Ende des Verfahrens schuldenfrei zu sein.
Dieses Verfahren können Sie beantragen, wenn Sie
Dieses Verfahren können Sie beantragen, wenn Sie
- aktuell keine selbstständige Tätigkeit ausüben oder
- früher selbstständig waren,
- Ihre Schulden aber überschaubar sind (weniger als 20 Gläubiger) und
- keine offenen Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.
- vollständig und korrekt ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular für das Verfahren, inklusive der erforderlichen Anlagen wie Vermögensverzeichnis, Vermögensübersicht und Gläubigerverzeichnis
- gegebenenfalls: Antrag auf Restschuldbefreiung mit der notwendigen Abtretungserklärung
- gegebenenfalls: Antrag auf Verfahrenskostenstundung
- sonstige Erklärungen, um zu prüfen, ob und wann Ihnen bereits eine Restschuldbefreiung erteilt oder versagt wurde (Diese Erklärungen sind in den Formularen bereits enthalten.)
- Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs einer berechtigten Stelle, zum Beispiel:
- Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt sowie Notarin oder Notar oder
- Schuldnerberatung
- Sie gehen als Privatperson keiner selbstständigen, wirtschaftlichen Tätigkeit nach. Sie sind nicht selbstständig oder als Unternehmerin beziehungsweise Unternehmer tätig.
- Sie können Ihre Rechnungen oder Schulden nicht mehr bezahlen oder werden dies in naher Zukunft nicht mehr schaffen.
- Sie haben bereits ernsthaft versucht, sich mit ihren Gläubigerinnen und Gläubigern über die Schuldenbereinigung außergerichtlich zu einigen.
- Wenn Sie versuchen, sich mit Ihren Gläubigerinnen und Gläubigern zu einigen, machen Sie einen Vorschlag, wie Sie Ihre Schulden in Raten oder zu festen Terminen zurückzahlen können. Dabei sollten Sie auch Ihre finanzielle Situation offenlegen. Ihre Gläubigerinnen und Gläubiger müssen erkennen, ob Ihr Vorschlag realistisch ist und zu Ihrer finanziellen Lage passt. Holen Sie sich Unterstützung, zum Beispiel von einer Schuldnerberatung, einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt.
- Dieser außergerichtliche Einigungsversuch ist gescheitert.
- Die Kosten für das Verfahren können aus Ihrem Vermögen gedeckt werden oder sind durch eine mögliche spätere Zahlung (Verfahrenskostenstundung) gesichert.
Es fallen Gebühren und Kosten an, zum Beispiel für Auslagen oder die Vergütung des Insolvenzverwalters. Die Höhe der Gebühren hängt von der Insolvenzmasse ab. Gestundete Kosten übernimmt zunächst die Staatskasse.
- Sie laden die Antragsformulare herunter.
- Sie füllen die Vordrucke aus. Dabei können Sie sich von einem Rechtsanwalt, einer Rechtsanwältin oder der Schuldnerberatung unterstützen lassen.
- Sie reichen den Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen ein.
- Die zuständige Stelle prüft Ihre Unterlagen. Bei Bedarf fordert sie weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen an. Reichen Sie diese innerhalb der gesetzten Frist nach.
- Das zuständige Insolvenzgericht entscheidet, ob ein gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren durchgeführt werden soll.
- Wenn kein gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren durchgeführt wird oder es gescheitert ist, wird das Insolvenzverfahren eröffnet.
- Das Insolvenzgericht bestellt eine Insolvenzverwalterin bzw. einen Insolvenzverwalter, der das Verfahren betreut.
- Ihr (pfändungsfreies) Vermögen wird verwertet.
- Das Insolvenzverfahren wird beendet.
- Wenn Sie einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt haben, beginnt die Wohlverhaltensperiode.
- In dieser Zeit müssen Sie bestimmte Pflichten erfüllen, zum Beispiel eine angemessene Arbeit ausüben.
- Die zuständige Stelle bestimmt für die Wohlverhaltensperiode eine Treuhänderin beziehungsweise einen Treuhänder.
Die Bearbeitungsdauer hängt vom Einzelfall ab. Die Bearbeitung kann mehrere Monate dauern.
Beantragen Sie das Insolvenzverfahren spätestens 6 Monate, nachdem die außergerichtliche Schuldenbereinigung gescheitert ist.
Reichen Sie fehlende Unterlagen oder Auskünfte nach, wenn Sie dazu aufgefordert wurden. Andernfalls gilt Ihr Antrag als zurückgenommen.
Wenn Sie eine Restschuldbefreiung beantragt haben, endet die Wohlverhaltensperiode nach 3 Jahren. In einem erneuten Verfahren endet sie in der Regel nach 5 Jahren.
Reichen Sie fehlende Unterlagen oder Auskünfte nach, wenn Sie dazu aufgefordert wurden. Andernfalls gilt Ihr Antrag als zurückgenommen.
Wenn Sie eine Restschuldbefreiung beantragt haben, endet die Wohlverhaltensperiode nach 3 Jahren. In einem erneuten Verfahren endet sie in der Regel nach 5 Jahren.
Beim Amtsgericht findet keine Rechtsberatung statt. Wenden Sie sich an befugte Rechtsanwälte oder Notare.
Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an.
Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an.
- dient der Entschuldung natürlicher Personen (Menschen)
- Schulden werden während des Verfahrens soweit wie möglich beglichen
- (pfändungsfreies) Vermögen verwertet
- Erlös gleichmäßig an die Gläubigerinnen und Gläubiger verteilt
- Möglichkeit gleichzeitig einen Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen und (wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind) von den restlichen Schulden durch Gerichtsbeschluss befreit zu werden.
- Möglich für alle natürlichen Personen,
- die (aktuell) keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder (in der Vergangenheit) ausgeübt haben,
- die zwar in der Vergangenheit eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben, deren Vermögensverhältnisse aber überschaubar (weniger als 20 Gläubiger) sind und
- gegen die keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen (Forderungen der Finanzverwaltung aus Lohnsteuer sowie Forderungen von Sozialversicherungsträgern für Beiträge von Ihren ehemaligen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern).
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service