Vergnügungsteuer Festsetzung
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Begriffe im Kontext
Spielgerätesteuer (Synonym), Besteuerung von Spielhallen (Synonym), Glücksspiel (Synonym), Glücksspielsteuer (Synonym), Spielautomat (Synonym), Glücksspielautomat (Synonym), Unterhaltungsspiele mit Gewinnmöglichkeit (Synonym), Vergnügungssteuer (Synonym), Spielvergnügungssteuer (Synonym)
Fachlich freigegeben am
16.08.2024
Fachlich freigegeben durch
Steuerverwaltung
§ 6 Hamburgisches Spielvergnügungsteuergesetz (HmbSpVStG)
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-SpVStGHApP6
§ 8 Hamburgisches Spielvergnügungsteuergesetz (HmbSpVStG)
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-SpVStGHApP8
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-SpVStGHApP6
§ 8 Hamburgisches Spielvergnügungsteuergesetz (HmbSpVStG)
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-SpVStGHApP8
Sie müssen der zuständigen Stelle melden, wenn Sie Spielgeräte (Geldspielgeräte und Unterhaltungsspielgeräte) aufgestellt haben oder Spielgeräte bei Ihnen aufgestellt wurden.
Melden Sie der zuständigen Stelle, wenn Sie ein Spielgerät (Geldspielgerät und Unterhaltungsspielgerät)
Wenn sich aus der Änderung der Anzahl der Spielgeräte oder der Änderung des Steuersatzes eine andere zu entrichtende Steuer ergibt, müssen Sie eine neue Anmeldung abgeben und diesen Steuerbetrag zahlen. Wenn Sie Geldspielgeräte aufgestellt haben, wird dies regelmäßig der Fall sein.
Sie sind ebenfalls zur Meldung verpflichtet, wenn Sie die Inhaberin oder der Inhaber des Ortes sind, an dem das Spielspielgerät aufgestellt worden ist.
- erstmals aufstellen
- übernehmen
- endgültig entfernen oder
- abgeben.
Wenn sich aus der Änderung der Anzahl der Spielgeräte oder der Änderung des Steuersatzes eine andere zu entrichtende Steuer ergibt, müssen Sie eine neue Anmeldung abgeben und diesen Steuerbetrag zahlen. Wenn Sie Geldspielgeräte aufgestellt haben, wird dies regelmäßig der Fall sein.
Sie sind ebenfalls zur Meldung verpflichtet, wenn Sie die Inhaberin oder der Inhaber des Ortes sind, an dem das Spielspielgerät aufgestellt worden ist.
- Anzeigeformular „Anzeige gem. § 6 HmbSpVStG“
- Anmeldeformular „Anmeldung der Spielvergnügungsteuer gem. § 8 HmbSpVStG“
Sie sind Aufstellerin beziehungsweise Aufsteller des Spielgerätes (Geldspielgerät oder Unterhaltungsspielgerät) oder Inhaberin oder Inhaber des Aufstellungsortes.
Es handelt sich um ein Spielgerät
Es handelt sich um ein Spielgerät
- mit Geld- oder Warengewinnmöglichkeit oder
- bei dem der Spielerfolg nicht in einem Gewinn in Geld oder Waren besteht, insbesondere:
- Punktspielgeräte wie Touch-Screen-Geräte, Fun-Games,
- Bildschirmspielgeräte, TV-Komplettgeräte wie Videospiele, Simulatoren,
- Flipper oder
- multifunktionale Geräte, insbesondere Computer, Infotainment-Terminals, Sportinfo-Terminals, Internetzugänge.
- unterliegt der Spielbankabgabe,
- ist für die Benutzung von Kleinkindern bestimmt,
- ist zur erlaubnispflichtigen Aufstellung auf Volks- oder Schützenfesten, Jahrmärkten oder ähnlichen, zeitlich begrenzten Sonderveranstaltungen bestimmt oder
- nach seiner Bauart für verschiedene Nutzungen zulässig, wie zum Beispiel multifunktionale Geräte, die nachweislich und ausschließlich anderen Zwecken als dem Spiel, der Unterhaltung oder dem Vergnügen dienen.
- Sie füllen das Anzeige- oder das Anmeldeformular vollständig aus und unterschreiben es.
- Sie reichen das Anzeigeformular beziehungsweise das Anmeldeformular bei der zuständigen Stelle ein.
- Sie zahlen den von Ihnen selbst errechneten Steuerbetrag.
- Die Steueranmeldung wirkt als unbefristete Steuerfestsetzung.
- Die zuständige Stelle prüft Ihre Angaben. Bei Bedarf fordert sie weitere Auskünfte von Ihnen an.
Zeigen Sie spätestens innerhalb einer Woche an, wenn Sie ein Spielgerät erstmals aufgestellt haben.
Zeigen Sie spätestens innerhalb einer Woche an, wenn Sie ein Spielgerät endgültig entfernt haben.
Mit dem Tag, an dem das Spielgerät aufgestellt wurde, beginnt die Steuerpflicht.
Die Steuerpflicht endet mit dem Tag, an dem das Spielgerät endgültig entfernt wurde.
Wenn Sie die endgültige Entfernung eines Spielgerätes verspätet anzeigen, gilt der Tag an dem die Anzeige eingeht, als Tag der Beendigung.
Wenn die Steuerpflicht im Laufe eines Kalendermonats beginnt oder endet, wird dieser Kalendermonat mitberechnet.
Geben Sie bis zum zehnten Tag des Kalendermonats, der der Anzeige (Aufstellen oder Entfernen von Spielgeräten) folgt, eine Steueranmeldung (mit amtlich vorgeschriebenem Vordruck), in der Sie die Steuer selbst berechnen, bei der zuständigen Stelle ab.
Zahlen Sie bis zum zehnten Tag des Kalendermonats, der der Anzeige (Aufstellen oder Entfernen von Spielgeräten) folgt, die von Ihnen selbst errechnete und zu zahlende Spielvergnügungsteuer.
Zeigen Sie spätestens innerhalb einer Woche an, wenn Sie ein Spielgerät endgültig entfernt haben.
Mit dem Tag, an dem das Spielgerät aufgestellt wurde, beginnt die Steuerpflicht.
Die Steuerpflicht endet mit dem Tag, an dem das Spielgerät endgültig entfernt wurde.
Wenn Sie die endgültige Entfernung eines Spielgerätes verspätet anzeigen, gilt der Tag an dem die Anzeige eingeht, als Tag der Beendigung.
Wenn die Steuerpflicht im Laufe eines Kalendermonats beginnt oder endet, wird dieser Kalendermonat mitberechnet.
Geben Sie bis zum zehnten Tag des Kalendermonats, der der Anzeige (Aufstellen oder Entfernen von Spielgeräten) folgt, eine Steueranmeldung (mit amtlich vorgeschriebenem Vordruck), in der Sie die Steuer selbst berechnen, bei der zuständigen Stelle ab.
Zahlen Sie bis zum zehnten Tag des Kalendermonats, der der Anzeige (Aufstellen oder Entfernen von Spielgeräten) folgt, die von Ihnen selbst errechnete und zu zahlende Spielvergnügungsteuer.
Als Halterin oder Halter des Spielgerätes sind Sie zur Steuerzahlung verpflichtet. Halterin oder Halter sind Sie, wenn das Spielgerät auf Ihre Rechnung aufgestellt wird (Aufstellerin oder Aufsteller).
Sie haften für die Steuerzahlung, wenn Sie als Inhaberin oder Inhaber des Aufstellortes des Spielgerätes, wenn Sie an den Einnahmen oder dem Ertrag aus dem Betrieb des Spielgerätes beteiligt sind. Sie haften ebenfalls für die Steuerzahlung, wenn Sie für die Aufstellung ein Entgelt erhalten.
Bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (Geldspielgeräte) beträgt die Spielvergnügungsteuer 5% des Spieleinsatzes.
Spieleinsatz ist alles, was der Spielgast aus eigenen Mitteln für sein Spielvergnügen aufwendet. Ein Spieleinsatz kann insbesondere auch aus zuvor Gewonnenem, aus Kartenguthaben oder durch das Entrichten von Eintrittsgeldern usw. geleistet werden, wenn damit das Spielvergnügen ermöglicht wird.
Bei Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit (Unterhaltungsspielgeräte) in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen beträgt die Steuer 80,00 Euro je Spielgerät und Kalendermonat.
Bei Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit (Unterhaltungsspielgeräte) an sonstigen Aufstellorten beträgt die Steuer 50,00 Euro je Spielgerät und Kalendermonat.
Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen und vollständigen Besteuerung können die Bediensteten der zuständigen Behörde ohne vorherige Ankündigung Geschäftsgrundstücke und Geschäftsräume von Aufstellern beziehungsweise Inhabern während der Geschäfts- und Arbeitszeiten betreten, um Sachverhalte zu prüfen, die für die Besteuerung erheblich sein können. Auf Verlangen sind ihnen Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Unterlagen vorzulegen, Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Verrichtungen an den Spielgeräten vorzunehmen, um die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen.
Sie haften für die Steuerzahlung, wenn Sie als Inhaberin oder Inhaber des Aufstellortes des Spielgerätes, wenn Sie an den Einnahmen oder dem Ertrag aus dem Betrieb des Spielgerätes beteiligt sind. Sie haften ebenfalls für die Steuerzahlung, wenn Sie für die Aufstellung ein Entgelt erhalten.
Bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (Geldspielgeräte) beträgt die Spielvergnügungsteuer 5% des Spieleinsatzes.
Spieleinsatz ist alles, was der Spielgast aus eigenen Mitteln für sein Spielvergnügen aufwendet. Ein Spieleinsatz kann insbesondere auch aus zuvor Gewonnenem, aus Kartenguthaben oder durch das Entrichten von Eintrittsgeldern usw. geleistet werden, wenn damit das Spielvergnügen ermöglicht wird.
Bei Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit (Unterhaltungsspielgeräte) in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen beträgt die Steuer 80,00 Euro je Spielgerät und Kalendermonat.
Bei Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit (Unterhaltungsspielgeräte) an sonstigen Aufstellorten beträgt die Steuer 50,00 Euro je Spielgerät und Kalendermonat.
Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen und vollständigen Besteuerung können die Bediensteten der zuständigen Behörde ohne vorherige Ankündigung Geschäftsgrundstücke und Geschäftsräume von Aufstellern beziehungsweise Inhabern während der Geschäfts- und Arbeitszeiten betreten, um Sachverhalte zu prüfen, die für die Besteuerung erheblich sein können. Auf Verlangen sind ihnen Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Unterlagen vorzulegen, Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Verrichtungen an den Spielgeräten vorzunehmen, um die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen.
- Verpflichtende Anzeige an zuständige Stelle bei
- erster Aufstellung / Übernahme oder
- endgültiger Entfernung / Übergabe eines Spielgerätes (Geldspielgerätes oder Unterhaltungsspielgerätes).
- Verpflichtung zur Anzeige gegenüber der zuständigen Stelle durch Aufsteller des Spielgerätes sowie durch Inhaber des Aufstellortes.
- Steueranmeldung (mit amtlich vorgeschriebenem Vordruck) und Zahlung der selbst berechneten und zu zahlenden Spielvergnügungsteuer durch den Aufsteller.
- Bei Änderung der Besteuerungsgrundlagen (Anzahl der Spielgeräte) oder des Steuersatzes ist eine neue Anmeldung erforderlich.