Sonderpädagogischer Förderbedarf Feststellung
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Begriffe im Kontext
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben am
17.06.2024
Fachlich freigegeben durch
Funktionspostfach-B41
- § 12 Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
- Verordnung über die Ausbildung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf (AO-SF)
- Sonderpädagogischer Förderbedarf im Sinne des § 12 HmbSG liegt vor, wenn Kinder aufgrund einer Behinderung so schwerwiegend in ihren Bildungs-, Entwicklungs- und Lernmöglichkeiten beeinträchtigt sind, dass sie im Unterricht der allgemeinen Schule ohne eine spezifische fachliche Unterstützung nicht hinreichend gefördert werden können.
- Sonderpädagogischer Förderbedarf kann in folgenden Bereichen festgestellt werden:
a.in den Förderschwerpunkten
- Lernen
- Sprache
- Emotionale und soziale Entwicklung
- körperliche und motorische Entwicklung
- geistige Entwicklung
- Hören und Kommunikation
- Sehen
- Autismus
- Sonderpädagogischer Förderbedarf wird auf der Grundlage eines sonderpädagogischen Gutachtens unter Einbeziehung der Sorgeberechtigten durch die zuständige Behörde festgestellt (HmbSG, § 12, 3).
- Der Ablauf zur Überprüfung und Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs wird durch die §§ 11-16 der Verordnung über die Ausbildung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf (AO-SF) geregelt. Die Verordnung benennt dazu einzelne Verfahrensschritte.
- Die Einleitung eines Verfahrens zur Überprüfung und Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs erfolgt entweder auf Antrag der Sorgeberechtigten oder auf Veranlassung der Schule. In jedem Fall muss die Schule die Sorgeberechtigten vorher informieren und ihre Zustimmung für die Überprüfung einholen. Kann dieses Einverständnis nicht erreicht werden, obwohl eine rasche Einleitung der sonderpädagogischen Förderung unabdingbar ist, kann in Einzelfällen auf Grundlage einer gründlichen Abwägung der Gesamtsituation der Schülerin oder des Schülers die Begutachtung gegen den Willen der Eltern erfolgen (vgl. hierzu § 11 Absatz 3 Satz 3 AO-SF und § 34 HmbSG).
- Über das Ergebnis der Überprüfung und die Feststellung einschließlich der sich daraus für die sonderpädagogische Förderplanung ergebenden Folgen sowie der damit gegebenenfalls verbundenen zieldifferenten Beschulung und der möglichen Folgerungen für den Abschluss sind die Sorgeberechtigten gemäß § 14 Absatz 2 AO-SF zu informieren.
Die Koordination der Erstellung dieser Gutachten insbesondere für die Schülerschaft allgemeiner Schulen erfolgt durch die Regionalen Bildungs- und Beratungszentren (ReBBZ) in enger Abstimmung mit den speziellen Sonderschulen und dem regionalen Bildungs- und Beratungszentrum für Pädagogik bei Krankheit/Autismus (BBZ). Unerlässlich ist zudem die Einbeziehung der Lehrkräfte der derzeit besuchten allgemeinen Schule. Während des gesamten Ablaufs der Erstellung eines sonderpädagogischen Gutachtens sind die Sorgeberechtigten in angemessener Weise einzubeziehen.
Vor der Einschulung:
- medizinische Gutachten/Berichte, Therapieberichte
- für Kita-Inklusionskinder: JPD-Gutachten, Kita-Entwicklungsberichte
Nach der Einschulung:
ggf. medizinische Gutachten/Berichte, Therapieberichte, schuleigene Beobachtungen und Einschätzungen
- medizinische Gutachten/Berichte, Therapieberichte
- für Kita-Inklusionskinder: JPD-Gutachten, Kita-Entwicklungsberichte
Nach der Einschulung:
ggf. medizinische Gutachten/Berichte, Therapieberichte, schuleigene Beobachtungen und Einschätzungen
Der Antrag auf Überprüfung und Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs kann durch Sorgeberechtigte bei beobachteten bzw. vermuteten weitreichenden Beeinträchtigungen der individuellen Bildungs-, Entwicklungs- und Lernmöglichkeiten gestellt werden.
Vor der Einschulung:
Im Rahmen des Vorstellungsverfahrens der Viereinhalbjährigen wird beim Verdacht auf einen sonderpädagogischen Förderbedarf ein zweites Beratungsgespräch mit den Sorgeberechtigten im Folgejahr noch vor den Herbstferien vereinbart, aus dem ggf. weitere diagnostische Maßnahmen abgeleitet werden. Siehe dazu auch den Volltext.
Nach der Einschulung:
Die Sorgeberechtigten informieren die für das Kind zuständige Schule über den Verdacht auf sonderpädagogischen Förderbedarf, siehe dazu auch den Volltext.
Im Rahmen des Vorstellungsverfahrens der Viereinhalbjährigen wird beim Verdacht auf einen sonderpädagogischen Förderbedarf ein zweites Beratungsgespräch mit den Sorgeberechtigten im Folgejahr noch vor den Herbstferien vereinbart, aus dem ggf. weitere diagnostische Maßnahmen abgeleitet werden. Siehe dazu auch den Volltext.
Nach der Einschulung:
Die Sorgeberechtigten informieren die für das Kind zuständige Schule über den Verdacht auf sonderpädagogischen Förderbedarf, siehe dazu auch den Volltext.
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der im Briefkopf dieses Schreibens genannten Dienststelle erhoben werden.
Ein ganz oder teilweise erfolgloser Widerspruch ist gebührenpflichtig.
Ein ganz oder teilweise erfolgloser Widerspruch ist gebührenpflichtig.
Wenn Ihr Kind in seinen individuellen Bildungs-, Entwicklungs- und Lernmöglichkeiten so weitreichend beeinträchtigt ist, dass es für die Entfaltung seiner Möglichkeiten eine sonderpädagogische Förderung und Unterstützung benötigt, können Sie einen Antrag zur Überprüfung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs in der Schule Ihres Kindes stellen. Wenn Ihr Kind noch keine Schule besucht, können Sie diesen Antrag bei der Schule stellen, die Sie zur Vorstellungsverfahren der Viereinhalbjährigen eingeladen hat. Die Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs wird von den Sorgeberechtigten mithilfe des So1-Formulars beantragt.
Informationen zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs
Informationen zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs
- Durch die Schule Ihres Kindes bzw. die Schule, die Sie zum Vorstellungsverfahren der Viereinhalbjährigen eingeladen hat.
- Durch das zuständige ReBBZ; welches der 13 ReBBZ zuständig ist, richtet sich nach der vom Kind besuchten Schule bzw. der regional für das Kind zuständigen / listenführenden Schule (siehe Link zu ReBBZ)