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Sonderpädagogischer Förderbedarf Feststellung

Hamburg 99088009037000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99088009037000

Leistungsbezeichnung

Sonderpädagogischer Förderbedarf Feststellung

Leistungsbezeichnung II

Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

17.06.2024

Fachlich freigegeben durch

Funktionspostfach-B41

Handlungsgrundlage

  • § 12 Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
  • Verordnung über die Ausbildung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf (AO-SF)

Teaser

Informationen zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs

Volltext

  • Sonderpädagogischer Förderbedarf im Sinne des § 12 HmbSG liegt vor, wenn Kinder aufgrund einer Behinderung so schwerwiegend in ihren Bildungs-, Entwicklungs- und Lernmöglichkeiten beeinträchtigt sind, dass sie im Unterricht der allgemeinen Schule ohne eine spezifische fachliche Unterstützung nicht hinreichend gefördert werden können. 
 
  • Sonderpädagogischer Förderbedarf kann in folgenden Bereichen festgestellt werden:
 
a.in den Förderschwerpunkten
  • Lernen
  • Sprache
  • Emotionale und soziale Entwicklung
b.in den speziellen Förderschwerpunkten
  • körperliche und motorische Entwicklung
  • geistige Entwicklung
  • Hören und Kommunikation
  • Sehen
  • Autismus
 
  • Sonderpädagogischer Förderbedarf wird auf der Grundlage eines sonderpädagogischen Gutachtens unter Einbeziehung der Sorgeberechtigten durch die zuständige Behörde festgestellt (HmbSG, § 12, 3).
  • Der Ablauf zur Überprüfung und Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs wird durch die §§ 11-16 der Verordnung über die Ausbildung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf (AO-SF) geregelt. Die Verordnung benennt dazu einzelne Verfahrensschritte.
  • Die Einleitung eines Verfahrens zur Überprüfung und Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs erfolgt entweder auf Antrag der Sorgeberechtigten oder auf Veranlassung der Schule. In jedem Fall muss die Schule die Sorgeberechtigten vorher informieren und ihre Zustimmung für die Überprüfung einholen. Kann dieses Einverständnis nicht erreicht werden, obwohl eine rasche Einleitung der sonderpädagogischen Förderung unabdingbar ist, kann in Einzelfällen auf Grundlage einer gründlichen Abwägung der Gesamtsituation der Schülerin oder des Schülers die Begutachtung gegen den Willen der Eltern erfolgen (vgl. hierzu § 11 Absatz 3 Satz 3 AO-SF und § 34 HmbSG).
  • Über das Ergebnis der Überprüfung und die Feststellung einschließlich der sich daraus für die sonderpädagogische Förderplanung ergebenden Folgen sowie der damit gegebenenfalls verbundenen zieldifferenten Beschulung und der möglichen Folgerungen für den Abschluss sind die Sorgeberechtigten gemäß § 14 Absatz 2 AO-SF zu informieren.
Die Erstellung dieser sonderpädagogischen Gutachten erfolgt bei einzuschulenden Kindern rechtzeitig vor der Einschulung im Rahmen des Vorstellungsverfahren der Viereinhalbjährigen. Bei Schülerinnen und Schülern, die bereits eine Schule besuchen bzw. bei denen ein Schulwechsel ansteht, sind entsprechende Gutachten so frühzeitig anzufertigen, dass deren Ergebnisse bei der Auswahl der Schule und der Zusammensetzung der Lerngruppen bzw. bei der Planung der Fördermaßnahmen und der entsprechenden Personalbesetzung für das Folgeschuljahr angemessen berücksichtigt werden können.

Die Koordination der Erstellung dieser Gutachten insbesondere für die Schülerschaft allgemeiner Schulen erfolgt durch die Regionalen Bildungs- und Beratungszentren (ReBBZ) in enger Abstimmung mit den speziellen Sonderschulen und dem regionalen Bildungs- und Beratungszentrum für Pädagogik bei Krankheit/Autismus (BBZ). Unerlässlich ist zudem die Einbeziehung der Lehrkräfte der derzeit besuchten allgemeinen Schule. Während des gesamten Ablaufs der Erstellung eines sonderpädagogischen Gutachtens sind die Sorgeberechtigten in angemessener Weise einzubeziehen.

Erforderliche Unterlagen

Vor der Einschulung:
-       medizinische Gutachten/Berichte, Therapieberichte
-       für Kita-Inklusionskinder: JPD-Gutachten, Kita-Entwicklungsberichte

Nach der Einschulung:
ggf. medizinische Gutachten/Berichte, Therapieberichte, schuleigene Beobachtungen und Einschätzungen

Voraussetzungen

Der Antrag auf Überprüfung und Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs kann durch Sorgeberechtigte bei beobachteten bzw. vermuteten weitreichenden Beeinträchtigungen der individuellen Bildungs-, Entwicklungs- und Lernmöglichkeiten gestellt werden.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Verfahrensablauf

Vor der Einschulung:
Im Rahmen des Vorstellungsverfahrens der Viereinhalbjährigen wird beim Verdacht auf einen sonderpädagogischen Förderbedarf ein zweites Beratungsgespräch mit den Sorgeberechtigten im Folgejahr noch vor den Herbstferien vereinbart, aus dem ggf. weitere diagnostische Maßnahmen abgeleitet werden. Siehe dazu auch den Volltext.
 
 
Nach der Einschulung:
Die Sorgeberechtigten informieren die für das Kind zuständige Schule über den Verdacht auf sonderpädagogischen Förderbedarf, siehe dazu auch den Volltext.

Bearbeitungsdauer

keine

Frist

keine

Hinweise

keine

Rechtsbehelf

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der im Briefkopf dieses Schreibens genannten Dienststelle erhoben werden.
Ein ganz oder teilweise erfolgloser Widerspruch ist gebührenpflichtig.

Kurztext

Wenn Ihr Kind in seinen individuellen Bildungs-, Entwicklungs- und Lernmöglichkeiten so weitreichend beeinträchtigt ist, dass es für die Entfaltung seiner Möglichkeiten eine sonderpädagogische Förderung und Unterstützung benötigt, können Sie einen Antrag zur Überprüfung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs in der Schule Ihres Kindes stellen. Wenn Ihr Kind noch keine Schule besucht, können Sie diesen Antrag bei der Schule stellen, die Sie zur Vorstellungsverfahren der Viereinhalbjährigen eingeladen hat. Die Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs wird von den Sorgeberechtigten mithilfe des So1-Formulars beantragt.  

Informationen zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs
  • Durch die Schule Ihres Kindes bzw. die Schule, die Sie zum Vorstellungsverfahren der Viereinhalbjährigen eingeladen hat.
  • Durch das zuständige ReBBZ; welches der 13 ReBBZ zuständig ist, richtet sich nach der vom Kind besuchten Schule bzw. der regional für das Kind zuständigen / listenführenden Schule (siehe Link zu ReBBZ)
Die Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs wird von den Sorgeberechtigten mithilfe des So1-Formulars beantragt.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung

Formulare

nicht vorhanden

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