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Grundbuch Abschrift

Hamburg 99043006085000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99043006085000

Leistungsbezeichnung

Grundbuch Abschrift

Leistungsbezeichnung II

Grundbuch Abschrift oder Ausdruck beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Grundbuch (Synonym), Grundbuchauszug (Synonym), Grundbucheinsicht (Synonym), Grundbuchabschrift (Synonym), Grundbuch einsehen (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

21.10.2024

Fachlich freigegeben durch

Wiese, Birgit

Teaser

Wenn Sie Eigentümer oder Mieter sind oder ein anderes berechtigtes Interesse nachweisen, können Sie beim Grundbuchamt einen Grundbuchausdruck oder eine Abschrift beantragen.

Volltext

Benötigen Sie einen Auszug aus dem Grundbuch, ist das uneingeschränkt möglich, wenn:
  • sich das Grundstück oder die Wohnung in Ihrem Eigentum befindet oder
  • Sie Inhaber oder Inhaberin eines im Grundbuch eingetragenen Rechts sind oder
  • der Grundstückseigentümer bzw. die Grundstückseigentümerin Sie dazu schriftlich bevollmächtigt hat.
Ist das nicht der Fall, kann ein Grundbuchauszug nur erteilt werden, wenn sachliche Gründe dafürsprechen (berechtigtes Interesse). Die reine Neugier oder ein Kaufinteresse sind nicht ausreichend. Der Grundbuchauszug kann, je nach Ihren Einsichtsgründen, auch nur von einzelnen Abteilungen des Grundbuchs erteilt werden.

Der Grundbuchauszug kann in einfacher oder beglaubigter Form erteilt werden.

Erforderliche Unterlagen

schriftlicher Antrag
  • Stellen Sie Ihren Antrag schriftlich per Briefpost oder per Fax. Eine Bearbeitung per E-Mail ist nicht möglich.
  • Es besteht die Möglichkeit, den Antrag vor Ort auszufüllen.
  • Die Angabe der Blattbezeichnung und Gemarkung ist für eine schnelle Auskunft hilfreich.
  • Geben Sie an:
    • Grundstücksbezeichnung (Grundbuchbezirk und Blattnummer, mindestens Straße und Hausnummer)
    • soweit bekannt: Angaben zur Grundstückseigentümerin beziehungsweise zum Grundstückseigentümer
Vollmacht
Wenn Sie bevollmächtigt wurden, in das Grundbuch einzusehen, ist die Vollmacht im Original vorzulegen.

Weitere Nachweise
  • Personalausweis oder Pass mit Meldebescheinigung
  • sofern Sie nicht selbst Eigentümer sind Vollmacht oder Mietvertrag oder anderer Nachweis über die Berechtigung der Einsicht beziehungsweise des Erhalts einer Abschrift.
weitere Unterlagen, durch die Sie Ihr berechtigtes Interesse nachweisen können, sind zum Beispiel
  • ein Vollstreckungstitel (gerichtliche Entscheidung)
  • eine Klageschrift gegen die Eigentümerin oder den Eigentümer.

Voraussetzungen

  • Antrag
Einen Grundbuchauszug können Sie vor Ort (nicht telefonisch!) im Grundbuchamt zu den Geschäftszeiten oder schriftlich beantragen.
  • Berechtigtes Interesse: Wenn Sie Ihr berechtigtes Interesse darlegen müssen, erklären und weisen Sie nach, aus welchem Grund Sie den Grundbuchauszug benötigen. Zu den Gründen gehören zum Beispiel, dass Sie:
    • gegen die Eigentümerin oder den Eigentümer eine Forderung aus einem Vollstreckungstitel (Gerichtsurteil) haben und diese durch eine Vollstreckung in die Immobilie durchsetzen wollen
    • der Eigentümerin beziehungsweise dem Eigentümer einen Kredit gewähren wollen
    • Mieterin oder Mieter sind und ermitteln wollen, wer die tatsächliche Vermieterin oder Vermieter ist.

Kosten

Kosten beim Grundbuchamt:
  • Ausdruck oder unbeglaubigte Abschrift (Kopie) aus dem Grundbuch: EUR 10,00
  • amtlicher Ausdruck oder beglaubigte Abschrift (Kopie) aus dem Grundbuch: EUR 20,00
Achtung: Wenn private Dienstleister im Internet die Einholung von Grundbuchausdrucken anbieten, können damit nicht unerhebliche Zusatzkosten verbunden sein.

Verfahrensablauf

  • Sie können den Antrag auf Erteilung eines Grundbuchausdrucks beim Grundbuchamt stellen.
  • Stellen Sie den Antrag schriftlich. Es besteht die Möglichkeit, diesen Antrag vor Ort auszufüllen.
  • Sie können sich bei der Antragstellung auch durch eine andere Person vertreten lassen.
  • Das Grundbuchamt prüft die Voraussetzungen, insbesondere das Vorliegen der erforderlichen Sachgründe (berechtigten Interesse).
  • Sie bezahlen die Kostenrechnung.
  • Das Grundbuchamt übersendet den Grundbuchausdruck aus datenschutzrechtlichen Gründen in der Regel auf dem Postweg und nicht unverschlüsselt über das Internet.
Sie können die Grundbuchabschrift auch von einem Notar beantragen lassen. Ist der Notar für das automatisierte Abrufverfahren der Daten aus dem maschinell geführten Grundbuch zugelassen, können Sie bei diesem Notar auch einen Grundbuch-Abdruck beantragen. 

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist vom Arbeitsanfall des jeweiligen Grundbuchamts abhängig.

Frist

Keine

Hinweise

Eine Rechtsberatung findet beim Amtsgericht nicht statt. Wenden Sie sich bitte an die zur Rechtsberatung befugten Personen. Dies sind Rechtsanwälte beziehungsweise Notare.
Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an.

Rechtsbehelf

Erinnerung

Kurztext

Erteilung von Auszug aus dem Grundbuch uneingeschränkt möglich, wenn:
  • sich Grundstück oder Wohnung in Ihrem Eigentum befindet oder
  • Sie Inhaber oder Inhaberin eines im Grundbuch eingetragenen Rechts sind oder
  • der Grundstückseigentümer beziehungsweise die Grundstückseigentümerin Sie dazu schriftlich bevollmächtigt hat.
Keine dieser Voraussetzungen liegt vor?
  • Dann müssen sachliche Gründe dafürsprechen (berechtigtes Interesse) 
  • Reine  Neugier oder Kaufinteresse sind nicht ausreichend.
  • Der Grundbuchauszug kann, je nach Ihren Einsichtsgründen, auch nur von einzelnen Abteilungen des Grundbuchs erteilt werden.
  • Der Grundbuchauszug kann in einfacher oder beglaubigter Form erteilt werden.

Ansprechpunkt

Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service

Zuständige Stelle

Amtsgericht Hamburg

Formulare

nicht vorhanden

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