Grundbuch Abschrift
Inhalt
Begriffe im Kontext
Grundbuch (Synonym), Grundbuchauszug (Synonym), Grundbucheinsicht (Synonym), Grundbuchabschrift (Synonym), Grundbuch einsehen (Synonym)
Fachlich freigegeben am
21.10.2024
Fachlich freigegeben durch
Wiese, Birgit
- § 12 Grundbuchordnung (GBO)
- § 12c Grundbuchordnung (GBO) Zuständigkeit und Erinnerung
- § 46 Grundbuchverfügung (GBO)
- KV Nr. 17000 Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare
- § 71 Grundbuchordnung (GBO) Beschwerde
- § 131 Grundbuchordnung (GBO) Ausdruck und amtlicher Ausdruck
- § 132 Grundbuchordnung (GBO) anderes als örtlich zuständiges Grundbuchamt
- § 133a Grundbuchordnung (GBO) Erteilung von Grundbuchabdrucken durch Notare
Wenn Sie Eigentümer oder Mieter sind oder ein anderes berechtigtes Interesse nachweisen, können Sie beim Grundbuchamt einen Grundbuchausdruck oder eine Abschrift beantragen.
Benötigen Sie einen Auszug aus dem Grundbuch, ist das uneingeschränkt möglich, wenn:
Der Grundbuchauszug kann in einfacher oder beglaubigter Form erteilt werden.
- sich das Grundstück oder die Wohnung in Ihrem Eigentum befindet oder
- Sie Inhaber oder Inhaberin eines im Grundbuch eingetragenen Rechts sind oder
- der Grundstückseigentümer bzw. die Grundstückseigentümerin Sie dazu schriftlich bevollmächtigt hat.
Der Grundbuchauszug kann in einfacher oder beglaubigter Form erteilt werden.
schriftlicher Antrag
Wenn Sie bevollmächtigt wurden, in das Grundbuch einzusehen, ist die Vollmacht im Original vorzulegen.
Weitere Nachweise
- Stellen Sie Ihren Antrag schriftlich per Briefpost oder per Fax. Eine Bearbeitung per E-Mail ist nicht möglich.
- Es besteht die Möglichkeit, den Antrag vor Ort auszufüllen.
- Die Angabe der Blattbezeichnung und Gemarkung ist für eine schnelle Auskunft hilfreich.
- Geben Sie an:
- Grundstücksbezeichnung (Grundbuchbezirk und Blattnummer, mindestens Straße und Hausnummer)
- soweit bekannt: Angaben zur Grundstückseigentümerin beziehungsweise zum Grundstückseigentümer
Wenn Sie bevollmächtigt wurden, in das Grundbuch einzusehen, ist die Vollmacht im Original vorzulegen.
Weitere Nachweise
- Personalausweis oder Pass mit Meldebescheinigung
- sofern Sie nicht selbst Eigentümer sind Vollmacht oder Mietvertrag oder anderer Nachweis über die Berechtigung der Einsicht beziehungsweise des Erhalts einer Abschrift.
- ein Vollstreckungstitel (gerichtliche Entscheidung)
- eine Klageschrift gegen die Eigentümerin oder den Eigentümer.
- Antrag
- Berechtigtes Interesse: Wenn Sie Ihr berechtigtes Interesse darlegen müssen, erklären und weisen Sie nach, aus welchem Grund Sie den Grundbuchauszug benötigen. Zu den Gründen gehören zum Beispiel, dass Sie:
- gegen die Eigentümerin oder den Eigentümer eine Forderung aus einem Vollstreckungstitel (Gerichtsurteil) haben und diese durch eine Vollstreckung in die Immobilie durchsetzen wollen
- der Eigentümerin beziehungsweise dem Eigentümer einen Kredit gewähren wollen
- Mieterin oder Mieter sind und ermitteln wollen, wer die tatsächliche Vermieterin oder Vermieter ist.
Kosten beim Grundbuchamt:
- Ausdruck oder unbeglaubigte Abschrift (Kopie) aus dem Grundbuch: EUR 10,00
- amtlicher Ausdruck oder beglaubigte Abschrift (Kopie) aus dem Grundbuch: EUR 20,00
- Sie können den Antrag auf Erteilung eines Grundbuchausdrucks beim Grundbuchamt stellen.
- Stellen Sie den Antrag schriftlich. Es besteht die Möglichkeit, diesen Antrag vor Ort auszufüllen.
- Sie können sich bei der Antragstellung auch durch eine andere Person vertreten lassen.
- Das Grundbuchamt prüft die Voraussetzungen, insbesondere das Vorliegen der erforderlichen Sachgründe (berechtigten Interesse).
- Sie bezahlen die Kostenrechnung.
- Das Grundbuchamt übersendet den Grundbuchausdruck aus datenschutzrechtlichen Gründen in der Regel auf dem Postweg und nicht unverschlüsselt über das Internet.
Die Bearbeitungsdauer ist vom Arbeitsanfall des jeweiligen Grundbuchamts abhängig.
Erteilung von Auszug aus dem Grundbuch uneingeschränkt möglich, wenn:
- sich Grundstück oder Wohnung in Ihrem Eigentum befindet oder
- Sie Inhaber oder Inhaberin eines im Grundbuch eingetragenen Rechts sind oder
- der Grundstückseigentümer beziehungsweise die Grundstückseigentümerin Sie dazu schriftlich bevollmächtigt hat.
- Dann müssen sachliche Gründe dafürsprechen (berechtigtes Interesse)
- Reine Neugier oder Kaufinteresse sind nicht ausreichend.
- Der Grundbuchauszug kann, je nach Ihren Einsichtsgründen, auch nur von einzelnen Abteilungen des Grundbuchs erteilt werden.
- Der Grundbuchauszug kann in einfacher oder beglaubigter Form erteilt werden.
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service