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Grundstück im Grundbuch Zuschreibung

Hamburg 99043011083000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99043011083000

Leistungsbezeichnung

Grundstück im Grundbuch Zuschreibung

Leistungsbezeichnung II

Zuschreiben eines Grundstücks im Grundbuch

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Grundstücke verschmelzen (Synonym), Grundstücke zusammenführen (Synonym), Grundstücke vereinen (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

21.10.2024

Fachlich freigegeben durch

Wiese, Birgit

Teaser

Sie sind Eigentümer mehrerer Grundstücke und möchten, dass diese als ein einheitliches Grundstück im Grundbuch eingetragen werden.

Volltext

Sind Sie Eigentümer mehrerer Grundstücke und möchten, dass diese als ein einheitliches Grundstück im Grundbuch eingetragen werden? Dies können Sie erreichen, indem Sie die Zuschreibung des einen Grundstücks zu dem anderen Grundstück (Hauptgrundstück) beim Grundbuchamt beantragen. 
Aus bisher selbstständigen Grundstücken entsteht dabei ein einheitliches neues Grundstück, welches dadurch in manchen Fällen wirtschaftlich sinnvoller genutzt werden kann.
Die verbundenen Grundstücke verlieren ihre Selbstständigkeit.
und werden als ein Grundstück im Grundbuch eingetragen.

Grundpfandrechte, die auf dem Hauptgrundstück lasten, erstrecken sich automatisch auf das zugeschriebene Grundstück.
Belastungen des zugeschriebenen Grundstücks erstrecken sich nicht auf das Hauptgrundstück.

Das sind die Rechtsfolgen einer Bestandteilszuschreibung. 

Wegen der unterschiedlichen Rechtsfolgen prüfen Sie bitte beziehungsweise lassen sich beim Notar beraten, ob eine Zuschreibung beziehungsweise eine Vereinigung der Grundstücke für Sie in Frage kommt.

Erforderliche Unterlagen

Antrag in öffentlich beglaubigter Form 

Voraussetzungen

  • Bestehen mehrerer Grundstücke oder grundstücksgleicher Rechte 
  • Ein Grundstück soll nur dann einem anderen Grundstück als Bestandteil zugeschrieben werden, wenn hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist.
  • Dies bedeutet, dass beispielsweise aufgrund unterschiedlicher Belastungen (Hypotheken, Grundschulden oder anderen Belastungen wie Wegerechten) auf den Grundstücken die Eintragungen unübersichtlich und schwer verständlich werden können. Der Rechtszustand des Grundstücks muss immer klar erkennbar sein.
  • Die beteiligten Grundstücke sollten im gleichen Grundbuch- und Katasterbezirk unmittelbar aneinandergrenzen.
  • Der Eigentümer muss voreingetragen sein.
  • Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers in öffentlich beglaubigter Form, mit Bezeichnung der beteiligten Grundstücke.

Kosten

50,00 € 

Verfahrensablauf

  • Liegen die Voraussetzungen vor, trägt das Grundbuchamt die Zuschreibung im Grundbuch ein.
  • Sie werden von der Eintragung benachrichtigt.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist vom Arbeitsanfall des jeweiligen Grundbuchamts abhängig.

Frist

Keine

Hinweise

Eine Rechtsberatung findet beim Amtsgericht nicht statt. Wenden Sie sich bitte an die zur Rechtsberatung befugten Personen. Dies sind Rechtsanwälte beziehungsweise Notare.
Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an.

Rechtsbehelf

Beschwerde gegen Entscheidungen des Grundbuchamtes.

Kurztext

  • Als Eigentümer mehrerer Grundstücke können Sie die Zuschreibung des einen Grundstücks zu dem anderen Grundstück (Hauptgrundstück) beim Grundbuchamt beantragen.
  • Aus bisher selbstständigen Grundstücken entsteht ein einheitliches neues Grundstück, welches dadurch in manchen Fällen wirtschaftlich sinnvoller genutzt werden kann.
  • verbundene Grundstücke verlieren ihre Selbstständigkeit.
  • werden als ein Grundstück im Grundbuch eingetragen.
  • Grundpfandrechte, die auf dem Hauptgrundstück lasten, erstrecken sich automatisch auf das zugeschriebene Grundstück.
  • Belastungen des zugeschriebenen Grundstücks erstrecken sich nicht auf das Hauptgrundstück.

Ansprechpunkt

Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service

Zuständige Stelle

Amtsgericht Hamburg

Formulare

nicht vorhanden

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