Grundstückseigentümerrechte im Grundbuch Vermerk
Inhalt
Begriffe im Kontext
Herrschvermerk (Synonym)
Fachlich freigegeben am
11.11.2024
Fachlich freigegeben durch
Wiese, Birgit
§ 21 Grundbuchordnung (GBO)
§ 9 Absatz 1 Grundbuchordnung (GBO)
§ 914 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1018 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1094 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 917 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 876 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 9 Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG)
§ 1105 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 96 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Anlage 1 Nummer 14160 zu § 3 Absatz 2 Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
§ 9 Absatz 1 Grundbuchordnung (GBO)
§ 914 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1018 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1094 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 917 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 876 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 9 Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG)
§ 1105 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 96 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Anlage 1 Nummer 14160 zu § 3 Absatz 2 Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
Wenn Sie als Grundstückseigentümer Rechte an einem weiteren Grundstück (dienendes Grundstück) besitzen, zum Beispiel ein Wegerecht, können Sie dies in dem Grundbuch Ihres Grundstücks (herrschendes Grundstück) vermerken lassen.
Wenn Sie Grundstückseigentümer sind und zusätzlich dazu Rechte an einem weiteren Grundstück besitzen, zum Beispiel ein Wegerecht auf dem Nachbargrundstück, können Sie dies in dem Grundbuch Ihres Grundstücks vermerken lassen. Ihr Grundstück wird in diesem Zusammenhang als herrschendes Grundstück und das Grundstück, auf dem das Notwegerecht lastet als dienendes Grundstück bezeichnet.
Der Herrschvermerk im Grundbuch des herrschenden Grundstücks bewirkt, dass die Zustimmung, die sogenannte Bewilligung, von mittelbar betroffenen Rechtsinhabern erforderlich wird, wenn das Recht auf dem dienenden Grundstück
Der Herrschvermerk schützt somit Rechtsinhaber, die ein dingliches Recht (Hypothek, Grundschuld, Niesbrauch, Vorkaufsrecht) an dem herrschenden Grundstück haben.
Der Herrschvermerk im Grundbuch des herrschenden Grundstücks bewirkt, dass die Zustimmung, die sogenannte Bewilligung, von mittelbar betroffenen Rechtsinhabern erforderlich wird, wenn das Recht auf dem dienenden Grundstück
- gelöscht werden soll,
- Veränderungen am Inhalt des Rechts vorgenommen werden,
- oder der Rang dieses Rechts geändert wird.
Der Herrschvermerk schützt somit Rechtsinhaber, die ein dingliches Recht (Hypothek, Grundschuld, Niesbrauch, Vorkaufsrecht) an dem herrschenden Grundstück haben.
Schriftlicher Antrag mit Bezeichnung des Rechts, der Angabe des herrschenden Grundstücks und des dienenden Grundstücks
- Schriftlicher Antrag des Eigentümers des herrschenden Grundstücks oder desjenigen, dem an dem herrschenden Grundstück ein dingliches Recht zusteht zum Beispiel Gläubiger einer Grundschuld
- Das Recht muss auf dem dienenden Grundstück vorher oder gleichzeitig eingetragen sein.
- Sie können nur bei folgenden Grundstückseigentümerrechten den Vermerk in das Grundbuch des herrschenden Grundstücks eintragen lassen:
- Grunddienstbarkeit gemäß des Bürgerlichen Gesetzbuches
- Subjektiv-dingliches Vorkaufsrecht gemäß des Bürgerlichen Gesetzbuches
- Subjektiv-dingliche Reallast gemäß des Bürgerlichen Gesetzbuches
- Erbbauzins gemäß des Erbbaurechtsgesetzes
- Überbaurente gemäß des Bürgerlichen Gesetzbuches
- Notwegrente gemäß des Bürgerlichen Gesetzbuches
Für die Eintragung des Vermerks wird eine Gebühr von 50,00 € gemäß KV Nr. 14160 Anlage 1 GNotKG erhoben.
- Stellen Sie den Antrag auf Eintragung des Herrschvermerks bei dem Grundbuchamt in dessen Grundbuchbezirk ihr Grundstück liegt.
- Das Grundbuchamt prüft die Voraussetzungen.
- Der Vermerk wird im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs des herrschenden Grundstücks eingetragen.
- Auf dem Grundbuchblatt des dienenden Grundstücks wird ein Hinweis über den Vermerk eingetragen.
- Sie erhalten eine Benachrichtigung über die Eintragung.
Die Bearbeitungsdauer ist vom Arbeitsanfall des jeweiligen Grundbuchamts abhängig.
Eine Rechtsberatung findet beim Amtsgericht nicht statt. Wenden Sie sich bitte an die zur Rechtsberatung befugten Personen. Dies sind Rechtsanwälte beziehungsweise Notare.
Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an.
Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an.
- Sie als Grundstückseigentümer können, wenn Sie Rechte an einem weiteren Grundstück haben, dies in dem Grundbuch Ihres Grundstücks vermerken lassen (Herrschvermerk).
- Dasselbe gilt für dinglich Berechtigte am herrschenden Grundstück zum Beispiel Hypothekengläubiger, Inhaber von Nießbrauch oder Vorkaufsrecht.
- Ihr Grundstück wird als herrschendes Grundstück und das Grundstück, auf dem das Recht lastet als dienendes Grundstück bezeichnet.
- Der Herrschvermerk im Grundbuch des herrschenden Grundstücks bewirkt, dass die Zustimmung von mittelbar betroffenen Rechtsinhabern erforderlich wird, wenn das Recht auf dem dienenden Grundstück
- gelöscht werden soll,
- Veränderungen am Inhalt des Rechts vorgenommen werden,
- oder der Rang dieses Rechts geändert wird.
- Mittelbar betroffen sind Rechtsinhaber, die ein dingliches Recht an dem herrschenden Grundstück haben zum Beispiel Hypothekengläubiger, Inhaber von Nießbrauch oder Vorkaufsrecht.
- Der Herrschvermerk schützt somit Rechtsinhaber, die ein dingliches Recht (Hypothek, Grundschuld, Niesbrauch, Vorkaufsrecht) an dem herrschenden Grundstück haben.
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service