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Abschluss von Leistungsvereinbarungen §§ 78a ff SGB VIII

Hamburg 02000000000000 Typ 6

Inhalt

Leistungsschlüssel

02000000000000

Leistungsbezeichnung

Abschluss von Leistungsvereinbarungen §§ 78a ff SGB VIII

Leistungsbezeichnung II

Leistungsvereinbarung für stationäre Hilfen zur Erziehung abschließen

Leistungstypisierung

Typ 6

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

09.12.2024

Fachlich freigegeben durch

Trägerberatung und Aufsicht

Handlungsgrundlage

§§ 77 ff Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__77.html

Teaser

Wenn Sie eine Einrichtung in der Kinder- und Jugendhilfe betreiben, müssen Sie mit der zuständigen Stelle eine Leistungsvereinbarung abschließen.

Volltext

Wenn Sie eine Einrichtung oder einen Dienst in der Kinder- und Jugendhilfe betreiben und öffentliche Mittel erhalten möchten, müssen Sie eine Leistungsvereinbarung abschließen. In dieser Vereinbarung legen Sie gemeinsam mit der zuständigen Stelle fest, welche Leistungen Ihre Einrichtung erbringt, wie diese in ihrer Qualität gestaltet werden sollen und welche Kosten dabei entstehen. Die Vereinbarung sorgt dafür, dass alle Leistungen klar definiert sind und die Finanzierung geregelt wird. Sie bildet die Grundlage für eine erfolgreiche Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen und stellt sicher, dass die Kinder und Jugendlichen optimal betreut und unterstützt werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Konzept Ihrer Einrichtung, das die angebotenen Leistungen beschreibt,
  • Nachweise zur Qualitätssicherung (zum Beispiel Qualifikationen des Personals),
  • Angaben zur räumlichen und organisatorischen Ausstattung,
  • Finanzierungsplan und Kostenaufstellung,
  • Nachweise über die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben, insbesondere der Sicherheitsstandards

Voraussetzungen

Sie können sicherstellen, dass Ihre Einrichtung die Anforderungen an Qualität und Fachlichkeit erfüllt, die vereinbarten Leistungen erbringen kann und die Finanzierung geklärt ist.

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

  • Sie reichen das Konzept Ihrer Einrichtung und die geplanten Leistungen bei der zuständigen Stelle ein.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihr Angebot hinsichtlich der Qualität und Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben.
  • Sie legen gemeinsam mit der zuständigen Stelle die zu erbringenden Leistungen, die Finanzierung und die Qualitätsstandards fest.
  • Sie unterzeichnen die Leistungsvereinbarung.
  • Die Leistungsvereinbarung tritt in Kraft und wird regelmäßig überprüft.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung kann bis zu mehrere Monate Zeit in Anspruch nehmen.

Frist

Keine

Weiterführende Informationen

Hinweise

Keine

Rechtsbehelf

Klage

Kurztext

  • Wer eine Einrichtung oder einen Dienst in der Kinder- und Jugendhilfe betreiben und öffentliche Mittel erhalten möchten, muss eine Leistungsvereinbarung abschließen
  • Leistungsvereinbarung legt fest, welche Leistungen Einrichtung erbringt, wie diese in ihrer Qualität gestaltet werden sollen und welche Kosten entstehen
  • Vereinbarung sorgt dafür, dass alle Leistungen klar definiert sind und die Finanzierung geregelt wird

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration

Formulare

nicht vorhanden

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