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Antrag auf Grundstücksvereinigung Beglaubigung

Hamburg 99123016035000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99123016035000

Leistungsbezeichnung

Antrag auf Grundstücksvereinigung Beglaubigung

Leistungsbezeichnung II

Antrag auf Grundstücksvereinigung

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Grundstücke zusammenführen (Synonym), Grundstücke vereinen (Synonym), Aus zwei Grundstücken eins machen (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

28.11.2024

Fachlich freigegeben durch

Wiese, Birgit

Teaser

Sie sind Eigentümer mehrerer Grundstücke und möchten, dass diese als ein einheitliches Grundstück im Grundbuch eingetragen werden. Sie wollen mehrere Grundstücke zu einem Grundstück vereinigen.

Volltext

Sind Sie Eigentümer mehrerer Grundstücke und möchten, dass diese als ein einheitliches Grundstück im Grundbuch eingetragen werden?
Dies können Sie erreichen, indem Sie die Vereinigung des einen Grundstücks zu dem anderen Grundstück beim Grundbuchamt beantragen.
Aus bisher selbstständigen Grundstücken entsteht dabei ein einheitliches neues Grundstück, welches dadurch in manchen Fällen wirtschaftlich sinnvoller genutzt werden kann.
Der Vereinigungsantrag ist beim Grundbuchamt zu stellen, Ihre Unterschrift können Sie bei einem Notariat beglaubigen lassen.

Erforderliche Unterlagen

  • Öffentlich beglaubigter Antrag (Beglaubigung beim Notariat oder Vermessungsstelle)
  • Angaben zu den Grundstücken eventuell Flurkarte
  • gegebenenfalls Berechtigungsnachweis
  • Aktueller Handelsregisterauszug bei Unternehmen
  • Aktueller Vereinsregisterauszug bei Vereinen
  • gegebenenfalls öffentlich beglaubigte Vollmacht bei Vertretung

Voraussetzungen

  • Sie sind Eigentümer aller Grundstücke, die vereinigt werden sollen.
  • Die zu vereinigenden Grundstücke bilden örtlich und wirtschaftlich eine Einheit. Das bedeutet, dass sie räumlich aneinandergrenzen sollen.
  • Die Grundstücke sind in Abteilung III des Grundbuchs nicht oder gleichmäßig mit zum Beispiel Hypotheken oder Grundschulden belastet.
  • Die Erklärung des Eigentümers, dass die Vereinigung gewünscht wird, muss öffentlich beglaubigt werden. Diese Erklärung ist dem Antrag beizufügen oder Ihr Antrag ist zugleich in der Erklärung enthalten. Die Beglaubigung erfolgt entweder bei der Vermessungsstelle oder bei einem Notariat.

Kosten

Festgebühr 50 EUR nach Nr. 14160 KV GNotKG

Verfahrensablauf

  • Stellen Sie den Antrag auf Grundstücksvereinigung im Grundbuch bei dem Grundbuchamt, das die jeweiligen Grundakten führt.
  • Der Antrag muss in öffentlich beglaubigter Form eingereicht werden, weil er die erforderliche Erklärung (Bewilligung) ersetzt.
  • Das Grundbuchamt prüft Ihren Antrag und die Voraussetzungen.
  • Wenn alle Voraussetzungen gegeben sind, trägt das Grundbuchamt das vereinigte Grundstück in das Grundbuch ein.
  • Sie werden über den Eintrag informiert.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer hängt vom Einzelfall und vom Arbeitsanfall des jeweiligen Grundbuchamts ab.

Frist

Keine

Hinweise

Eine Rechtsberatung findet beim Amtsgericht nicht statt. Wenden Sie sich bitte an die zur Rechtsberatung befugten Personen. Dies sind Rechtsanwälte beziehungsweise Notare.
Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an.

Rechtsbehelf

Grundbuchbeschwerde

Kurztext

  • Durch Vereinigung zweier Grundstücke im Grundbuch entsteht ein einheitliches neues
  • Grundstück, welches dadurch in manchen Fällen wirtschaftlich sinnvoller genutzt werden kann.
  • Der Vereinigungsantrag ist beim Grundbuchamt zu stellen, Ihre Unterschrift können Sie bei einem Notariat beglaubigen lassen.

Ansprechpunkt

Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service

Zuständige Stelle

Amtsgericht Hamburg

Formulare

nicht vorhanden

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