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Insolvenzverfahren Durchführung Nachlassinsolvenzverfahren

Hamburg 99066002058004 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99066002058004

Leistungsbezeichnung

Insolvenzverfahren Durchführung Nachlassinsolvenzverfahren

Leistungsbezeichnung II

Nachlassinsolvenzverfahren beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Nachlass überschuldet (Synonym), Nachlassschulden loswerden (Synonym), Nachlass bankrott (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

24.04.2025

Fachlich freigegeben durch

Wiese, Birgit

Handlungsgrundlage

§§ 1975 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1975.html

§§ 315 ff. Insolvenzordnung (InsO)
https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__315.html

§ 780 Zivilprozessordnung (ZPO)
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__780.html

Teaser

Wenn Sie geerbt haben und der Nachlass mehr Schulden als Vermögen hat, können Sie ein Nachlassinsolvenzverfahren beantragen. So verhindern Sie, dass Sie persönlich für die Schulden haften.

Volltext

Wenn jemand verstirbt, geht das gesamte Vermögen, also die Erbschaft, auf die Erbinnen und Erben über. Mit der Annahme der Erbschaft übernehmen Sie aber nicht nur das Vermögen, sondern auch die Schulden der verstorbenen Person. Das bedeutet, dass Sie in der Regel auch mit Ihrem eigenen Vermögen für diese Schulden haften.
Um dies zu vermeiden, können Sie die Haftung auf die Erbschaft beschränken, indem Sie ein Nachlassinsolvenzverfahren beantragen oder eine Nachlassverwaltung durchführen lassen. In diesen Fällen wird das geerbte Vermögen vom eigenen Vermögen getrennt. Sie haften dann nur noch mit dem Nachlass, dürfen aber auch nicht mehr frei darüber verfügen.
Ist der Wert des Nachlasses zu gering ist, um die Kosten eines Nachlassinsolvenzverfahrens zu decken, ist ratsam Hilfe von Fachleuten mit besonderen Kenntnissen im Erb- und Insolvenzrecht einzuholen.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis, dass Sie Erbin oder Erbe sind (zum Beispiel Erbschein oder Testament) oder
  • Nachweis, dass Sie Gläubigerin oder Gläubiger sind (zum Beispiel Unterlagen, die belegen, dass Sie eine Forderung gegen den Erblasser haben, wie Urteile oder Verträge)
  • Liste mit allen Nachlassgegenständen und Vermögenswerten (Nachlassverzeichnis)
  • Liste mit allen Gläubigern (Gläubigerverzeichnis)

Voraussetzungen

  • Sie sind
    • Erbin oder Erbe
    • Nachlassverwalter
    • Nachlasspfleger
    • Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Nachlasses zusteht oder
    • Nachlassgläubiger.
  • Es liegt ein Grund für die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens vor, wie
    • Zahlungsunfähigkeit,
    • Überschuldung oder
    • gegebenenfalls drohende Zahlungsunfähigkeit.
  • Die Kosten für das Nachlassinsolvenzverfahren können wahrscheinlich mit dem geerbten Vermögen bezahlt werden.

Kosten

Es fallen Kosten an. Die Höhe der Kosten wird nach dem Wert des Nachlasses berechnet; zusätzlich sind eventuell weitere Kosten zu tragen zum Beispiel Kosten für den Sachverständigen.

Verfahrensablauf

  • Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wird formuliert und zusammen mit den weiteren erforderlichen Unterlagen beim zuständigen Insolvenzgericht eingereicht.
  • Sie erstellen eine Liste mit allen Nachlassgegenständen und Vermögenswerten sowie sämtlicher Gläubiger. Wenn Sie dieser Pflicht nicht nachkommen, kann Ihre Haftungsbeschränkung wegfallen.
  • Sie reichen die Listen beim zuständigen Insolvenzgericht ein und beantragen die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens mit den erforderlichen Unterlagen.
  • Das Insolvenzgericht prüft Ihren Antrag und Ihre Unterlagen. Bei Bedarf fordert es weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen an.
  • Wenn nicht alle Erbinnen und Erben den Antrag stellen, wird das Insolvenzgericht die übrigen Erbinnen und Erben zunächst anhören.
  • Das Insolvenzgericht prüft, ob ein Grund für die Eröffnung des Verfahrens besteht und ob genug Vermögen vorhanden ist, um die Verfahrenskosten zu bezahlen. Dafür beauftragt das Gericht in der Regel eine Sachverständige oder einen Sachverständigen mit einem Gutachten.
  • Das Insolvenzgericht eröffnet das Nachlassinsolvenzverfahren.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer hängt vom Einzelfall ab.

Frist

Beantragen Sie als Erbin oder Erbe das Nachlassinsolvenzverfahren unverzüglich, wenn der Nachlass überschuldet oder zahlungsunfähig ist. Sie können sonst für Schäden haftbar gemacht werden, die den Gläubigerinnen und Gläubigern entstehen.



 

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Beim Amtsgericht findet keine Rechtsberatung statt. Wenden Sie sich an befugte Rechtsanwälte oder Notare.
Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an.

Rechtsbehelf

Sofortige Beschwerde

Kurztext

  • Erbin oder Erbe haften auch mit Ihrem eigenen Vermögen für die Schulden des Erblassers
  • Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens oder durch Nachlassverwaltung kann Haftung auf den Nachlass beschränken
  • Erbe ist dann jedoch nicht mehr verfügungsberechtigt
  • Ist der Wert des Nachlasses zu gering ist, um die Kosten eines Nachlassinsolvenzverfahrens zu decken, ist ratsam Hilfe von Fachleuten mit besonderen Kenntnissen im Erb- und Insolvenzrecht einzuholen.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Amtsgericht Hamburg

Formulare

nicht vorhanden

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