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Viehausstellungen und Viehmärkte Ausnahmegenehmigung für Anforderungen an Viehausstellungen und Viehmärkten geringen Umfangs und für Jahr- und Wochenmärkten

Hamburg 99050207276001 Typ 3b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99050207276001

Leistungsbezeichnung

Viehausstellungen und Viehmärkte Ausnahmegenehmigung für Anforderungen an Viehausstellungen und Viehmärkten geringen Umfangs und für Jahr- und Wochenmärkten

Leistungsbezeichnung II

Viehausstellungen und Viehmärkte Ausnahmegenehmigung von Standortanforderungen beantragen

Leistungstypisierung

Typ 3b

Begriffe im Kontext

Jahrmarkt (Synonym), Tierschau (Synonym), Tiermarkt (Synonym), Marktbetrieb mit Tieren (Synonym), Tierseuchenschutz (Synonym), Mobile Tierhaltung (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

24.04.2025

Fachlich freigegeben durch

Verbraucherschutz (Altona)

Handlungsgrundlage

§ 3 Absatz 2 Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)
https://www.gesetze-im-internet.de/viehverkv_2007/__3.html

Teaser

Sie planen eine Viehausstellung oder einen Viehmarkt und erfüllen nicht alle gesetzlichen Vorgaben an den Veranstaltungsort? Sie können eine Ausnahmegenehmigung beantragen.

Volltext

Wenn Sie eine Viehausstellung oder einen Viehmarkt veranstalten möchten, müssen Sie bestimmte Anforderungen am Veranstaltungsort erfüllen.

Die Ausnahme bezieht sich auf einzelne bauliche oder organisatorische Anforderungen, die normalerweise eingehalten werden müssen.

Erforderliche Unterlagen

Machen Sie im Antrag folgende Angaben und fügen Sie die entsprechenden Nachweise bei:
  • ausgefüllter Antrag auf Ausnahmegenehmigung (mit Angaben zur Veranstaltung, zum Veranstaltungsort und zum Tierbestand)
  • Begründung zur Notwendigkeit der beantragten Ausnahme
  • Lageplan des Veranstaltungsorts mit Kennzeichnung der Ein- und Ausgänge
  • Nachweis über vorhandene Reinigungs- und Desinfektionsmöglichkeiten für Fahrzeuge und Personen
  • Angaben zur Unterbringung der Tiere (zum Beispiel Unterkunftsräume, Quarantäneräume)
  • Hygienekonzept der Veranstaltung
  • gegebenenfalls tierärztliches Gutachten oder eine fachliche Stellungnahme
  • gegebenenfalls Nachweis über eine Befreiung von der amtstierärztlichen Untersuchung (zum Beispiel bei Jahr- oder Wochenmärkten)
  • gegebenenfalls frühere Genehmigungsbescheide oder vergleichbare Unterlagen (bei wiederkehrenden Veranstaltungen)

Voraussetzungen

Abweichend von den gesetzlichen Anforderungen an Viehausstellungen und Viehmärkte können Sie eine Ausnahmegenehmigung beantragen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
  • Der Veranstaltungsort erfüllt nicht alle Anforderungen an Einfriedung, Zugangswege und Reinigungsmöglichkeiten, die normalerweise für Viehausstellungen oder Viehmärkte vorgeschrieben sind.
  • Es bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Bekämpfung von Tierseuchen, die gegen die Veranstaltung sprechen würden.
  • Ihre Veranstaltung ist eine Viehausstellung, ein Viehmarkt geringen Umfangs oder ein Jahr- oder Wochenmarkt, der von der amtstierärztlichen Beaufsichtigung befreit ist.
  • Der Veranstaltungsort verfügt über befestigte Flächen und Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion sowie geeignete Unterbringungsmöglichkeiten für die Tiere.
  • Es entsteht keine Gefährdung durch die Abweichung im Hinblick auf Tiergesundheit und Seuchenschutz.

Kosten

Es fallen Gebühren an. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Einzelfall. Sie wird anhand der Gebührenordnung für den öffentlichen Verbraucherschutz berechnet.

Verfahrensablauf

  • Sie reichen den Antrag auf Ausnahmegenehmigung zusammen mit allen erforderlichen Unterlagen schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Stelle ein.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihre Unterlagen. Bei Bedarf fordert sie weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen an.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag entscheidet darüber.
  • Ist Ihr Antrag vollständig und erfüllt die Voraussetzungen, erhalten Sie die Ausnahmegenehmigung.

Bearbeitungsdauer

Wenn alle erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen, kann die Bearbeitungsdauer bis zu 6 Wochen betragen.

Frist

Stellen Sie den Antrag möglichst frühzeitig, spätestens jedoch 6 Wochen vor der geplanten Veranstaltung.
Sie benötigen die Ausnahmegenehmigung, um einen Viehmarkt oder eine Viehausstellung, einen Jahr- oder Wochenmarkt, bei dem lebende landwirtschaftliche Nutztiere angeboten oder ausgestellt werden, durchzuführen, ohne die Anforderungen an den Veranstaltungsort erfüllen zu müssen.

Hinweise

Folgende Anforderungen für den Veranstaltungsort müssen Sie als veranstaltende Person erfüllen, wenn Sie keine Ausnahmegenehmigung haben:
  • Der Ort, an dem die Viehausstellung oder der Viehmarkt abgehalten oder eingerichtet werden soll, ist so eingefriedet, dass die Tiere nur durch überwachbare Ein- und Ausgänge verbracht werden können.
  • Wege und Straßen sowie die Plätze zum Be- oder Entladen von Viehtransportfahrzeugen sind befestigt, leicht zu reinigen und desinfizierbar.
  • Für die Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen ist ein besonderer Platz mit flüssigkeitsundurchlässigem Boden und unter Druck stehendem Wasser vorhanden.
  • Der Boden des Platzes hat Gefälle zu einem Abfluss, der an die Kanalisation oder eine sonstige Einrichtung zur Beseitigung von Abwasser angeschlossen ist.
  • Räume für die vorübergehende Unterkunft von Vieh haben einen flüssigkeitsundurchlässigen Boden und glatte, leicht zu reinigende und desinfizierbare Wände.
  • Unterkunftsräume für Vieh sind ausreichend beleuchtbar.
  • Soweit erforderlich, sind die Räume in Buchten unterteilt und verfügen über Anbindevorrichtungen.
  • Es ist eine besondere Räumlichkeit zur Absonderung seuchenkranker oder verdächtiger Tiere vorhanden.
  • Für beim Auftrieb tätige Personen sind Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Hände und des Schuhwerks vorhanden.
  • Es ist eine geeignete Einrichtung zum Aufbewahren von tierischen Nebenprodukten vorhanden.
 
Diese landwirtschaftlichen Nutztiere zählen zur Kategorie Vieh:
  • Pferde, Esel, Maulesel, Maultiere, Zebras und Zebroide,
  • Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel,
  • Schafe und Ziegen,
  • Schweine,
  • Hasen, Kaninchen,
  • Enten, Fasane, Gänse, Hühner, Laufvögel, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner und Wachteln,
  • Gehegewild,
  • Kameliden.

Rechtsbehelf

Widerspruch

Kurztext

  • Veranstalter von Viehmärkten und Viehausstellungen müssen bestimmte Anforderungen an den Veranstaltungsort erfüllen
  • Betroffene Anforderungen betreffen u. a. Einfriedung, befestigte Flächen, Reinigungs- und Desinfektionsmöglichkeiten, Tierunterkünfte
  • Ausnahmegenehmigung kann beantragt werden

Ansprechpunkt

Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service

Zuständige Stelle

Bezirksamt Altona

Formulare

nicht vorhanden

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