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Kosten des Insolvenzverfahrens Stundung

Hamburg 99066005119000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99066005119000

Leistungsbezeichnung

Kosten des Insolvenzverfahrens Stundung

Leistungsbezeichnung II

Stundung der Verfahrenskosten im Insolvenzverfahren beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Kosten Insolvenz aussetzen (Synonym), Kosten pausieren Insolvenz (Synonym), Ratenzahlung Insolvenzkosten (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

16.05.2025

Fachlich freigegeben durch

Wiese, Birgit

Handlungsgrundlage

§ 290 Insolvenzordnung (InsO)
https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__290.html
§ 4a ff. Absatz 1 Insolvenzordnung (InsO)
https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__4a.html
§ 1360a Abs. 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1360a.html
§ 63 Abs. 2 InsO – Vergütung des Insolvenzverwalters
https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__63.html
§ 115 Abs. 1 und 2
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__115.html
§ 120 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__120.html

Teaser

Wenn Sie ein Insolvenzverfahren beantragen möchten, aber die Kosten dafür nicht tragen können, können Sie die Stundung der Verfahrenskosten beantragen.

Volltext

Um ein Insolvenzverfahren zu beginnen, müssen die entstehenden Kosten gedeckt sein. Diese Kosten umfassen zum Beispiel Gerichtskosten und die Vergütung des Insolvenzverwalters. Wenn Sie eine Insolvenz beantragen möchten, ist es daher wichtig, dass ausreichend Mittel vorhanden sind, um diese Kosten zu bezahlen.

Wenn Sie nicht genug Geld haben und auch niemand anderes Ihnen einen Vorschuss geben kann, können Sie eine Stundung der Verfahrenskosten beantragen.

Bis zur Restschuldbefreiung werden dann keine Gerichtskosten erhoben. Die Staatskasse trägt die Kosten der Insolvenzverwaltung.

Die Stundung wird für jeden Verfahrensabschnitt separat bewilligt. Sie kann, wenn das Gericht dies für erforderlich ansieht auch Anwaltskosten umfassen.
Während der Stundung müssen Sie keine Zahlungen leisten. Die gestundeten Verfahrenskosten müssen aber während des Insolvenzverfahrens und bis zum Ende der Abtretungsfrist aus der Insolvenzmasse zurückgezahlt werden.

Wenn nach der Erteilung der Restschuldbefreiung die Verfahrenskosten nicht oder nicht vollständig an die Staatskasse zurückgezahlt sind und Sie die Kosten nicht auf einmal zahlen können, kann eine Ratenzahlung für bis zu 48 Monate bewilligt werden. Die Höhe der Raten richtet sich nach Ihren finanziellen Verhältnissen. Das Insolvenzgericht legt die Ratenhöhe fest.

Wenn sich Ihre finanziellen Verhältnisse ändern, müssen Sie dies dem Gericht unverzüglich mitteilen. Das Gericht wird dann Ihre Raten an Ihre neue finanzielle Situation anpassen. Informieren Sie das Gericht nicht, kann die Stundung aufgehoben werden. Die Kosten des Verfahrens müssen dann sofort und in voller Höhe gezahlt werden. Eine Ratenzahlung ist dann nicht mehr möglich.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
  • Antrag auf Restschuldbefreiung
  • Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten
  • Ausgefülltes Formular: „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“
  • Fügen Sie Ihrem Stundungsantrag die erforderlichen Belege bei, zum Beispiel Kontoauszüge. 

 

Voraussetzungen

  • Sie sind eine natürliche Person. Für juristische Personen, beispielsweise eine GmbH, müssen die Verfahrenskosten gedeckt sein.
  • Ihr Vermögen reicht nicht aus, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken.
  • Sie müssen die Stundung der Verfahrenskosten beantragen.
  • Sie als Schuldner müssen selbst einen Insolvenzantrag stellen oder bereits gestellt haben.
  • Sie müssen die Fristen einhalten.
  • Es dürfen keine Versagungsgründe vorliegen.
  • Durch das Insolvenzverfahren muss Schuldenfreiheit erreicht werden können.

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

  • Sie beantragen gleichzeitig die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Restschuldbefreiung, wenn Sie dies noch nicht getan haben.
  • Sie stellen einen Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten eines Insolvenzverfahrens. Nutzen Sie dazu das Formular: „Antrag auf Verfahrenskostenstundung“.
  • Das vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Formular reichen Sie mit allen erforderlichen Unterlagen beim Insolvenzgericht ein.
  • Sie beantragen die Stundung für jeden Verfahrensabschnitt einzeln.
  • Das Gericht prüft Ihren Antrag.
  • Sie erhalten den Beschluss.
Rückzahlung
  • Wenn Sie Restschuldbefreiung bekommen haben, beginnen Sie nach dem Insolvenzverfahren, mit der Rückzahlung der gestundeten Geldbeträge.
  • Wenn Sie die Summe nicht oder nur teilweise zurückzahlen können, können Sie eine Verlängerung der Stundung beantragen.
  • Das Gericht kann Monatsraten für die Rückzahlung festsetzen. Es sind höchstens 48 Monatsraten zu leisten. Die Ratenhöhe bestimmt das Gericht.
  • Das Gericht passt die Stundung an Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an.
  • Melden Sie jede Änderung unaufgefordert und unverzüglich.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist vom Einzelfall abhängig.

Frist

Soll die Stundung schon für das Eröffnungsverfahren gewährt werden, muss der Antrag spätestens bei der Entscheidung über den Eröffnungsantrag vorliegen.

Weiterführende Informationen

Hinweise

Beim Amtsgericht findet keine Rechtsberatung statt. Wenden Sie sich an befugte Rechtsanwälte oder Notare.
Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an.

Rechtsbehelf

Sofortige Beschwerde

Kurztext

  • Kosten des Insolvenzverfahrens müssen gedeckt sein, um es zu starten.
  • Bei fehlendem Geld und ohne Vorschuss von Dritten kann eine Stundung der Verfahrenskosten beantragt werden.
  • Gerichtskosten werden bis zur Restschuldbefreiung nicht erhoben, Staatskasse trägt Kosten der Insolvenzverwaltung.
  • Stundung wird für jeden Verfahrensabschnitt separat bewilligt und kann, wenn das Gericht diese für nötig hält auch Anwaltskosten umfassen.
  • Während der Stundung sind keine Zahlungen zu leisten.
  • Gestundete Verfahrenskosten sind während des Insolvenzverfahrens und bis zum Ende der Abtretungsfrist aus der Insolvenzmasse zu begleichen.
  • Nach Restschuldbefreiung kann eine Ratenzahlung für bis zu 48 Monate bewilligt werden, wenn Kosten nicht vollständig zurückgezahlt sind. Ratenhöhe bestimmt das Gericht.
  • Änderungen der finanziellen Verhältnisse müssen dem Gericht unverzüglich mitgeteilt werden.
  • Gericht passt Raten an neue finanzielle Situation an.
  • Bei Nichtmitteilung kann die Stundung aufgehoben werden.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Amtsgericht Hamburg

Formulare

nicht vorhanden

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