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Allgemeine Parkerleichterung für Menschen mit Behinderungen beantragen, Merkmale aG oder Bl

Bremen 99108009012000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99108009012000

Leistungsbezeichnung

Allgemeine Parkerleichterung für Menschen mit Behinderungen beantragen, Merkmale aG oder Bl

Leistungsbezeichnung II

Allgemeine Parkerleichterung für Menschen mit Behinderungen beantragen, Merkmale aG oder Bl (Blauer Parkausweis)

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Parkausweis Schwerbehinderte (Synonym), Blauer Parkausweis (Synonym), Schwerbehinderung (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Fahrzeugbesitz (1090200)
  • Behinderung (1130300)
  • Ausweise (1070100)

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

29.01.2025

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

nicht vorhanden

Teaser

Um schwerbehinderten Menschen das Parken auf gesonderte gekennzeichnete Stellen zu erleichtern, kann eine Parkerleichterung beantragt werden.

Volltext

Schwerbehinderte Menschen mit Behinderungen der Merkmale

  • aG (außergewöhnlich gehbehindert) oder
  • Bl (blind)

können Parkausweise beantragen, die dazu berechtigen, auf gesondert gekennzeichneten Stellflächen zu parken, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht.

Folgende Stellflächen gehören dazu:

  • Parkplätze mit Zusatzschild "Rollstuhlfahrersymbol" (sogenannte Behindertenparkplätze),
  • eingeschränktes Halteverbot (bis zu drei Stunden, die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe ergeben),
  • Zonenhalteverbot (über die zugelassene Parkdauer hinaus),
  • zeitbegrenzte Parkplätze (über die zugelassene Zeit hinaus),
  • Fußgängerbereiche, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist (während der Ladezeiten),
  • auf Parkplätzen für Bewohner (bis zu drei Stunden),
  • an Stellen mit Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung,
  • in ausgewiesenen verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern.

Erforderliche Unterlagen

  • Passfoto (außer bei Kindern unter 6 Jahren)
  • Ggf. Amtsvormundschaftsnachweis vom Amtsgericht
  • Schwerbehindertenausweis mit Vorder- und Rückseite

Voraussetzungen

  • Vorliegen einer Schwerbehinderung (außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen aG), beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinde Menschen (Merkzeichen Bl))

Kosten

Diese Ausnahmegenehmigung ist gebührenfrei.

Verfahrensablauf

  • ein Antrag kann
    • per E-Mail,
    • Fax, 
    • postalisch zugesandt werden oder
    • im ASV persönlich gestellt werden.
  • Für eine Verlängerung der Ausnahmegenehmigung muss ein neuer Antrag gestellt werden.
  • Für ein Kind oder eine gesetzlich zu betreuende Person ist der Antrag vom gesetzlichen Vertreter zu stellen.

Bearbeitungsdauer

Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitungsdauer für Ausnahmegenehmigungen sowie für Anträge zum Bewohnerparken derzeit zwei bis drei Wochen beträgt.

Frist

Die Ausnahmegenehmigung gilt so lange wie der Schwerbehindertenausweis, höchstens jedoch 5 Jahre. Die Ausnahmegenehmigung kann nach Ablauf der Gültigkeitsdauer verlängert werden.

Hinweise

Der Parkausweis muss deutlich sichtbar hinter der Windschutzscheibe angebracht werden. Die Ausnahmegenehmigung ist immer im Original mitzuführen.

Der Parkausweis ist europaweit gültig.

Für die genannten Personengruppen, die keine Fahrerlaubnis besitzen, kann ebenfalls eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, die dann im jeweiligen Fahrzeug ausgelegt wird.

Ein persönlicher Behindertenparkplatz (Wohnung, Arbeitsstelle) kann gesondert beantragt werden. Im Gegensatz zum Parkausweis besteht kein Rechtsanspruch auf den individuellen Behindertenparkplatz.

Ein Parkplatz kann individuell für einen bestimmten Menschen mit Schwerbehinderung reserviert werden, wenn

  • Parkplatzmangel besteht,
  • in zumutbarer Nähe ein Abstellplatz nicht verfügbar ist,
  • kein Haltverbot besteht und ein zeitlich begrenztes Parksonderrecht (z.B. für den Arbeitsplatz) nicht ausreicht.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

  • Bürgerbüro Servicenummer      E-Mail: Buergerbuero@ASV.Bremen.de
          Telefon: +49 421 361 31092

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden