Allgemeine Parkerleichterung für Menschen mit Behinderungen beantragen, Merkmale aG oder Bl
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Um schwerbehinderten Menschen das Parken auf gesonderte gekennzeichnete Stellen zu erleichtern, kann eine Parkerleichterung beantragt werden.
Schwerbehinderte Menschen mit Behinderungen der Merkmale
- aG (außergewöhnlich gehbehindert) oder
- Bl (blind)
können Parkausweise beantragen, die dazu berechtigen, auf gesondert gekennzeichneten Stellflächen zu parken, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht.
Folgende Stellflächen gehören dazu:
- Parkplätze mit Zusatzschild "Rollstuhlfahrersymbol" (sogenannte Behindertenparkplätze),
- eingeschränktes Halteverbot (bis zu drei Stunden, die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe ergeben),
- Zonenhalteverbot (über die zugelassene Parkdauer hinaus),
- zeitbegrenzte Parkplätze (über die zugelassene Zeit hinaus),
- Fußgängerbereiche, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist (während der Ladezeiten),
- auf Parkplätzen für Bewohner (bis zu drei Stunden),
- an Stellen mit Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung,
- in ausgewiesenen verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern.
- Passfoto (außer bei Kindern unter 6 Jahren)
- Ggf. Amtsvormundschaftsnachweis vom Amtsgericht
- Schwerbehindertenausweis mit Vorder- und Rückseite
- Vorliegen einer Schwerbehinderung (außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen aG), beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinde Menschen (Merkzeichen Bl))
- ein Antrag kann
- per E-Mail,
- Fax,
- postalisch zugesandt werden oder
- im ASV persönlich gestellt werden.
- Für eine Verlängerung der Ausnahmegenehmigung muss ein neuer Antrag gestellt werden.
- Für ein Kind oder eine gesetzlich zu betreuende Person ist der Antrag vom gesetzlichen Vertreter zu stellen.
Der Parkausweis muss deutlich sichtbar hinter der Windschutzscheibe angebracht werden. Die Ausnahmegenehmigung ist immer im Original mitzuführen.
Der Parkausweis ist europaweit gültig.
Für die genannten Personengruppen, die keine Fahrerlaubnis besitzen, kann ebenfalls eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, die dann im jeweiligen Fahrzeug ausgelegt wird.
Ein persönlicher Behindertenparkplatz (Wohnung, Arbeitsstelle) kann gesondert beantragt werden. Im Gegensatz zum Parkausweis besteht kein Rechtsanspruch auf den individuellen Behindertenparkplatz.
Ein Parkplatz kann individuell für einen bestimmten Menschen mit Schwerbehinderung reserviert werden, wenn
- Parkplatzmangel besteht,
- in zumutbarer Nähe ein Abstellplatz nicht verfügbar ist,
- kein Haltverbot besteht und ein zeitlich begrenztes Parksonderrecht (z.B. für den Arbeitsplatz) nicht ausreicht.
- Bürgerbüro Servicenummer E-Mail: Buergerbuero@ASV.Bremen.de
Telefon: +49 421 361 31092