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Als Wahlhelfer:in melden

Bremen 99128008104000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99128008104000

Leistungsbezeichnung

Als Wahlhelfer:in melden

Leistungsbezeichnung II

Als Wahlhelfer:in melden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Wahlhelfer/Wahlhelferin (Synonym), Wahlen (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Wahlen (1100200)

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

18.11.2024

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Was machen Sie eigentlich sonntags? Erst einmal ausschlafen, gründlich frühstücken und dann je nach Wetter ins Grüne oder doch lieber zu Hause bleiben? Sie können zumindest an den Wahlsonntagen auch etwas ganz anderes machen. Sie können sich nämlich als Wahlhelfer:in aktiv an den Wahlen beteiligen und so einen wichtigen Teil zu unserer Demokratie beitragen!

Volltext

Zu den Aufgaben der ehrenamtlichen Wahlhelfer:innen zählen beispielsweise:

  • Überprüfung der Wahlberechtigung aufgrund des Wählerverzeichnisses
  • Ausgabe der Stimmzettel
  • Freigabe der Wahlurne für den Einwurf des Stimmzettels
  • Ermittlung des Wahlergebnisses

Wahlhelfer:innen müssen ihr Amt unparteiisch wahrnehmen (z. B. dürfen sie auch kein Zeichen tragen, das auf die eigene politische Überzeugung hinweist) und sind zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet.

Zur Vorbereitung auf die Tätigkeit erhalten Wahlhelfer:innen ausführliches Informationsmaterial, sowie eine Schulung.

Erfrischungsgeld

Wahlhelfer:innen erhalten für ihre Tätigkeit ein Erfrischungsgeld. Die Höhe des Erfrischungsgeldes variiert je nach Aufwand und Verantwortung. Eine konkrete Darstellung zum Erfrischungsgeld wird zeitnah vor der jeweiligen Wahl auf www.wahlen.bremen.de veröffentlicht.

Erforderliche Unterlagen

Keine Unterlagen erforderlich.

Voraussetzungen

Wahlhelfer:innen, die Mitglieder des Wahlvorstandes sind, müssen bei der betreffenden Wahl selbst wahlberechtigt sein.

Bei den Wahlen zur Bremischen Bürgerschaft und der Wahl der Beiräte im Gebiet der Stadt Bremen sind die Voraussetzungen:

  • Deutsche Staatsangehörigkeit
  • Vollendung des 16. Lebensjahres
  • seit mindestens drei Monaten den Hauptwohnsitz im Land Bremen (Bürgerschaftswahl) bzw. im Gebiet der Stadt Bremen (Beirätewahl)

Bei der Wahl zum Deutschen Bundestag sind die Voraussetzungen:

  • Deutsche Staatsangehörigkeit
  • Vollendung des 18. Lebensjahres
  • seit mindestens 3 Monaten in Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich dort gewöhnlich aufhalten

Bei der Wahl zum Europäischen Parlament sind die Voraussetzungen:

  • Deutsche Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
  • Vollendung des 16. Lebensjahres
  • seit mindestens 3 Monaten in Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich dort gewöhnlich aufhalten

Die Tätigkeit als Wahlhelfer:in erfolgt ehrenamtlich. Grundsätzlich ist jede:r Wahlberechtigte zur Übernahme der ehrenamtlichen Tätigkeit verpflichtet. Sie darf nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden. In folgenden Fällen besteht z.B. das Recht, eine Tätigkeit als Wahlhelfer:in abzulehnen:

  • am Wahltag ist das 65. Lebensjahr vollendet
  • es kann glaubhaft gemacht werden, dass die Fürsorge für die Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert
  • aufgrund einer Krankheit, Behinderung, aus dringenden beruflichen oder sonstigen wichtigen Gründen kann das Amt nicht ausgeübt werden.

Das Bestehen eines wichtigen Grundes muss nachgewiesen werden.

Nicht berufen werden dürfen:

  • Wahlbewerber:innen
  • Vertrauenspersonen der Wahlvorschläge
  • Mitglieder anderer Wahlorgane

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Die Meldung als Wahlhelfer:in kann beim Wahlamt auf freiwilliger Basis erfolgen. Dabei kann auch ein Wunschwahlbezirk, die bevorzugte Position im Wahlvorstand oder ein gemeinsamer Einsatzwunsch mit Freunden oder Familie angegeben werden. Das Wahlamt wird dann versuchen, dies zu berücksichtigen.

Für die Anmeldung stehen Ihnen diese Möglichkeiten zur Verfügung:

  • Online-Formular auf: www.wahlen.bremen.de
  • E-Mail an: wahlhelfer@statistik.bremen.de
  • telefonisch unter: +49 421 361 88888

Bitte beachten Sie, dass die Meldung verbindlich ist und das Ehrenamt nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden darf.

Eine schriftliche Berufung erfolgt grundsätzlich erst wenige Wochen vor der Wahl!

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Wenn Sie Interesse an einer ehrenamtlichen Tätigkeit als Wahlhelfer:in haben, bitten wir Sie, sich möglichst frühzeitig zu melden. Die schriftliche Berufung der Wahlhelfer:innen erfolgt grundsätzlich einige Wochen vor der Wahl. In Ausnahmefällen kann es jedoch vorkommen, dass Wahlhelfer:innen auch kurzfristig - gegebenenfalls sogar noch am Wahltag - berufen werden müssen.

Weiterführende Informationen

Hinweise

Das Wahlamt darf personenbezogene Daten (Name, Vornamen, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummern, Zahl der erfolgten Berufungen) von Wahlberechtigten zum Zweck ihrer Berufung zum/zur Wahlhelfer:in erheben und weiterverarbeiten. Die Verarbeitung der Daten darf auch für künftige Wahlen erfolgen, sofern die Betroffenen der Verarbeitung ihrer Daten nicht widersprochen haben. Die Betroffenen müssen über das Widerspruchsrecht unterrichtet werden.

Wahl des Deutschen Bundestages und des Europaparlaments:

Bei der Wahl des Deutschen Bundestages und des Europaparlaments gibt es je Wahlbezirk einen Wahlvorstand, der seine Tätigkeit vor Ort im Wahllokal ausübt. Er ist sowohl für die Wahlhandlung (Stimmabgabe von 8 bis 18 Uhr), als auch für die Ermittlung des Wahlergebnisses zuständig.

In der Regel müssen Wahlhelfer:innen am Wahltag bereits vor Öffnung der Wahllokale im jeweiligen Wahllokal anwesend sein, um Vorbereitungen zu treffen. Während des Wahltages erfolgt die Anwesenheit in der Regel in Schichten. Nach Schließung der Wahllokale müssen die Wahlhelfer:innen anwesend sein, bis alle Stimmen ausgezählt sind.

Daneben gibt es Briefwahlvorstände, die ihre Tätigkeit an einem zentralen Ort ausüben. Sie kommen mittags zusammen und entscheiden zunächst über die Zulassung der Wahlbriefe. Nach Schließung der Wahllokale zählen sie die Stimmen aus, die per Briefwahl abgegeben wurden. 

Wahl der Bremischen Bürgerschaft, der Beiräte in der Stadtgemeinde Bremen sowie der Stadt-Verordnetenversammlung Bremerhaven:

Bei diesen Wahlen werden in den Wahllokalen sog. Urnenwahlvorstände eingesetzt. Sie sind dort für die Betreuung der Wahlhandlung (Stimmabgabe) zuständig. Nach Schließung der Wahllokale um 18 Uhr obliegen ihnen noch Abschlussarbeiten. Ihre Tätigkeit ist beendet, wenn die Wahlunterlagen an die zuständigen Personen übergeben worden sind.

Die Stimmauszählung obliegt eigenständigen Auszählwahlvorständen. Sie kommen am Wahltag ab ca. 18 Uhr in den für die Auszählung bestimmten Räumlichkeiten zusammen (i.d.R. zentrales Auszählzentrum). Jeder Auszählwahlvorstand zählt noch am Wahlabend mindestens einen Wahlbezirk hinsichtlich der Bürgerschaftswahl aus. An den Folgetagen wird die Auszählung fortgesetzt (bis circa Freitag nach der Wahl).

Angesichts des komplexeren Fünf-Stimmen-Wahlsystems ist eine umfassendere Schulung der Wahlhelfer:innen erforderlich - insbesondere bei den Auszählwahlvorständen.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden