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Umkennzeichnung

Bremen 99036027011000 Typ 3b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99036027011000

Leistungsbezeichnung

Umkennzeichnung

Leistungsbezeichnung II

Umkennzeichnung

Leistungstypisierung

Typ 3b

Begriffe im Kontext

Nummernschild verloren/gestohlen (Synonym), Kennzeichen verloren/gestohlen (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • An- und Abmelden von Fahrzeugen (2110300)
  • Fahrzeugbesitz (1090200)

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

14.05.2025

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Eine Umkennzeichnung (Zuteilung eines neuen Kennzeichens) muss durchgeführt werden, wenn das/die bisherigen amtliche/n Kennzeichen gestohlen wurde/n oder anderweitig abhanden gekommen ist/sind.

Sie kann auch auf Wunsch durchgeführt werden.

Volltext

Bei Diebstahl oder Verlust eines oder beider amtlichen Kennzeichen ist aus Sicherheitsgründen eine Umkennzeichnung zwingend erforderlich. Es ist in diesen Fällen nicht möglich ein Ersatzschild abstempeln zu lassen. Die gestohlenen oder abhanden gekommenen Kennzeichen werden für zehn Jahre gesperrt.

Bei Diebstahl eines oder beider amtlicher Kennzeichen ist die vorherige Erstattung einer Strafanzeige bei der Polizei erforderlich. Die Registrierungsnummer ist der Kfz-Zulassungsstelle bei Beantragung der Umkennzeichnung vorzulegen. 

Wurden amtliche Kennzeichen lediglich beschädigt, sind aber noch komplett vorhanden, können neue Ersatzkennzeichen geprägt werden. Eine Umkennzeichnung ist in diesem Fall nicht erforderlich. 

Eine Umkennzeichnung kann auch jederzeit ohne Angabe von Gründen beantragt werden, wenn der Wunsch nach einem anderen Kennzeichen besteht. Die bisherigen Kennzeichen sind in diesem Fall neben den Fahrzeugpapieren vorzulegen. 

Besonderheiten:
Mit Inkrafttreten der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) am 01.03.2007 hat sich die Zuständigkeit innerhalb des Zulassungsverfahrens vom "Standortprinzip" auf das "Wohnortprinzip" geändert. Für Privatpersonen ist nur ausschließlich die Zulassungsbehörde des Hauptwohnsitzes zuständig. Zulassungen auf einen 2.Wohnsitz, auch Wiederzulassungen, sind nicht mehr möglich. Bei juristischen Personen muss der Firmensitz oder eine beteiligte Niederlassung in Bremen nachgewiesen werden.

Erforderliche Unterlagen

  • gültiger Personalausweis, Reisepass oder elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) sowie den Nationalpass im Original der/des antragstellenden Fahrzeughalters/in
  • bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht
    • zusätzlich: Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person
  • gültiger Prüfbericht über eine Hauptuntersuchung

    z.B. TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS, GTS, FSP

  • Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. Fahrzeugschein
  • bei Zulassung auf Firmen

    zusätzlich:
    - Aktuelle und gültige Gewerbeanmeldung und, sofern vorhanden, aktueller und gültiger Handelsregisterauszug (auch als Kopie)
    - Vollmacht, wenn der Verfügungsberechtigte nicht persönlich den Antrag vor Ort stellt

  • Zulassungsbescheinigung Teil II (früher: Fahrzeugbrief)

    Befindet sich die ZB II im Besitz eines Dritten (z.B. Leasing-Bank), so ist die Übersendung an die Zulassungsbehörde zu veranlassen. Mehr dazu finden Sie in der Dienstleistungsbeschreibung bei "Weitere Hinweise".

  • ggf. verbliebenenes Kennzeichenschild
  • bei Kennzeichenverlust

    zusätzlich schriftl. Verlusterklärung

  • bei Kennzeichediebstahl

    zusätzlich Registrierungsnummer der Polizei

Voraussetzungen

  • Für eine Umkennzeichnung des Fahrzeugs muss eine gültige Hauptuntersuchung durch Vorlage des Original-Prüfberichtes nachgewiesen werden.
  • Es dürfen keine rückständigen Verwaltungsgebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungen bestehen. Vorhandenes Rückstände sind vor Zulassung zu begleichen.
  • Es dürfen keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände (einschließlich steuerlicher Nebenleistungen, wie z.B. Zinsen, Säumniszuschläge) bestehen. Vorhandene Kfz-Steuerrückstände sind vor Zulassung zu begleichen.

Kosten

Gebühr: 28,20€
Im Einzelfall können weitere Gebühren entstehen.

Verfahrensablauf

Die Umkennzeichnung muss durch Vorlage der notwendigen Unterlagen beantragt werden. Der Antrag kann auch von einem Vertreter (z.B. Autohändler) mit einer schriftlichen Vollmacht gestellt werden.

Die Versicherung wird von der Zulassungsbehörde automatisch über die Zuteilung des neuen Kennzeichens informiert.  

Termine können Sie jederzeit online über www.service.bremen.de/dienststelle/termine (http://www.service.bremen.de/dienststelle/termine) reservieren oder telefonisch Mo-Fr von 07:00-18:00 Uhr unter den folgenden Telefonnummern vereinbaren:

KFZ-Zulassungsbehörde:    (0421) 361-88668 oder (0421) 115

Bürgerservicecenter-Nord:  (0421) 361-88644 oder (0421) 115

Tipp:
Kennzeichenschilder können während der Zulassung hergestellt werden. Dafür haben sich private Anbieter in der Nähe der Zulassungsbehörden angesiedelt. Die Kosten für die Schilder sind in den Gebühren nicht enthalten. Die Kennzeichen werden von der Zulassungsbehörde abgestempelt, das heißt mit Plaketten für die Hauptuntersuchung und den Zulassungsbezirk versehen.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

Hinweise

Befindet sich die ZB II im Besitz eines Dritten (z. B. Leasing-Bank), so ist die Übersendung an die Zulassungsbehörde zu veranlassen. Erst wenn das Dokument der Behörde vorliegt, kann die Änderung erfolgen. In der Regel liegt die ZB II 2 bis 3 Wochen nach Anforderung in der Zulassungsbehörde vor. Nach Erledigung erfolgt eine Rücksendung an den Absender. Die Kosten für Aufbewahrung und Rücksendung trägt in der Regel die/der Halter:in.

Vollmacht:

Eine Vollmacht sollte zweckmäßigerweise beinhalten, dass der Bevollmächtigte zur Klärung evtl. Gebührenrückstände und/oder Kfz-Steuerrückstände berechtigt ist.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden