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Steuervorauszahlungen

Bremen 99102063017000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102063017000

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Steuervorauszahlungen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Vorauszahlungen zur Gewerbesteuer (Synonym), Vorauszahlungen zur Einkommensteuer (Synonym), Vorauszahlungen zur Umsatzsteuer (Synonym), Vorauszahlungen zur Körperschaftsteuer (Synonym), Steuervorauszahlungen (Synonym), Einkommensteuervorauszahlungen (Synonym), Mahnung (Synonym), Mahnung Einkommensteuer (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Steuern und Abgaben für Betriebe (2040200)
  • Steuererklärung (1060100)

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

31.01.2025

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

nicht vorhanden

Teaser

Sind ggf. Vorauszahlungen zu entrichten ? 

Volltext

Die Höhe der Vorauszahlungen ergibt sich aus dem letzten Steuerbescheid. Sofern Sie diesen nicht vorliegen haben, kann Ihnen Ihr Finanzamt  die Höhe der Vorauszahlungen mitteilen. 
Sofern sich die Verhältnisse seitdem  verändert haben, sind Vorauszahlungen ggf. neu festzusetzen.  

Erforderliche Unterlagen

Keine Unterlagen erforderlich.

Voraussetzungen

Vorauszahlungen werden nur festgesetzt, wenn bestimmte Beträge überschreiten sind.
Bei Arbeitnehmern werden in der Regel keine Vorauszahlungen festgesetzt, sofern sie nur Arbeitslohn beziehen.  

Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Verfahrensablauf

Sofern eine Änderung in Betracht kommt, sind dem Finanzamt die geänderten Werte mitzuteilen. Das Finanzamt entscheidet dann über eine eventuelle Neufestsetzung der Vorauszahlungen.

Bearbeitungsdauer

Einfache Fragen können telefonisch abgeklärt werden. Bei umfangreichen Überprüfungen hängt die Bearbeitungsdauer von verschiedenen Kriterien ab. Die Finanzämter bemühen sich um zügige Abarbeitung.

Frist

Anträge auf Herabsetzung der Vorauszahlungen sollten möglichst einige Zeit vor den gesetzlichen Vorauszahlungsterminen (10. März , 10. Juni, 10. September, 10. Dezember bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer) gestellt werden, damit das Finanzamt noch rechzeitig aktiv werden kann. Termine bei der Gewerbesteuer: 15.2, 15.5, 15.8, 15.11. Bei der Umsatzsteuer am 10. des Monats. Ein Antrag auf Änderung der gesetzlichen Vorauszahlungstermine ist nicht möglich.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden