Steuervorauszahlungen
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Begriffe im Kontext
Vorauszahlungen zur Gewerbesteuer (Synonym), Vorauszahlungen zur Einkommensteuer (Synonym), Vorauszahlungen zur Umsatzsteuer (Synonym), Vorauszahlungen zur Körperschaftsteuer (Synonym), Steuervorauszahlungen (Synonym), Einkommensteuervorauszahlungen (Synonym), Mahnung (Synonym), Mahnung Einkommensteuer (Synonym)
Fachlich freigegeben am
31.01.2025
Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
Die Höhe der Vorauszahlungen ergibt sich aus dem letzten Steuerbescheid. Sofern Sie diesen nicht vorliegen haben, kann Ihnen Ihr Finanzamt die Höhe der Vorauszahlungen mitteilen.
Sofern sich die Verhältnisse seitdem verändert haben, sind Vorauszahlungen ggf. neu festzusetzen.
Vorauszahlungen werden nur festgesetzt, wenn bestimmte Beträge überschreiten sind.
Bei Arbeitnehmern werden in der Regel keine Vorauszahlungen festgesetzt, sofern sie nur Arbeitslohn beziehen.
Sofern eine Änderung in Betracht kommt, sind dem Finanzamt die geänderten Werte mitzuteilen. Das Finanzamt entscheidet dann über eine eventuelle Neufestsetzung der Vorauszahlungen.
Einfache Fragen können telefonisch abgeklärt werden. Bei umfangreichen Überprüfungen hängt die Bearbeitungsdauer von verschiedenen Kriterien ab. Die Finanzämter bemühen sich um zügige Abarbeitung.
Anträge auf Herabsetzung der Vorauszahlungen sollten möglichst einige Zeit vor den gesetzlichen Vorauszahlungsterminen (10. März , 10. Juni, 10. September, 10. Dezember bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer) gestellt werden, damit das Finanzamt noch rechzeitig aktiv werden kann.
Termine bei der Gewerbesteuer: 15.2, 15.5, 15.8, 15.11. Bei der Umsatzsteuer am 10. des Monats. Ein Antrag auf Änderung der gesetzlichen Vorauszahlungstermine ist nicht möglich.