Kraftfahrzeug Abmeldung zur Außerbetriebsetzung
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Gestohlene bzw. unterschlagene Fahrzeuge sollten regelmäßig zur Vermeidung von Nachteilen für den Halter außer Betrieb gesetzt werden.
Das Kennzeichen wird durch uns gesperrt und zur bundesweiten Fahndung ausgeschrieben.
Mit der Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs erlischt die Steuer- und Versicherungspflicht.
- Personalausweis oder Reisepass
- Zulassungsbescheinigung Teil II (früher: Fahrzeugbrief)
Befindet sich die ZB II im Besitz eines Dritten (z.B. Leasing-Bank), so ist die Übersendung an die Zulassungsbehörde zu veranlassen. Mehr dazu finden Sie in der Dienstleistungsbeschreibung bei "Weitere Hinweise".
- Nachweis über die Anzeigenerstattung der Polizei
- Bei Diebstahl der Kennzeichen
- bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht (formlos)
zusätzlich: Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten (auch als Kopie)
- bei Abmeldung für Firmen
zusätzlich:
- Handelsregisterauszug (auch als Kopie)
- formlose schriftliche Vollmacht, wenn der Vertretungsberechtigte nicht persönlich den Antrag vor Ort stellt
Es können nur in Bremen zugelassene Fahrzeuge abgemeldet werden.
Der Halter eines Fahrzeugs muss ein Nachweis über den Verbleib der Kennzeichenschilder bzw. des Kennzeichenschildes erbringen. Im Falle eines Diebstahls bzw. einer Unterschlagung geschieht dies durch die Vorlage einer Bescheinigung der Polizei, in der bestätigte wird, dass eine Anzeige erstattet wurde.
Wichtig: Dies ist eine Dienstleistung in kommunaler Zuständigkeit. Sie können daher nur eine Dienststelle aufsuchen, die sich an Ihrem Wohnort befindet.
- Es muss ein Antrag auf Außerbetriebsetzung bei der Zulassungsbehörde gestellt werden. Es kann auch einen Vertreter (z.B. Autohändler) schriftlich beauftragt werden. Die Vollmacht ist an keine besondere Form gebunden und kann frei formuliert werden.
- Tickets für die Sachbearbeitung erhalten Sie an den Self-Check-In Terminals im Unter- und Erdgeschoss.
Befindet sich die ZB II im Besitz eines Dritten (z. B. Leasing-Bank), so ist die Übersendung an die Zulassungsbehörde zu veranlassen. Erst wenn das Dokument der Behörde vorliegt, kann die Änderung erfolgen. In der Regel liegt die ZB II 2 bis 3 Wochen nach Anforderung in der Zulassungsbehörde vor. Nach Erledigung erfolgt eine Rücksendung an den Absender. Die Kosten für Aufbewahrung und Rücksendung trägt in der Regel die/der Halter:in.
Seit dem 01. März 2007 wird zwischen vorübergehender und endgültiger Stilllegung nicht mehr unterschieden. Ein Fahrzeug hat entweder den Status "zugelassen" oder "außer Betrieb gesetzt".