Jagdschein beantragen bzw. verlängern
Inhalt
Begriffe im Kontext
Jäger (Synonym), Falkner-Jagdschein (Synonym)
Fachlich freigegeben am
31.01.2025
Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
Der Jagdschein für die Stadtgemeinde Bremen wird ausschließlich durch das Ordnungsamt, als untere Jagdbehörde, erteilt und verlängert.
Er wird je nach Bedarfslage befristet erteilt.
Nach dessen Ablauf werden vor Neuausstellung die Erteilungsvoraussetzungen erneut geprüft. Bitte beachten Sie, dass dadurch Folgekosten entstehen.
- Personalausweis oder Reisepass
- Jägerprüfungszeugnis (bei erstmaliger Erteilung)
- Jagd-Haftpflichtversicherung mit Gültigkeit über den ganzen Zeitraum der beantragten Gültigkeit des Jagdscheines
(Nachweis durch Original, Kopie des Versicherungsscheines oder schriftliche Bestätigung des Versicherers)
- Passfoto (bei erstmaliger Beantragung bzw. Neuaustellung)
- Jagdprüfungszeugnis,
- Nachweis einer ausreichenden Jagdhaftpflichtversicherung,
- Jagdrechtliche Zuverlässigkeit und Geeignetheit zur Jagdausübung.
Gebühr:
24€
Tages-Jagdschein (inkl. 6,00 Euro Jagdabgabe)
Gebühr:
93,33€
Jahres-Jagdschein (inkl. 23,33 Euro Jagdabgabe)
Gebühr:
199€
3-Jahres-Jagdschein (inkl. 70,00 Euro Jagdabgabe)
Gebühr:
49,33€
Jugend-Jagdschein
Gebühr:
49,33€
Falkner-Jadgschein
Gebühr:
12€
Falkner-Jagdschein bei vorhandenem Jagdschein pro Jahr
Gebühr:
18€
Ersatzausfertigung bei Verlust oder Diebstahl
Gebühr:
11€
Bescheinigung über ausgestellte Jagdscheine
Die Jägerin oder der Jäger füllt beim Ordnungsamt, als zuständige untere Jagdbehörde, das Antragsformular aus und legt die entsprechenden Nachweise vor.
Sind die Voraussetzungen erfüllt, kann der Jagdschein sofort nach Zahlung der entsprechenden Gebühr ausgestellt bzw. verlängert werden.
Sind sämtliche Voraussetzungen erfüllt und werden alle Nachweise vorgelegt, kann die Ausstellung/Verlängerung sofort erfolgen.
Das Jagdjahr beginnt am 01. April und endet am 31. März.
Die früheste Ausstellung/Verlängerung für das folgende Jagdjahr kann ab dem 15. Februar erfolgen.
Wird die Ausstellung/Verlängerung eines Jagdscheines nicht beantragt, sind waffenrechtliche Konsequenzen möglich.