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Eheschließung im Ausland Beurkundung

Bremen 99059008026000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99059008026000

Leistungsbezeichnung

Eheschließung im Ausland Beurkundung

Leistungsbezeichnung II

Ehe: Nachbeurkundung von Eheschließungen im Ausland

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Hochzeit (Synonym), Heirat (Synonym), Ausland (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Eheschließung (1020300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

02.06.2025

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Sie haben im Ausland geheiratet und sind sich nicht sicher, ob die Ehe hier gültig ist?

Volltext

Eine im Ausland geschlossene Ehe ist hier anerkannt, wenn die im Heiratsland geltenden Vorschriften beachtet wurden und die Ehe vor einer gesetzlich bevollmächtigten Person geschlossen wurde. Als Nachweis dafür gilt grds. die Heiratsurkunde. Wenn die Urkunde nicht in deutscher Sprache verfasst wurde, ist in vielen Fällen eine Übersetzung erforderlich. Bei Urkunden aus einigen Ländern sollte die Urkunde mit einer Apostille (Überbeglaubigung) bzw. Legalisation versehen sein. Genauere Informationen dazu können Sie bei uns telefonisch, persönlich oder per E-Mail erhalten.

Zusätzlich haben Sie die Möglichkeit eine Erklärung zur Namensführung in der Ehe abzugeben (siehe unter "i  Wo kann ich mehr erfahren?").

Sie sind nicht verpflichtet, die Nachbeurkundung zu beantragen. Aber die Nachbeurkundung hat natürlich Vorteile: Sie haben jederzeit die Möglichkeit sich bei uns eine Eheurkunde ausstellen zu lassen, falls Ihre ausländische Urkunde verloren geht und Sie haben als Nachweis über Ihre Ehe eine deutsche Urkunde, was den Umgang mit Behörden und anderen Einrichtungen erleichtert.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

Eine Nachbeurkundung ist in folgenden Fällen möglich:

  • Sie haben im Ausland geheiratet und einer von Ihnen beiden hat die deutsche Staatsangehörigkeit oder ist staatenlos, heimatloser Ausländer oder ausländischer Flüchtling oder
  • Sie haben vor einer ermächtigten Person einer Regierung des Staates geheiratet, dem einer von Ihnen angehört, wobei keiner zum Zeitpunkt der Eheschließung die deutsche Staatsangehörigkeit besaß, z.B. zwei türkische Staatsangehörige die auf dem türkischen Generalkonsulat geheiratet haben.
  • Einer von Ihnen muss seinen Wohnsitz in Bremen haben.

Kosten

Gebühr: 103€
Gebühr: 40€
Gebühr: 33€
Gebühr: 13€
Gebühr: 66€
Gebühr: 73€
Gebühr: 7€
Gebühr: 117€

Verfahrensablauf

  • Die personliche Vorsprache im Standesamt mindestens eines Ehepartners ist erforderlich.
  • Bei der Vorsprache müssen die erforderlichen Unterlagen zusammengestellt sein.
  • Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin prüft, ob die Beurkundung durch ein deutsches Standesamt möglich ist.
  • Liegen die Voraussetzungen vor, kann die Eintragung in das Eheregister erfolgen.
  • Bei Bedarf stellt das Standesamt nach erfolgter Registereintragung eine Eheurkunde aus.

Bearbeitungsdauer

Keine Angabe möglich.

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

Hinweise

Hinweise/Besonderheiten

Seit 1. Januar 2009 werden keine beglaubigten Abschriften aus dem Familienbuch mehr ausgestellt - das Standesamt führt die Daten der Familienbücher als Heiratseinträge weiter.

Sollte einen Nachweis benötigt werden, können jeweils Eheurkunden angefordert werden.

Wurde die Ehe im Ausland geschlossen, kann beim Standesamt des Heimatortes beantragt werden, dass die Eheschließung nachträglich im deutschen Eheregister beurkundet wird.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden