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Vergnügungsteuer Festsetzung

Bremen 99102034002000 Typ 5

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102034002000

Leistungsbezeichnung

Vergnügungsteuer Festsetzung

Leistungsbezeichnung II

Vergnügungssteuer anmelden

Leistungstypisierung

Typ 5

Begriffe im Kontext

Vergnügungssteuer (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Sonstige Steuern (1060800)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

21.11.2024

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

nicht vorhanden

Teaser

Sie haben Fragen zur Vergnügungssteuer?

Volltext

Die Freie Hansestadt Bremen erhebt Vergnügungssteuer für den Betrieb von Spiel- und Unterhaltungsautomaten mit und ohne Gewinnmöglichkeit sowie in ihrer Art ähnlichen Geräten und von Musikautomaten gem. § 1 Nr. 1 Vergnügungssteuergesetz (VergnStG) v. 14.12.1990.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

  • Die Steuer beträgt
  • für Spiel- und Unterhaltungsgeräte mit Gewinnmöglichkeit sowie in ihrer Art ähnliche Geräte, die über ein manipulationssicheres Zählwerk verfügen, 20 v. H. des Einspielergebnisses (sogennannter Saldo 2, § 3 Absatz 1 VergnStG),
  • für Spiel- und Unterhaltungsgeräte mit Gewinnmöglichkeit sowie in ihrer Art ähnliche Geräte, die nicht über ein manipulationssicheres  Zählwerk verfügen, in Spielhallen 400 Euro (§ 3 Absatz 2- Nr. 1 VergnStG) und an sonstigen Aufstellorten 100 Euro (§ 3  Absatz 2 Nr. 2 VergnStG).
  • für Spiel- und Unterhaltungsgeräte ohne Gewinnmöglichkeit sowie in ihrer Art ähnliche Geräte, die in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen aufgestellt sind, 60 Euro (§ 3  Absatz 3 Nr. 1a VergnStG) und an sonstigen Aufstellorten 20 Euro (§ 3  Absatz 3 Nr. 1b VergnStG).
  • für Geräte mit Gewalttätigkeiten gegen Menschen bzw. Kriegsverherrlichung etc. unabhängig vom Aufstellort 307 Euro (§ 3  Absatz 3 Nr. 1c VergnStG) sowie für Musikautomaten unabhängig vom Aufstellort 15 Euro (§ 3  Absatz 3 Nr. 2 VergnStG).

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Die Steuer wird vom Automatenaufsteller bzw. vom Veranstalter erhoben und ist bis zum 10. Tag nach Ablauf des Kalendermonats für den Vormonat auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck unter Angabe von Aufstellort, Zulassungsnummer und Gerätenummer abzugeben.

Bei vorliegendem SEPA- Lastschriftmandat wird die Vergnügungsteuer zum Fälligkeitstag abgebucht.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Hinweise

Zuständig für die Vergnügungssteuer ist das Finanzamt Bremen, Haus des Reichs. Sie erhalten die Formulare im Internet unter finanzen.bremen.de Steuern / Formulare und Links / Vergnügungssteuer-Anmeldung. Diese Vordrucke nebst Anlagen erhalten Sie auch im Finanzamt Bremen, Haus des Reichs (Eingang Schillerstraße 22).Bitte verwenden Sie den Vordruck "Vergnügungsteuer- Anmeldung" und die für Sie erforderlichen Anlagen.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden