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Pflegezulage für Kriegsopfer bzw. Berechtigte nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG)

Bremen 99076007128000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99076007128000

Leistungsbezeichnung

Pflegezulage für Kriegsopfer bzw. Berechtigte nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG)

Leistungsbezeichnung II

Pflegezulage für Kriegsopfer bzw. Berechtigte nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG)

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Pflege (1130400)
  • Hilfen für Geschädigte (1160200)

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

31.01.2025

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

nicht vorhanden

Teaser

Beschädigte erhalten bei Hilflosigkeit eine pauschale Pflegezulage.

Volltext

Die pauschale Pflegezulage wird erhöht, wenn eine Pflegekraft eingestellt werden muss und die angemessenen Kosten höher sind als die Pauschale. Einen Teil der Pauschale behält der Beschädigte.

Bei einer vorübergehenden stationären Pflege wird die Pflegezulage für einen bestimmten Zeitraum weitergezahlt.

Bei dauerhafter stationärer Pflegebedürftigkeit werden die Kosten der Pflege, der Betreuung sowie Unterkunft und Verpflegung übernommen.

Die Leistung wird auf die Versorgungsbezüge angerechnet, allerdings bleibt ein Teil frei.

Erforderliche Unterlagen

Keine Unterlagen erforderlich.

Voraussetzungen

Keine besonderen Voraussetzungen.

Kosten

Kosten entstehen keine.

Verfahrensablauf

Die Pflegezulage muss beim Amt für Versorgung und Integration Bremen beantragt werden.

Wenn die Pflegekasse schon zahlt, stellt manchmal auch die Pflegekasse einen Antrag.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung kann ein paar Monate dauern, weil Unterlagen von Ärzten und Pflegern benötigt werden.

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Die Pflegezulage ist nicht das gleiche wie die Pflegestufen der Pflegekassen. Die Pflegezulage gibt es in sechs Stufen und wird in der Regel an den Beschädigten gezahlt. Wenn der Pflegebedürftige dauerhaft im Heim ist, wird die Pflegezulage direkt an das Heim gezahlt.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden