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Kraftfahrzeug anmelden / Bremerhaven

Bremen 99036020001000 Typ 3b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99036020001000

Leistungsbezeichnung

Kraftfahrzeug anmelden / Bremerhaven

Leistungsbezeichnung II

Kraftfahrzeug anmelden / Bremerhaven

Leistungstypisierung

Typ 3b

Begriffe im Kontext

Auto anmelden (Synonym), Brhv (Synonym), Kfz anmelden (Synonym), Neuwagen (Synonym), Neuzulassung (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • An- und Abmelden von Fahrzeugen (2110300)
  • Fahrzeugbesitz (1090200)

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

31.01.2025

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Wenn Sie ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen in Betrieb setzen wollen, muss dieses zugelassen sein. 

Volltext

Die Zulassung wird erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist. Ein amtliches Kennzeichen wird zugeteilt, die Zulassungsbescheinigung ausgefertigt sowie die Kennzeichenschilder abgestempelt.

Erforderliche Unterlagen

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • bei Zulassung auf Firmen

    zusätzlich:
    - Aktuelle und gültige Gewerbeanmeldung und, sofern vorhanden, aktueller und gültiger Handelsregisterauszug (auch als Kopie)
    - Vollmacht, wenn der Verfügungsberechtigte nicht persönlich den Antrag vor Ort stellt

  • bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht

    zusätzlich: Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person

  • Einzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer (SEPA Lastschriftmandat)
  • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
  • ggf. Reservierungsbestätigung für das Wunschkennzeichen
  • Nachweis der Verfügungsberechtigung des einzutragenden Fahrzeughalters

    Informationen zu den benötigten Unterlagen bei erstmaliger Zulassung von Fahrzeugen mit

    • EG-Typgenehmigung
    • Nationaler Typgenehmigung

    entnehmen Sie bitte der Dienstleistungsbeschreibung "Kraftfahrzeug anmelden" unter "Voraussetzungen".

  • Bericht über die letzte Hauptuntersuchung

    Bei Wiederzulassung wird der letzte Bericht benötigt.

  • Ergänzung

    Bei einem bereits zugelassenen (auch abgemeldeten) Fahrzeug ist die Zulassungsbescheinigung Teil II und die Zulassungsbescheinigung Teil I vorzulegen.

Voraussetzungen

  • keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen.
    Bei Zahlungsrückständen darf die Zulassungsbehörde das Fahrzeug nicht zulassen, bis diese beglichen wurden. Eine Klärung der Zahlungsrückstände ist nur beim Bürgerbüro Nord im Stadthaus 5 möglich.
  • keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände (einschließlich steuerlicher Nebenleistungen, wie z.B. Zinsen, Säumniszuschläge).
    Die Überprüfung der Kraftfahrzeugsteuerkonten erfolgt durch die Zulassungsstelle im Rahmen der Bearbeitung des Zulassungsantrags. Bei Steuerrückständen darf die Zulassungsbehörde das Fahrzeug nicht zulassen, bis diese beglichen wurden. Die Höhe der Steuerrückstände erfahren Sie beim Zollamt Bremerhaven, Telefon 0471 9842-0.
  • schriftliche Einzugsermächtigung zum Einzug der Kfz-Steuer
  • Anmeldung nur am Hauptwohnsitz des Halters

Wichtig: Dies ist eine Dienstleistung in kommunaler Zuständigkeit. Sie können daher nur eine Dienststelle aufsuchen, die sich an Ihrem Wohnort befindet

Kosten

Gebühr: 32,60€
anlassbezogene Erhöhung (Ausstellung neuer Fahrzeugpapiere, Wunschkennzeichen etc.) möglich.

Verfahrensablauf

  • Es muss ein Antrag auf Zulassung bei der Zulassungsbehörde gestellt werden. Der Antrag kann auch von einem Vertreter (z.B. Autohändler) mit einer schriftlichen Vollmacht gestellt werden.
  • Wenn ein Wunschkennzeichen gewünscht wird, kann Reservierung, schon vor der Neuzulassung persönlich, schriftlich oder telefonisch sowie als Onlinedienst über das Internet erfolgen.
  • Die Versicherung wird von der Zulassungsbehörde automatisch über die Zuteilung des Kennzeichens informiert.
  • Zulassungen von Fahrzeugen mit EG-Typgenehmigung/Einzelgenehmigung sowie von Fahrzeug zwecks Erteilung eines Ausfuhrkennzeichens werden nur beim Bürgerbüro Nord bearbeitet.
  • Änderungen der Schadstoffklassen sind nur beim Bürgerbüro Nord möglich.
  • Erstausstellung für deutsche Kennzeichen nach der Umschreibung von ausländischen Papieren sind nur im Bürgerbüro Nord möglich.

Wichtig:

Vereinbaren Sie online einen Termin (https://www.bremerhaven.de/de/verwaltung-politik/buergerservice/termin-vereinbaren.31880.html) im Bürgerbüro Nord oder im Bürgerbüro Mitte. Überprüfen Sie schnell und einfach, ob Ihr Wunschtermin noch frei ist. Nach Abschluss Ihrer Buchung erhalten Sie eine Bestätigungsmail mit allen Angaben. Wir weisen darauf hin, dass in den Bürgerbüros nur eine eingeschränkte Anzahl von Tagesterminen für Spontankunden zur Verfügung steht und empfehlen daher die Vorab-Terminbuchung, da die Inanspruchnahme der Dienstleistungen der Bürgerbüros grundsätzlich planbar ist. Mit Termin entstehen Ihnen in der Regel kaum Wartezeiten.

Wenn Sie dennoch ohne Termin kommen möchten, müssen Sie damit rechnen, dass Sie Ihr Anliegen ggf. am selben Tag nicht erledigen können, da die Anzahl der Tagestermine ausgebucht ist.

Info-Telefone der Bürgerbüros (Bürgertelefon Bremerhaven): 0471 590-3470 und 0471 590-3480

Hinweis:
Der Händlerschalter befindet sich beim Bürgerbüro Nord im Stadthaus 5.
Die Kosten für die Schilder sind in den Gebühren nicht enthalten, sondern bei den Schilderherstellern zu entrichten

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Zum 1. Juli 2010 trat eine Änderung des Kfz-Steuergesetzes in Kraft. Für Zulassungen ab dem 1.7.2010 gelten folgenden Änderungen:

  • Bei Zulassung eines Fahrzeugs ist neben der Entrichtung der Kfz-Steuer (Barzahlung, EC-Karte, Einzugsermächtigung) für den ersten Entrichtungszeitraum ab Zulassung (in der Regel 1 Jahr) eine schriftliche Einzugsermächtigung zum Einzug der Kfz-Steuer für die folgenden Besteuerungszeiträume erforderlich. Selbst wenn die erstmalige Steuerentrichtung in bar oder per EC-Karte erfolgt, denken Sie bitte an die Vorlage der Einzugsermächtigung für die Folgejahre. Eine für die Erstversteuerung erteilte Einzugsermächtigung umfasst die Einzugsermächtigung für die Folgejahre.
  • Seit dem 1. Juli 2010 unterliegen Ausfuhrkennzeichen der Kfz-Steuerpflicht. Die Kfz-Steuer ist bei Zulassung für die Dauer der Gültigkeit des Ausfuhrkennzeichens zu entrichten (Barzahlung, EC-Karte, Steuereinzugsermächtigung). Der Mindestbesteuerungszeitraum beträgt einen Monat.

Welche Fahrzeuge der Zulassungspflicht unterliegen, regeln die Paragraphen 3 und 4 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV).

  • Kfz-Steuer-Befreiung bzw. -Ermäßigung infolge Schwerbehinderung:
    - Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen "H", "BI" oder "aG" in ihrem Schwerbehindertenausweis sind weiterhin von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Das Hauptzollamt prüft, ob Sie von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind. Daher wird bei der Antragstellung von Ihnen die Einzugsermächtigung benötigt. Weitere Informationen erteilt das Hauptzollamt Bremen.
  • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB):
    - Die Versicherungsbestätigung über die Kfz-Haftpflichtversicherung erhalten Sie bei der Versicherung Ihrer Wahl. In den meisten Fällen können Sie die Versicherungsbestätigung telefonisch bei Ihrer Versicherung anfordern.
    Seit dem 1. März 2008 kann der Versicherer Ihnen eine Versicherungsbestätigung mit einer 7-stelligen alphanumerischen VB-Nummer geben, mit der die Zulassungsbehörde die Versicherungsdaten elektronisch aus der zentralen Datenbank des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft abruft.

Wird im Rahmen der Zulassung die erstmalige Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil II (früher Fahrzeugbriefs) notwendig, so ist das Fahrzeug grundsätzlich von der Zulassungsbehörde durch Vorführung des Fahrzeugs zu identifizieren.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

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