Überfahrtsangelegenheiten
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Sie brauchen eine Erlaubnis der Straßenbaubehörde, um eine Straßenflächen, wie zum Beispiel Fuß- und Radwege oder Grünflächen mit einem Fahrzeug auf einer Überfahrt zu nutzen? Diese Erlaubnis können Sie beim Amt für Straßen und Verkehr beantragen.
Gemäß § 17 BremLStrG (Bremisches Landesstraßengesetz) dürfen Straßenflächen, die nicht dazu bestimmt sind, einen allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr aufzunehmen, wie zum Beispiel Fuß- und Radwege oder Grünflächen, mit Fahrzeugen nur mit Erlaubnis der Straßenbaubehörde auf einer Überfahrt benutzt werden.
Antragsberechtigt ist der Eigentümer, der Erbbauberechtigte oder Nießbraucher eines an der Straße grenzenden Grundstückes. Grenzt das Grundstück nicht an die Straße und ist es ausschließlich mit dieser durch einen befahrbaren, öffentlich- rechtlich gesicherten Zugang über ein Anliegergrundstück verbunden, ist ebenfalls der Eigentümer, der Erbbauberechtigte oder Nießbraucher des rückwärtig gelegenen Grundstückes antragsberechtigt.
Es wird gebeten, den Onlinedienst für den Antrag auf Erlaubnis und Herstellung einer Überfahrt zu verwenden und zusammen mit dem erforderlichen Lageplan von GeoInformation Bremen etwa 2 Monate vor der beabsichtigten Nutzung einzureichen. Weitere Informationen sind auf der Homepage des ASV abrufbar:
www.asv.bremen.de (http://www.asv.bremen.de) - Aufgaben - Straßenerhaltung - Überfahrtsangelenheiten
Es wird darauf hingewiesen, dass zum Überfahren von Anlagen, die nicht dem BremLStrG unterliegen, wie z.B. Grundstücke Dritter, Gleisanlagen, Wasserläufe, Hochwasserschutzanlagen u.ä., gesonderte Erlaubnisse, Genehmigungen oder Gestattungen erforderlich sind.