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Verbot der Beseitigung oder Beschädigung landesgesetzlich geschützter Bäume Ausnahmegenehmigung

Bremen 99090020276000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99090020276000

Leistungsbezeichnung

Verbot der Beseitigung oder Beschädigung landesgesetzlich geschützter Bäume Ausnahmegenehmigung

Leistungsbezeichnung II

Fällung und Rückschnitt von Bäumen und Gebüschen in der Zeit vom 01.03. bis 30.09. eines jeden Jahres / Bremerhaven

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Sommerfällverbot (Synonym), Brhv (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Tier-, Pflanzen- und Naturschutz (2130200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

24.04.2025

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Sie wollen auf Ihrem Grundstück einen Baum fällen oder Gebüsch beschneiden?

Volltext

Nutzungsberechtigte oder Eigentümer von Grundstücken müssen bei einer geplanten Baumfällung oder einem Rückschnitt von Bäumen bzw. Gebüsch folgendes beachten:

In der Zeit vom 01.03. bis 30.09. eines jeden Jahres gilt das sogenannte "Sommerfällverbot". Es dürfen Bäume, Gebüsche und andere Gehölze nicht abgeschnitten, gefällt oder gerodet werden. Zulässig ist ein Form- und Pflegeschnitt (z.B. einer Gartenhecke).

Wichtiger Hinweis: In Bremen und Bremerhaven gilt eine Baumschutzverordnung. Für alle geplanten Maßnahmen an geschützten Bäumen ist ein Antrag bei der Naturschutzbehörde zu stellen.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

Keine besonderen Voraussetzungen.

Kosten

Gebühr: 94€
Gebühr: 47€

Verfahrensablauf

Es ist ein formloser Antrag mit folgenden Inhalten zu stellen:

  • Antragsteller/-in (Name und Anschrift)
  • betroffenes Grundstück (Anschrift/Flur und Flurstück)
  • Pflanzenart/en (z.B. Birke, Efeu, Brombeergebüsch, o. ä.)
  • Gründe für die Fällung oder den Rückschnitt
  • Angaben zu vorhandenen Nist- und Brutstätten

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

  • Die Baumschutzverordnung ist zu beachten!
  • Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit, die nicht aufgeschoben werden können und nicht auf andere Weise durchgeführt werden können, sind ohne Befreiung zulässig, wenn der Baum oder das Gebüsch an Straßen, Wegen oder auf Grundstücken stehen, die von Personen betreten werden. Die Bäume oder das Gebüsch, das zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit gefällt werden soll, sollte im eigenen Interesse im Vorwege mindestens fotografisch dokumentiert werden.
  • Fragen zum Nachbarrecht und Bäumen können nicht beantwortet werden.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

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