Verbot der Beseitigung oder Beschädigung landesgesetzlich geschützter Bäume Ausnahmegenehmigung
Inhalt
Verbot der Beseitigung oder Beschädigung landesgesetzlich geschützter Bäume Ausnahmegenehmigung
Fällung und Rückschnitt von Bäumen und Gebüschen in der Zeit vom 01.03. bis 30.09. eines jeden Jahres / Bremerhaven
Begriffe im Kontext
Sommerfällverbot (Synonym), Brhv (Synonym)
Fachlich freigegeben am
24.04.2025
Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
Nutzungsberechtigte oder Eigentümer von Grundstücken müssen bei einer geplanten Baumfällung oder einem Rückschnitt von Bäumen bzw. Gebüsch folgendes beachten:
In der Zeit vom 01.03. bis 30.09. eines jeden Jahres gilt das sogenannte "Sommerfällverbot". Es dürfen Bäume, Gebüsche und andere Gehölze nicht abgeschnitten, gefällt oder gerodet werden. Zulässig ist ein Form- und Pflegeschnitt (z.B. einer Gartenhecke).
Wichtiger Hinweis: In Bremen und Bremerhaven gilt eine Baumschutzverordnung. Für alle geplanten Maßnahmen an geschützten Bäumen ist ein Antrag bei der Naturschutzbehörde zu stellen.
Es ist ein formloser Antrag mit folgenden Inhalten zu stellen:
- Antragsteller/-in (Name und Anschrift)
- betroffenes Grundstück (Anschrift/Flur und Flurstück)
- Pflanzenart/en (z.B. Birke, Efeu, Brombeergebüsch, o. ä.)
- Gründe für die Fällung oder den Rückschnitt
- Angaben zu vorhandenen Nist- und Brutstätten
- Die Baumschutzverordnung ist zu beachten!
- Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit, die nicht aufgeschoben werden können und nicht auf andere Weise durchgeführt werden können, sind ohne Befreiung zulässig, wenn der Baum oder das Gebüsch an Straßen, Wegen oder auf Grundstücken stehen, die von Personen betreten werden. Die Bäume oder das Gebüsch, das zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit gefällt werden soll, sollte im eigenen Interesse im Vorwege mindestens fotografisch dokumentiert werden.
- Fragen zum Nachbarrecht und Bäumen können nicht beantwortet werden.