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Kraftfahrzeugverkauf - Veräußerungsanzeige / Bremerhaven

Bremen 99036048001000 Typ 3b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99036048001000

Leistungsbezeichnung

Kraftfahrzeugverkauf - Veräußerungsanzeige / Bremerhaven

Leistungsbezeichnung II

Kraftfahrzeugverkauf - Veräußerungsanzeige / Bremerhaven

Leistungstypisierung

Typ 3b

Begriffe im Kontext

Abmelden (Synonym), Brhv (Synonym), Kfz abmelden (Synonym), Auto wegen Verkauf abmelden (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • An- und Abmelden von Fahrzeugen (2110300)
  • Fahrzeugbesitz (1090200)

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

31.01.2025

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Der Verkäufer ist verpflichtet, den Verkauf eines Fahrzeugs unverzüglich der Zulassungsbehörde - schriftlich oder persönlich - mitzuteilen, die dem Fahrzeug zuletzt ein amtliches Kennzeichen erteilt hat.

Erforderliche Unterlagen

  • Veräußerungsanzeige

    Die Mitteilung an die Zulassungsbehörde muss enthalten:

    - Name und Anschrift des Käufers

    - Empfangsbestätigung des Käufers über die Aushändigung der Fahrzeugunterlagen:
       - Zulassungsbescheinigung Teil I (früher: Fahrzeugschein)
       - Zulassungsbescheinigung Teil II (früher: Fahrzeugbrief)
       - amtliche Kennzeichen

Voraussetzungen

Die Mitteilung an die Zulassungsbehörde muss enthalten:

  • Name und Anschrift des Käufers
  • Empfangsbestätigung des Käufers über die Aushändigung der Fahrzeugunterlagen:
    - Zulassungsbescheinigung Teil I (früher: Fahrzeugschein)
    - Zulassungsbescheinigung Teil II (früher: Fahrzeugbrief)
    - amtliche Kennzeichen

Kosten

keine

Verfahrensablauf

Der letzte eingetragene Fahrzeughalter ist verpflichtet, der Zulassungsbehörde den Fahrzeugverkauf unverzüglich - schriftlich oder persönlich - mitzuteilen.

Hinweise:

  • Wichtig ist, dass der Käufer den Empfang des alten Fahrzeugbriefs und Fahrzeugscheins oder der neu ausgestellten Zulassungsbescheinigung Teil II und Teil I, der amtlichen Kennzeichen sowie des Untersuchungsberichts über die letzte Hauptuntersuchung, der Prüfbescheinigung über die letzte Abgasuntersuchung und gegebenenfalls Abnahmebestätigungen über Veränderungen am Fahrzeug schriftlich bestätigt.
  • Wenn das Fahrzeug ins Ausland verkauft wird, ist es ratsam, es vor dem Verkauf abzumelden, damit die Halterpflichten (Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, Kraftfahrzeugsteuer) beendet werden. Die Zulassungsbehörde ist in der Regel nicht in der Lage, im Ausland Zwangsmaßnahmen zur Abmeldung einzuleiten, wenn der Käufer das Fahrzeug nicht auf seinen Namen zulässt.
  • Für den Erwerber besteht die Möglichkeit, das Fahrzeug mit einem Ausfuhrkennzeichen ins Ausland zu bringen.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Die Veräußerung eines Fahrzeugs muss unverzüglich der Zulassungsbehörde schriftlich angezeigt werden.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

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